Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe

Das Regierungspräsidium Kassel führt für das Land Hessen aktuell ein standardisiertes Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen durch. Dazu werden alle hessischen Betriebe, die Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, angeschrieben.
Die betroffenen Betriebe werden aufgefordert, entsprechende Angaben für die Monate März bis Juni 2020 über ein Online-Portal zu übermitteln. Diese Rückmeldung ist verpflichtend. Bei Ausbleiben droht die Rückforderung der Soforthilfe in voller Höhe.
Dadurch soll festgestellt werden, ob es bei den Soforthilfen eventuell zu einer Überkompensation gekommen ist, die dann von den Betrieben zurückzuerstatten ist. Eine solche liegt vor, wenn der tatsächliche Liquiditätsengpass der Betriebe geringer war als ursprünglich von diesen prognostiziert und sie somit mehr Corona-Soforthilfe erhalten haben, als tatsächlich benötigt wurde.

FAQ zum Rückmeldeverfahren

Das Regierungspräsidium hat zum Rückmeldeverfahren FAQ veröffentlicht:
Unter Punkt vier finden sich weitere Informationen zu den relevanten Werten und deren Berechnung.
Für weitere Fragen stehen den Betrieben auch eine Hotline (0561 106-4750) und ein Kontaktformular zur Verfügung.

Hinweise:
Fristverlängerungen
Die Betriebe können über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular auch Anträge auf Fristverlängerung der Frist stellen.

Erhöhung der Bagatellgrenze
Die Bagatellgrenze wurde von 500,00€ auf 1.000€ angehoben. Bescheide, die bis zu dieser Grenze bereits gestellt wurden, werden erlassen.

Möglichkeiten im Falle einer Überkompensation

  • Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können (Die Ratenzahlung kann für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten beantragt werden.)
  • Stundung: die betroffenen Unternehmen können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zur aktuellen Situation.
  • Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
  • Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
    Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen die IHK gerne zur Verfügung.

Rechtliche Möglichkeiten

Bitte beachten Sie: Viele rechtliche Fragen – insbesondere zur Auslegung der Förderbedingungen und zur Rückforderungspraxis – sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Daher empfehlen wir, keine überstürzten Rückmeldungen oder Rückzahlungen vorzunehmen, ohne zuvor fachlichen Rat eingeholt zu haben.
In Hessen kann gegen den Rückforderungsbescheid grundsätzlich kein Widerspruch eingelegt werden. Hier muss direkt Klage erhoben werden. Sie finden die entsprechenden Informationen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Ist die Frist abgelaufen, wird der Bescheid rechtskräftig. Die Kosten für ein Gerichtsverfahren setzen sich aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten zusammen. Einen Überblick über die Kosten eines Gerichtsverfahrens erhalten Sie hier.
Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main informiert in einem Webinar, welche Pflichten bestehen, worauf Sie bei einem Bescheid achten sollten und welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten sich bieten.

Finanzierungshilfen für betroffene Unternehmen im Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe

Um betroffene Unternehmen zu unterstützen, kann die Bürgschaftsbank Hessen, bei tragfähigem Geschäftsmodell, eine notwendige Kreditaufnahme mit einer anteiligen Bürgschaft begleiten.
Quelle: IHK Kassel, 2025