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Studieren ohne Abitur

Der Zugang zur Hochschule:
Im Prinzip ist in allen Bundesländern mittlerweile ein Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte auch ohne Abitur oder Fachhochschulreife möglich. Meister und Absolventen vergleichbarer Abschlüsse können fast jedes Fach studieren. Wer eine Ausbildung abgeschlossen hat und mehrjährige Berufserfahrung besitzt, kann zumeist ein fachnahes Studium beginnen.
Aber Achtung:
Wie genau der Hochschulzugang möglich ist, welches Fach studiert werden kann und wie lange die Berufserfahrung sein muss, regelt jedes Bundesland unterschiedlich. Manchmal haben auch die Hochschulen die Möglichkeit, eigene Zugangsregelungen aufzustellen.
Weitere Informationen und Hinweise zum Studium ohne Abitur gibt es unter www.studieren-ohne-abitur.de
IHK-Weiterbildungsabschluss berechtigt in Hessen zum Studium an einer Hochschule oder an einer Universität
Studieren ohne Abitur, das geht längst. Wer eine Fortbildungsprüfung nach Berufsbildungsgesetz, also z.B. eine Industriemeisterprüfung, Fachwirt- oder Fachkaufmannprüfung bei einer IHK abgelegt hat, kann in Hessen an jeder Hochschule oder Universität studieren. Dies ist ohne weitere Aufnahmeprüfung möglich. In den Vordergrund wird dort die Meisterprüfung gestellt. Personen, die jedoch einen vergleichbaren Abschluss erlangt haben, können ebenso ein Studium aufnehmen.*
Geregelt ist dies in § 54 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz und der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter im Land Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. I S. 238).
Folgende Personen haben einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss:
  • Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Stunden umfassen;
  • Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach § 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407);
  • Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung;
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe;
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.
Neben den Meistern besitzt auch dieser Personenkreis die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und kann alle Fächer an allen Hochschulen und Universitäten in Hessen studieren.
Weitere Regelungen für andere Abschlüsse:
Absolventinnen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolvent(inn)en eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt hingegen besitzen in Hessen eine fachgebundene Hochschulreife.
Darüber hinaus können andere beruflich Qualifizierte, die keine Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten Studiengang besitzen, eine Hochschulzugangsprüfung ablegen. Voraussetzung ist grundsätzlich die Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, eine anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, ggfs. die Erweiterung oder Vertiefung des Wissens durch Weiterbildung und das Bestehen der Hochschulzugangsprüfung.
Fragen können an die in den hessischen Hochschulen zuständigen Stellen, meist die Zentralen/ Allgemeinen Studienberatungen oder Studierendensekretariate/ Studienbüros, gerichtet werden.
IHK-Weiterbildungsabschlüsse sollen noch weiter aufgewertet werden!
Die Gleichwertigkeit beruflicher Bildung und allgemeiner Abschlüsse ist damit wieder ein Stück näher gerückt und die Wertigkeit beruflicher Fortbildung wird aufgewertet. Das Ziel der IHK-Organisation ist es jedoch, dass berufliche IHK-Fortbildungsabschlüsse mit Studienabschlüssen gleichgestellt werden, bzw. dass einzelne Teile einer Weiterbildung auf ein Studium angerechnet werden.