Änderungen im Arbeitsrecht ab 2025

Im neuen Jahr treten verschiedene Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft, die Formerfordernisse, den Mindestlohn und Minijob sowie die KI-Nutzung durch Arbeitnehmer betreffen:
1. Erleichterte Formerfordernisse im Arbeitsrecht ab 1. Januar 2025
Aufgrund des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) treten zum 1. Januar 2025 Neuregelungen in Kraft, die Formerfordernisse für Arbeitsvertragsbedingungen, Zeugnisse und Ansprüche bezüglich der Elternzeit betreffen:
  • Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG):
    Die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne von § 2 NachwG neuer Fassung können zukünftig „in Textform“ niedergelegt werden. Die Textform wird zum Beispiel durch E-Mails, Fax, PDF-Dokumente, aber auch Papierdokumente (bei denen eine Unterschrift nicht erforderlich ist) gewahrt.
    Voraussetzungen: Das Dokument muss für den Arbeitnehmer zugänglich sein sowie gespeichert und ausgedruckt werden können. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit der Übermittlung aufzufordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Auch nach neuem Recht kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Arbeitsbedingungen unverzüglich in Schriftform ausgehändigt werden.
    Ausnahme: Die Möglichkeit der Textform und der elektronischen Übermittlung gilt nicht für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) tätig sind.
  • Änderung von § 109 Gewerbeordnung (GewO):
    Bisher mussten Arbeitszeugnisse schriftlich erteilt werden; die elektronische Form war ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert sich ab 1. Januar: Dann kann das Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.
  • Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG):
    Der Anspruch auf Elternzeit kann nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEGG neuer Fassung, der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann nach § 15 Absatz 7 BEEG neuer Fassung in Textform geltend gemacht werden. Bisher galt hier das Schriftformerfordernis.
2. Mindestlohn und Minijob
Der Mindestlohn steigt von aktuell 12,41 Euro zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro.
Seit 2022 ist die monatliche Verdienstgrenze im Minijob (Minijob-Grenze) dynamisch und an den jeweils gültigen Mindestlohn gekoppelt. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Ab 1. Januar 2025 steigt die Minijob-Grenze somit von 538 Euro auf 556 Euro im Monat.
3. Schulung von Mitarbeitern nach der KI-Verordnung ab 2. Februar 2025
Mit der neuen KI-Verordnung der EU (KI-VO) treten unter anderem Schulungspflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in Kraft:
Ab dem 2. Februar 2025 gilt für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen die Pflicht, gemäß Artikel 4 KI-VO dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter, die KI-Systeme betreiben und nutzen, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
Gemäß Artikel 3 Nr. 4 KI-VO ist „Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet (mit Ausnahme einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit). Wenn Arbeitgeber ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickeln oder entwickeln lassen und dieses unter eigenem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder das KI-System unter eigenem Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nehmen, sind sie „Anbieter“ im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 KI-VO.
Die KI-VO ist hier abrufbar.