Orientierungshilfen und FAQ
Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe
Rückmeldeverfahren des Landes Hessen
Rückmeldeverfahren mit Erleichterungen wieder aufgenommen
Am 22. Mai 2026 hat das Hessische Wirtschaftsministerium (HMWVW) bekanntgegeben, dass das Rückmeldeverfahren für Empfängerinnen und Empfänger von Corona-Soforthilfe in geänderter Form wieder aufgenommen wird. Zuvor hatte ein Moratorium gegolten, um Verfahrenserleichterungen zu prüfen (vgl. die Pressemitteilung des Hessischen WirtschaftsministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster vom 22. Mai). Das Regierungspräsidium (RP) Kassel als Bewilligungsstelle wird diese Änderungen nun umsetzen und Betroffene hierüber informieren.
Das Regierungspräsidium wird zeitnah alle betroffenen Empfängerinnen und Empfänger von Corona-Soforthilfe anschreiben, deren Rückmeldeverfahren bislang nicht abgeschlossen ist. In den Schreiben erhalten die Betroffenen individuelle Informationen darüber, wie die nächsten Schritte in ihrem konkreten Einzelfall aussehen und was nun zu tun ist. Betroffene müssen also vorerst nichts weiter tun, bis sie Post vom RP Kassel erhalten. Fristen für eine Rückzahlung von Corona-Soforthilfe bleiben zunächst weiter ausgesetzt, auch vereinbarte Ratenzahlungen müssen weiterhin nicht geleistet werden. Die neuen Fristen zur Rückzahlung werden den Betroffenen ausdrücklich mitgeteilt. Bis dahin leitet das RP Kassel keine Vollstreckung ein. Der Versand der Informationsschreiben an alle Empfängerinnen und Empfänger von Corona-Soforthilfe wird noch Zeit in Anspruch nehmen und nicht alle Betroffenen gleichzeitig erreichen. Das RP Kassel bittet daher noch um etwas Geduld.
Auf laufende Gerichtsverfahren hat die Änderung der Verwaltungspraxis hingegen keinen Einfluss. Betroffene, die gegen einen Rücknahmebescheid geklagt haben, müssen ihren Mitwirkungspflichten vor Gericht daher unverändert nachkommen. Unter Umständen können in anhängigen Klageverfahren mögliche Erleichterungen im Wege einer einvernehmlichen Einigung berücksichtigt werden.
Wer sich bereits jetzt zum weiteren Ablauf informieren möchte oder allgemeine Fragen zum Corona-Rückmeldeverfahren hat, findet ein aktualisiertes FAQ (Frequently Asked Questions – Antworten auf häufig gestellte Fragen) auf der Website des Regierungspräsidiums Kassel.
Auch die Hotline für das Rückmeldeverfahren ist weiterhin unter der Telefonnummer +49 561 106 4750 Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr erreichbar. Die Mitarbeitenden beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zum Verfahren und zum weiteren Ablauf.
Das Regierungspräsidium Kassel führt für das Land Hessen aktuell ein standardisiertes Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen durch. Dazu werden alle hessischen Betriebe, die Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, angeschrieben.
Die betroffenen Betriebe werden aufgefordert, entsprechende Angaben für die Monate März bis Juni 2020 über ein Online-Portal zu übermitteln. Diese Rückmeldung ist verpflichtend. Bei Ausbleiben droht die Rückforderung der Soforthilfe in voller Höhe.
Dadurch soll festgestellt werden, ob es bei den Soforthilfen eventuell zu einer Überkompensation gekommen ist, die dann von den Betrieben zurückzuerstatten ist. Eine solche liegt vor, wenn der tatsächliche Liquiditätsengpass der Betriebe geringer war als ursprünglich von diesen prognostiziert und sie somit mehr Corona-Soforthilfe erhalten haben, als tatsächlich benötigt wurde.
Weitere Informationen
Am 22. Mai 2026 hat das Hessische Wirtschaftsministerium (HMWVW) bekanntgegeben, dass das Rückmeldeverfahren für Empfängerinnen und Empfänger von Corona-Soforthilfe in geänderter Form wieder aufgenommen wird. Zuvor hatte ein Moratorium gegolten, um Verfahrenserleichterungen zu prüfen (vgl. die Pressemitteilung des Hessischen WirtschaftsministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster vom 22. Mai). Das Regierungspräsidium (RP) Kassel als Bewilligungsstelle wird diese Änderungen nun umsetzen und Betroffene hierüber informieren.
Das Regierungspräsidium wird zeitnah alle betroffenen Empfängerinnen und Empfänger von Corona-Soforthilfe anschreiben, deren Rückmeldeverfahren bislang nicht abgeschlossen ist. In den Schreiben erhalten die Betroffenen individuelle Informationen darüber, wie die nächsten Schritte in ihrem konkreten Einzelfall aussehen und was nun zu tun ist. Betroffene müssen also vorerst nichts weiter tun, bis sie Post vom RP Kassel erhalten. Fristen für eine Rückzahlung von Corona-Soforthilfe bleiben zunächst weiter ausgesetzt, auch vereinbarte Ratenzahlungen müssen weiterhin nicht geleistet werden. Die neuen Fristen zur Rückzahlung werden den Betroffenen ausdrücklich mitgeteilt. Bis dahin leitet das RP Kassel keine Vollstreckung ein. Der Versand der Informationsschreiben an alle Empfängerinnen und Empfänger von Corona-Soforthilfe wird noch Zeit in Anspruch nehmen und nicht alle Betroffenen gleichzeitig erreichen. Das RP Kassel bittet daher noch um etwas Geduld.
Auf laufende Gerichtsverfahren hat die Änderung der Verwaltungspraxis hingegen keinen Einfluss. Betroffene, die gegen einen Rücknahmebescheid geklagt haben, müssen ihren Mitwirkungspflichten vor Gericht daher unverändert nachkommen. Unter Umständen können in anhängigen Klageverfahren mögliche Erleichterungen im Wege einer einvernehmlichen Einigung berücksichtigt werden.
Wer sich bereits jetzt zum weiteren Ablauf informieren möchte oder allgemeine Fragen zum Corona-Rückmeldeverfahren hat, findet ein aktualisiertes FAQ (Frequently Asked Questions – Antworten auf häufig gestellte Fragen) auf der Website des Regierungspräsidiums Kassel.
Auch die Hotline für das Rückmeldeverfahren ist weiterhin unter der Telefonnummer +49 561 106 4750 Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr erreichbar. Die Mitarbeitenden beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zum Verfahren und zum weiteren Ablauf.
Das Regierungspräsidium Kassel führt für das Land Hessen aktuell ein standardisiertes Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen durch. Dazu werden alle hessischen Betriebe, die Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, angeschrieben.
Die betroffenen Betriebe werden aufgefordert, entsprechende Angaben für die Monate März bis Juni 2020 über ein Online-Portal zu übermitteln. Diese Rückmeldung ist verpflichtend. Bei Ausbleiben droht die Rückforderung der Soforthilfe in voller Höhe.
Dadurch soll festgestellt werden, ob es bei den Soforthilfen eventuell zu einer Überkompensation gekommen ist, die dann von den Betrieben zurückzuerstatten ist. Eine solche liegt vor, wenn der tatsächliche Liquiditätsengpass der Betriebe geringer war als ursprünglich von diesen prognostiziert und sie somit mehr Corona-Soforthilfe erhalten haben, als tatsächlich benötigt wurde.
Weitere Informationen
FAQ zum Rückmeldeverfahren
Das Regierungspräsidium hat zum Rückmeldeverfahren FAQ veröffentlicht:
Unter Punkt vier finden sich weitere Informationen zu den relevanten Werten und deren Berechnung.
Für weitere Fragen stehen den Betrieben auch eine Hotline (0561 106-4750) und ein Kontaktformular zur Verfügung.
Hinweise:
Unter Punkt vier finden sich weitere Informationen zu den relevanten Werten und deren Berechnung.
Für weitere Fragen stehen den Betrieben auch eine Hotline (0561 106-4750) und ein Kontaktformular zur Verfügung.
Hinweise:
Fristverlängerungen
Die Betriebe können über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular auch Anträge auf Fristverlängerung der Frist stellen.
Erhöhung der Bagatellgrenze
Die Bagatellgrenze wurde von 500,00€ auf 1.000€ angehoben. Bescheide, die bis zu dieser Grenze bereits gestellt wurden, werden erlassen.
Die Betriebe können über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular auch Anträge auf Fristverlängerung der Frist stellen.
Erhöhung der Bagatellgrenze
Die Bagatellgrenze wurde von 500,00€ auf 1.000€ angehoben. Bescheide, die bis zu dieser Grenze bereits gestellt wurden, werden erlassen.
Möglichkeiten im Falle einer Überkompensation
- Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können (Die Ratenzahlung kann für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten beantragt werden.)
- Stundung: die betroffenen Unternehmen können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zur aktuellen Situation.
- Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
- Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen die IHK gerne zur Verfügung.
Rechtliche Möglichkeiten
Bitte beachten Sie: Viele rechtliche Fragen – insbesondere zur Auslegung der Förderbedingungen und zur Rückforderungspraxis – sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Daher empfehlen wir, keine überstürzten Rückmeldungen oder Rückzahlungen vorzunehmen, ohne zuvor fachlichen Rat eingeholt zu haben.
In Hessen kann gegen den Rückforderungsbescheid grundsätzlich kein Widerspruch eingelegt werden. Hier muss direkt Klage erhoben werden. Sie finden die entsprechenden Informationen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Ist die Frist abgelaufen, wird der Bescheid rechtskräftig. Die Kosten für ein Gerichtsverfahren setzen sich aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten zusammen. Erhalten Sie einen Überblick über die Kosten eines Gerichtsverfahrens.
Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main informiert in einem Webinar, welche Pflichten bestehen, worauf Sie bei einem Bescheid achten sollten und welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten sich bieten.
Finanzierungshilfen für betroffene Unternehmen im Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe
Um betroffene Unternehmen zu unterstützen, kann die Bürgschaftsbank Hessen, bei tragfähigem Geschäftsmodell, eine notwendige Kreditaufnahme mit einer anteiligen Bürgschaft begleiten.
Quelle: IHK Kassel, 2026
