Auslandstätigkeit

EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Wer sich als Unternehmer in einem anderen EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss unter Umständen einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit vorlegen. Dies kann über die Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgen.

Was ist die EU-Bescheinigung?

Innerhalb der EU gilt das Prinzip der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, Sie können sich daher in einem anderen EU-Staat selbständig machen oder Ihre Dienstleistungen erbringen. Im jeweiligen Zielland können jedoch für einige Berufszweige Befähigungsnachweise verlangt werden, da innerhalb der EU noch unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können.
Mit der EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten (engl.  certificate of professional experience) können die beruflichen und/oder unternehmerischen Tätigkeiten, die Sie in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, darlegen. Sie dient als Nachweis der ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden in anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Hinweis I: Die EU-Bescheinigung ist immer personenbezogen und wird nicht auf ein Unternehmen ausgestellt.
Hinweis II:  In der Regel wird die EU-Bescheinigung nur für den Geschäftsführer benötigt.

Hintergrund

Ein Unternehmen, das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen möchte, ist je nach Land und Tätigkeit verpflichtet, seine unternehmerischen bzw. beruflichen Qualifikationen in Anlehnung an Artikel 7 Abs. 2 Bst. b der EG-Berufsanerkennungsrichtlinie 36/2005 nachzuweisen.
Hinweis:  Auch bei Übernahme einer geschäftsführenden Tätigkeit oder bei der Beteiligung an Ausschreibungen kann die Vorlage einer EU-Bescheinigung erforderlich sein.

Wer stellt die EU-Bescheinigung aus

Die EU Bescheinigung wird von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für Ihre Mitglieder zuständig.
Für Handwerksbetriebe stellt die jeweilige örtlich zuständige Handwerkskammer die EU Bescheinigung aus.

Inhalt der Bescheinigung

Da die EU-Bescheinigung immer für eine bestimmte Person, nämlich den jeweiligen Dienstleister, ausgestellt wird, sind zunächst persönliche Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. bis I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit, die bescheinigt werden soll, und ihre Dauer. Hier können Sie ausfüllen, ob Sie als Arbeitnehmer, in leitender Stellung und/oder als Selbstständiger und/oder Geschäftsführer in diesem Bereich tätig sind. Es können nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigt werden, die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind.
Nr.
Funktion/Tätigkeit
Nachweise
1.1
Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre einer KG
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (und ggf. Gewerbeabmeldung)
  • Kopie des aktuellen HR-Auszugs, der die aktuelle Position (z.B. als Geschäftsführer oder Prokurist zu entnehmen ist)
1.2
Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (und ggf. Gewerbeabmeldung)
  • Kopie des aktuellen HR-Auszugs, der die aktuelle Position (z.B. als Geschäftsführer oder Prokurist zu entnehmen ist)
1.3
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (und ggf. Gewerbeabmeldung)
  • Kopie des aktuellen HR-Auszugs, der die aktuelle Position (z.B. als Geschäftsführer oder Prokurist zu entnehmen ist)
1.4
Prokurist, leitende Angestellte
Zeugnis des Arbeitgebers, dem die konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen sind
1.5
Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Zeugnis des Arbeitgebers, dem die konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen sind

In Abschnitt II kann zusätzlich ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf bescheinigt werden, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Zielland ausüben möchten, erforderlich ist. Die Angaben in diesem Abschnitt sind fakultativ.
Hinweis: In Abschnitt II können keine Studienabschlüsse bescheinigt werden!
Im letzten Abschnitt können Sie unter „Einzelheiten über ausgeübte Tätigkeiten“ weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur dann auszufüllen, wenn im Zielland Berufsbeschreibungen bestehen.

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?

Es können nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigt werden, die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind.
Daher benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
1.1 – 1.3
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (und gegebenenfalls Gewerbeabmeldung)
  • Kopie des aktuellen HR-Auszugs, der die aktuelle Position (zum Beispiel als Geschäftsführer oder Prokurist zu entnehmen ist)
1.4 – 1.5
  • Zeugnis des Arbeitgebers, dem die konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen sind
2.
  • entsprechende Zeugnisse und Diplome
Hinweis: Wir können nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind und behalten uns das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.

Hinweis zum Ausfüllen

  • Sie können die EU-Bescheinigung natürlich jederzeit auf Ihre Bedürfnisse anpassen und nicht ausgefüllte Teile entfernen.
  • Die Bescheinigung muss nicht von Ihnen unterschrieben werden
Weitere Informationen
  • Richtlinie 2005/36/EG
    Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union. Auf EUR-Lex kann sie in sätmlichen Amtssprachen der EU abgerufen werden.
  • EU-Seite zur Berufsqualifikation
    Im Your Europe-Portal erhalten EU-Bürger und Unternehmen Informationen über Ihre Rechte - unter anderem auch zur Anerkennung von Berufsqualifikation
Quelle: IHK Darmstadt