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Nachweispflichten: Russlandsanktionen für Eisen- und Stahlerzeugnisse verschärft


Um Schlupflöcher des Russlandembargos zu schließen, ist ab dem 30. September auch die Einfuhr von Fertigprodukten aus anderen Ländern verboten, die mit russischen Stahl- und Eisenvorprodukten produziert wurden. Damit muss, wer beispielsweise auch nur Schrauben oder ein Fertigprodukt mit Schrauben oder Aluminiumleisten aus China einführt, nun über seinen Lieferanten einen sicheren Nachweis über das Ursprungsland aller damit verarbeitenden Materialien aus Stahl- und Eisen vorlegen können. Ein hoher Aufwand, der derzeit noch viele Fragen bei den Betrieben aufwirft und in vielen Fällen neue Lieferanten notwendig macht.
Ergänzung: Für Käufe von in Anhang XVII des Russland-Embargos aufgeführten Eisen- und Stahlprodukten aus Drittländern, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden, gilt die in Art. 3g d) letzter Satz des Russland-Embargos stipulierte Nachweispflicht nicht. Sollten von Käufern dennoch Nachweise gefordert werden, ist das Ausdruck von Over-Compliance.
 
Adressat des Nachweisgebots ist allein der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 3g d) letzter Satz VO 833/2014: „müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte […] vorlegen“.
 
Wir verweisen an dieser Stelle für diese und andere Fragen zum Importverbot für Eisen- und Stahlprodukte zudem auf die ausführlichen FAQs der Kommission zu den Russland-Sanktionen (S. 170-175 des Dokuments). Insbesondere verweisen wir auf die Ausführungen zu Frage 8 auf S. 173f. des Dokuments: „the same Article establishes an obligation for the importer in the EU to provide evidence […] No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.“
 

Im Russland-Embargo geregelte Nachweispflicht für Eisen- und Stahlvorprodukte erfordert keine konkrete Nennung des Ursprungslandes

Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g L Lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
 
1. Konkrete Nennung des Ursprungslandes nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist
 
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
 
 
2. Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
 
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
Quellen: IHK Stuttgart, DIHK