Existenzgründung und Unternehmensförderung

Regeln für ausländische Existenzgründer,-innen

Für Arbeitnehmer und Unternehmer besteht innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) "Freizügigkeit". Daher sind Staatsbürger aus EU-Mitgliedsstaaten bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit grundsätzlich den deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie können visafrei nach Deutschland einreisen und eine Beschäftigung aufnehmen. EU-Bürger benötigen keine gesonderte Aufenthaltserlaubnis, es besteht lediglich - wie bei Deutschen - eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Die Ausländerbehörden stellen von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht aus.
Ausländische Staatsangehörige, die nicht der EU angehören, benötigen für die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.

Verfahrensablauf

Möchte ein Unternehmer aus einem Nicht-EU-Land eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben, ist ein entsprechendes Einreisevisum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Dies gilt auch für Geschäftsführer wenn sie Unternehmerfunktion haben. Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen vollständig bei der Ausländerbehörde zu stellen:
•Firmenprofil
•Businessplan
•Konzept
•Kapitalbedarfsplan
•Finanzierungsplan
•Liquiditätsplan
•Ertragsvorschau
•Bescheinigung zum Krankenversicherungsschutz
•Lebenslauf des Unternehmers/Geschäftsführers
Die Ausländerbehörde wird aufgrund von Verwaltungsvorschriften die örtlichen Wirtschafts- und Gewerbebehörden und/oder die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern um Stellungnahme bitten. Ausnahmsweise werden auch andere Fachbehörden wie etwa Baubehörden bei Architekten oder Gesundheitsbehörden bei Medizinalfachberufen beteiligt. Diese prüfen aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse unter anderem, ob ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an der angestrebten Tätigkeit besteht und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, die Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.

Für alle aufenthaltsrechtlichen Fragen sowie Entscheidungen sind grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig. Die regionale Zuständigkeit des Ausländeramtes richtet sich nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthaltsort des Ausländers. Der Antrag auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist bei dem für den Wohnort zuständigen Ausländeramt zu stellen.

Im IHK-Bezirk Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern sind zuständig:

Ausländerbehörde Stadt Hanau

Öffnungszeiten:
Informationsbüro:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Mittwoch 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr

Allgemeine Sprechzeiten:
Mittwoch: 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag nach Vereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag: 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Besucheranschrift:
Steinheimer Straße 1b
63450 Hanau, Brüder-Grimm-Stadt


Ausländerbehörde Main-Kinzig-Kreis

Telefon: 06051 85-11755

Gesetzliche Voraussetzungen

Um eine selbstständige Tätigkeit ausüben zu dürfen muss der ausländische Existenzgründer einen Aufenthaltstitel nach § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der deutschen Botschaft oder der Ausländerbehörde beantragen.
Ausländer, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, müssen einen entsprechenden Aufenthaltstitel bereits vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Die Anträge werden von dort über das Auswärtige Amt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV).
Besitzt ein in Deutschland lebender Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz "selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet" und möchte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, dann ist ein Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen.

Folgende Tatbestände des § 21 AufenthG sind für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit relevant:
•§ 21 Abs. 1 AufenthG für die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt, wenn:
•ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
•die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
•die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
•§ 21 Abs. 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.

•§ 21 Abs. 2a AufenthG für Ausländer, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen haben oder als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder § 20 besitzen, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit abweichend von Abs. 1 erteilt werden. Allerdings muss die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
  • § 21 Abs. 3 AufenthG für Ausländer, die über 45 Jahre alt sind, müssen eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
  • § 21 Abs. 4 AufenthG für Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
  • § 21 Abs. 5 AufenthG für Ausländer, die sich freiberuflich selbstständig machen wollen.
  • § 21 Abs. 6 AufenthG für Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wurde, kann die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zusätzlich erlaubt werden.

Entscheidung der Ausländerbehörde

Das Ausländeramt entscheidet nach "pflichtgemäßem Ermessen" und ist bei seiner Entscheidung an die Stellungnahme aus wirtschaftlicher Sicht nicht gebunden. Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer gegenüber der Ausländerbehörde hat lediglich internen Charakter. Die Entscheidung wird dem Antragsteller in schriftlicher Form vom Ausländeramt mitgeteilt.

Flüchtlinge

Asylberechtigte
Flüchtlinge, deren Asylantrag positiv entschieden wurde, gelten als Asylberechtigte. Sie besitzen einen Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) und haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Frage, ob sie auch ein Unternehmen gründen dürfen, hängt jedoch von der Art des Aufenthaltstitels ab: z. B. aus völkerrechtlichen oder dringend humanitären Gründen, als politisch Verfolgte, aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention usw. 
Asylberechtigte plus Erlaubnis
Es gibt aber auch Asylberechtigte, die aus anderen Gründen einen Aufenthaltstitel besitzen (z.B. für qualifizierte Geduldete, Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz). Für sie ist eine selbständige Tätigkeit nur mit Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde möglich. Sie benötigen eine Erweiterung ihres Aufenthaltstitels nach § 21 Absatz 6.
Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen
Asylbewerber sind Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde. Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung, die den Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens erlaubt. Geduldete Personen haben dagegen bereits das Asylverfahren durchlaufen. Allerdings wurde ihr Asylantrag abgelehnt. Sie werden jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben. Sie dürfen zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Beschäftigte in einem Unternehmen arbeiten. Sie dürfen sich aber nicht selbständig machen.

Anträge von Ausländern, die im Ausland wohnen

Ausländer, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik einreisen wollen, müssen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bereits vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Die Anträge werden von dort der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Prüfung zugeleitet. Das Prüfverfahren wird wie oben dargestellt durchgeführt.