Aktualisierungspflicht eines Impressums nach Todesfall

1. Das Impressum auf einer Webseite muss im Falle des Versterbens des Diensteanbieters binnen sechs Wochen nach dem Todesfall durch den Erben aktualisiert werden.
2. Resultiert aus dem Unterlassen dieser Verpflichtung ein Schaden in Form eines gegen den verstorbenen Diensteanbieters geführten Gerichtsprozesses, sind diesbezügliche Rechtsverfolgungskosten als kausaler Schaden zu bewerten.

Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10. Juli 2024, Az.: 4 HK O 7215/23