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Bekannter Versender

Definition "Bekannter Versender"

Der „Bekannte Versender“ ist ein Unternehmen, dessen Verfahren bei der Versendung von Luftfracht besondere Sicherheitsvorschriften und –standards erfüllen.
Vor dem Verladen in ein ziviles Verkehrsflugzeug ist die Luftfracht bestimmten Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Ein Luftfrachtunternehmen verlädt die Frachtstücke und Postsendungen nur dann, wenn es selbst die Sicherheitskontrollen durchgeführt hat, oder diese von einem Bekannten Versender und einem Reglementierten Beauftragten (Spediteur) vorher dokumentiert wurden.

Hintergrund

Um den zivilen Luftverkehr nach dem 11. September 2001 vor Angriffen zu schützen wurden Sicherheitskonzepte erarbeitet und Rechtsvorschriften erlassen.
Luftfrachtsendungen sollen in besonderer Weise gegen unbefugte Zugriffe Dritter geschützt werden, denn nur als sicher eingestufte Luftfracht darf an Fluggesellschaften übergeben werden. Um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten, muss entweder die Fracht einmalig vor der Anlieferung am Abgangsflughafen durch den Spediteur (Reglementierter Beauftragter) untersucht werden oder der Verlader verfügt über eine Zulassung des Luftfahrtbundesamtes (LBA) als Bekannter Versender. Die von einem Bekannten Versender geprüfte Fracht gilt als sicher.

Vorteile des Bekannten Versenders

Der Bekannte Versender profitiert von einem deutlich vereinfachten und beschleunigten Abfertigungsprozess der Luftfracht vom Versenden bis zum Verladen in das Flugzeug.
Der Status "Bekannter Versender" ist ein Gütezeichen dafür, dass die Sicherheitsanforderungen an ein Unternehmen im Hinblick auf die Versendung von Luftfracht, unter Einhaltung der dafür gesetzlich geforderten Standards, erfüllt sind. Das bedeutet, dass die weiteren Beteiligten an der sicheren Lieferkette die Luftfracht keinen weiteren Kontrollen unterziehen müssen.


Behördliche Zulassung

Wenn die Luftfracht nicht von Dritten untersucht werden soll, muss der Verlader über eine behördliche Zulassung als Bekannter Versender verfügen. Unternehmen, die in Deutschland einen Betriebsstandort als behördlichen Bekannten Versender zertifizieren lassen möchten, müssen ein Sicherheitsprogramm einreichen.
Die Inhalte des unternehmensspezifischen Versender-Sicherheitsprogramms stellt das Luftfahrtbundesamt auf seiner Website bereit. Hier werden nur einige wesentliche Eckpunkte dargestellt.

Beauftragter für Sicherheit

Es muss ein Sicherheitsbeauftragter (offiziell: Beauftragter für Sicherheit) pro Betriebsstätte benannt werden. Bei dieser Person handelt es sich um den zentralen Verantwortlichen für die Luftfrachtsicherheit im Unternehmen. Beauftragte für Sicherheit (und die Stellvertreter) müssen eine zur Zeit 35-stündige Schulung von einem durch das LBA zugelassenen Ausbilder erhalten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an der Schulung ist eine positiv beschiedene Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz durch die Landesluftfahrtbehörde. Es handelt sich dabei um eine Sicherheitsüberprüfung, die mehrere Wochen dauern kann. Die Haftung des Sicherheitsbeauftragten ist vergleichbar mit der Haftung des Gefahrgutbeauftragten.

Bekannter Versender und AEO

Sicherheitsvorschriften sind sowohl für den AEO -S und -F (=zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) als auch für den bekannten Versender von zentraler Bedeutung. Durch die Verordnung (EU) 687/2014 besteht künftig die Möglichkeit, dass das Luftfahrtbundesamt (LBA) auf einen Vor-Ort-Besuch verzichtet, sollte das Unternehmen eine AEO S oder F-Bewilligung haben, die nicht älter als drei Jahre ist. LBA und Zoll werden sich künftig über den Stand der Bewilligungen automatisiert austauschen, so dass ein Entzug des AEO F auch Auswirkungen beispielsweise auf den Bekannten Versender haben kann.