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Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für ukrainische Flüchtlinge

Sie sind ein Unternehmen aus dem Main-Kinzig-Kreis und möchten Flüchtlinge aus der Ukraine beschäftigen? Dann erfahren Sie hier, was Sie bzgl. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beachten müssen.

I. Was müssen Unternehmen beachten?

Unter die Massenzustromrichtlinie fallen unter anderem folgende Personengruppen:
1. Ukrainer, die vor dem 24.02.2022 dort lebten; 
2. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine vor dem 24.02.2022 internationalen Schutzstatus besaßen
3. Familienmitglieder von 1. und 2. 
Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis muss jedoch vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme erteilt werden. Die Ausländerbehörde des MKK möchte den betroffenen Personen daher zeitnah nach Abschluss eines Arbeitsvertrages/ oder einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers über ein konkretes Beschäftigungsangebot einen Termin zuteilen und die entsprechenden Erlaubnisse erteilen. Eine gesonderte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder das entsprechende Stellenbeschreibungsformular sind nach Angaben des MKK hierfür nicht notwendig.
Daher ist es laut Main-Kinzig-Kreis sinnvoll, wenn sich das jeweilige Unternehmen direkt unter Angabe der Personendaten des potentiellen Arbeitnehmers an die Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises wendet: 
Kontakt: Herr Bernd Schnellbacher
E-Mail: Bernd.Schnellbacher@mkk.de
Die Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gem. Erlass des Hess. Innenministeriums basierend auf § 24 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für die oben genannten Personen nach Nr. 1, 2 und 3 bis zum 04.03.2024 erteilen. Zugleich soll die Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Dieses Datum ist für alle Antragsteller fest, egal, wann ein Antrag gestellt oder die Erlaubnis erteilt wurde.
Gegebenenfalls kann zuvor eine kürzer gültige Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die ebenfalls die Erwerbstätigkeit erlaubt und später verlängert wird.
Quelle: Merkblatt des Main-Kinzig-Kreises “Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für ukrainische Vertriebene”

II. Sonderfälle

Drittstaatsangehörige mit einem eventuellen Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine 
Aufwändiger gestaltet sich dieses Verfahren für eine weitere Personengruppe, die ebenfalls unter die Massenzustromrichtlinie fällt: Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beweisen können, dass sie auf Basis einer Daueraufenthaltsberechtigung in der Ukraine lebten, und die nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass entweder die Richtlinie Anwendung findet oder ihnen ein adäquater Status nach nationalem Recht gewährt wird. Hier muss die Ausländerbehörde zunächst prüfen, ob §24 AufenthG überhaupt zur Anwendung kommt oder ob die betroffenen Personen in ihr Heimatland zurückkehren müssen. 
Quelle: Merkblatt des Main-Kinzig-Kreises “Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für ukrainische Vertriebene”

III. Flüchtlinge mit Wohnsitz in Hanau

Bitte beachten Sie: Unternehmen, die Flüchtlinge mit Wohnsitz in Hanau beschäftigen möchten, müssen sich an die Ausländerbehörde der Stadt Hanau  wenden.
Kontakt: auslaenderbehoerde@hanau.de 
Die Verfahrensabläufe bzgl. der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis können sich unter Umständen von denen des Main-Kinzig-Kreises unterscheiden. 

Sozialversicherung
Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung (auch in ukrainischer Sprache)

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.