Nachhaltigkeit

Photovoltaik Anlagen im Gewerbe

Photovoltaikanlagen sind mittlerweile eine günstige Form der Eigenstromerzeugung im Gewerbe oder Privat. Informationen rund um die rechtliche und technische Umsetzung finden Sie hier.

Vorteile für kleine Photovoltaikanlagen

Betreiber von kleinen PV-Anlagen könnte ab 2023 eine neue steuerrechtliche Regelung zu Gute kommen. Der Bund plant einen neuen “Nullsteuersatz” für die Umsatzsteuer für die Anschaffung und Installation bei Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak).
Der Installateur könnte dem Endkunden somit ein besseres Angebot ohne Umsatzsteuer auf die die PV-Anlage, inklusive Installation und wesentlicher Komponenten bieten. Der Gewerbetreibende kann die geleistet Vorsteuer entsprechend geltend machen. Mehr zu dem Gesetzesvorhaben für Nullsteuersatz für kleine Photovoltaikanlagen lesen Sie beim DIHK.

Kein Erzeugungszähler bei Eigenversorgungs-PV-Anlagen mehr notwendig?

Mit dem EEG 2021 wurde in 61b Absatz 2 die Freistellung des selbstverbrauchten erneuerbaren Stroms auf 30 kW und 30 MWh im Jahr erhöht. Die Clearingstelle EEG|KWKG hat nun klargestellt, dass nur in Ausnahmefällen für PV-Anlagen zur Eigenversorgung Erzeugungszähler installiert werden müssen. 
In Fällen, in denen es aufgrund der installierten Leistung, der standortspezifischen Sonneneinstrahlung und des konkreten Eigenversorgungskonzepts, nicht auszuschließen ist, dass der Eigenversorger in seiner Anlage mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr erzeugt und selbst verbraucht, müssen Erzeugungszähler installiert werden.
Es ist davon auszugehen, dass bei Anlagen bis 21 kW die Schwelle von 30 MWh nicht überschritten werden kann. Ein Erzeugungszähler ist also nicht notwendig.
Details zu größeren PV-Analgen (über 21 kW) können Sie dem Bericht der Clearingstelle EEG|KWKG entnehmen.
Die 30-kW- bzw. 30-MWh-De-minimis-Schwelle gilt sowohl für ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommene EEG-Anlagen als auch seit dem 1. Januar 2021 für Bestandsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 2 Nr. 14a EEG 2021).

Photovoltaik und E-Mobilität im Gewerbe 

Der Bundesverband Solarwirtschaft bietet hierzu mit seinem Leitfaden “Photovoltaik und Elektromobilität sinnvoll kombinieren” erste Hinweise und beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen. 
Gesunkene Preise haben in den letzten Jahren die Photovoltaik-Nachfrage anziehen lassen. Immer häufiger interessieren sich Unternehmer dafür, ihrer eigenen Belegschaft E-Ladesäulen zur Verfügung zu stellen. Auch die Elektrifizierung ihres Fuhrparks wird von Unternehmen immer öfter geprüft. Nutzen Sie den Leitfaden für Informationen für das betriebliche Mobilitätskonzept in Ihrem Unternehmen mit der Kombination aus Photovoltaik und E-Mobilität.

Entsorgung von PV-Altmodulen

Die Rückgabe und Sammlung von PV-Altmodulen wird durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geregelt.
Als “Altgerät” gelten PV-Module die vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden.
Hersteller, Vertreiber und Erstbehandlungsanlagen sind nach ElektroG zur Meldung an die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung ear) verpflichtet. Mehr dazu finden Sie auf unserer Homepage unter: Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
Jeder Besitzer eines nicht mehr gebrauchsfähigen PV-Altmoduls hat die Pflicht dieses einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Durch die fachgerechte Entsorgung können zahlreiche Wertstoffe zurückgewonnen werden, andere toxische Stoffe dürfen dagegen nicht unbehandelt in die Umwelt gelangen.
Im Hinblick auf einen sicheren Umgang mit abgebauten PV-Altmodulen gilt es, einige Hinweise und Sicherheitsregeln zu beachten. Ausführliche Informationen finden Sie im Hinweispapier des Bundesverband Solarwirtschaft.