Aus- und Weiterbildung
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
Das BVaDiG wurde am 23. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 1. August 2024 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend aktualisiert.
Wesentliche Ziele: Die berufliche Bildung wird weiter digitalisiert und entbürokratisiert (gilt seit 01.08.2024). Außerdem können Personen über 25 Jahren ohne formalen Ausbildungsabschluss ihre im Arbeitsleben erworbenen Fähigkeiten validieren lassen (gilt ab 01.01.2025).
Wir möchten Sie kurz über die wichtigsten Punkte und den aktuellen Stand informieren (Stand: 01.08.2024).
Mobiles Ausbilden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)
Ausbildungsteile können nun unter bestimmten Voraussetzungen digital und mobil durchgeführt werden, was größere Flexibilität und Anpassung an moderne Technologien ermöglicht. Für das mobile Ausbilden ist unter anderem ein methodisch-didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien und Technologien erforderlich.
Sollten Sie darüber nachdenken, Ausbildungsinhalte digital zu vermitteln, sprechen Sie bitte unbedingt im Vorfeld Ihren zuständigen Ausbildungsberater an.
Weitere Informationen können auch der Hauptausschussempfehlung Nr. 179 des BIBB entnommen werden.
Der elektronische Berufsausbildungsvertrag (§ 11 BBiG und § 34 BBiG)
Künftig können Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag auch in digitaler Form (ohne Unterschriften) abfassen. Wenn diese Option genutzt wird, genügt es, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich übermittelt und Auszubildende den Empfang bestätigen, wozu sie auch verpflichtet sind. Die elektronische Form muss so beschaffen sein, dass sie gespeichert und ausgedruckt werden kann.
Der Empfangsnachweis lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass der Betrieb den Auszubildenden bittet, den Erhalt des Vertrages elektronisch zu bestätigen, etwa durch eine separate Nachricht oder ein Bearbeitungsfeld im Dokument selbst. Wenn der Auszubildende den Vertrag handschriftlich unterschreibt, gilt dies zugleich als Empfangsnachweis. Bei einer elektronischen Vertragsabfassung muss im Gegensatz zur Niederschrift für die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis noch zusätzlich zur Vertragsabfassung auch der Empfangsnachweis eingereicht werden.
Wir empfehlen, dass rechtzeitig die personenbezogene E-Mail-Adresse des zukünftigen Auszubildenden erhoben wird, da diese die Basis für die elektronische Übermittlung darstellt (§ 34 BBiG).
Ausbildende haben die Vertragsabfassung als auch deren Empfangsnachweis für die Dauer der Ausbildung selbst sowie nach Beendigung für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren.
Wichtig: Weiterhin ist es möglich, dass der Ausbildungsvertrag handschriftlich von den Vertragsparteien unterschrieben wird. An diesem Verfahren hat sich nichts geändert.
34 BBiG Elektronische Kontaktdaten nunmehr Pflichtangabe beim Antrag auf Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis
Die Eintragung elektronischer Kontaktdaten in das Verzeichnis soll die moderne Kommunikation der zuständigen Stellen mit den Auszubildenden bzw. deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen, Ausbildenden und dem Ausbildungspersonal ermöglichen.
In § 34 Absatz 2 Nr. 1, 3, 10 und 11 BBiG wird nun festgelegt, dass die zuständigen Stellen künftig die elektronischen Kontaktdaten der Beteiligten erfassen und so rechtssicher mit diesen elektronisch kommunizieren können. Hierzu zählen E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Die Beteiligten haben die Entscheidungsmöglichkeit, welche ihrer elektronischen Medien sie angeben.
Ist keine elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben, so gilt § 35 Absatz 1 Nr. 1 BBiG. Die Eintragung kann nicht erfolgen.
In § 34 Absatz 2 Nr. 1, 3, 10 und 11 BBiG wird nun festgelegt, dass die zuständigen Stellen künftig die elektronischen Kontaktdaten der Beteiligten erfassen und so rechtssicher mit diesen elektronisch kommunizieren können. Hierzu zählen E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Die Beteiligten haben die Entscheidungsmöglichkeit, welche ihrer elektronischen Medien sie angeben.
Ist keine elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben, so gilt § 35 Absatz 1 Nr. 1 BBiG. Die Eintragung kann nicht erfolgen.
Anrechnung der Wegezeiten (§ 15 BBiG)
Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird auf die Ausbildungszeit angerechnet.
a) § 15 Absatz 2 Nr. 1 BBiG
Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG haben Ausbildenden die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Bislang wurde nach § 15 Absatz 2 Nr. 1 BBiG die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet. Nun wird zur Klarstellung des o.g. der § 15 Absatz 2 Nummer 1 BBiG um die Anrechnung notwendiger Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte ergänzt. Nicht angerechnet wird dagegen die Wegezeit, die Auszubildende von der Wohnung bis zur Berufsschule benötigen oder nach der Schule zur eigenen Wohnung.
b) § 15 Absatz 2 Nr. 4 BBiG
Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG haben Ausbildenden die Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, freizustellen. Bislang wurde nach § 15 Absatz 2 Nr. 4 BBiG die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen angerechnet. Nun wird auch hier zusätzlich die notwendige Wegezeit zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte angerechnet.
a) § 15 Absatz 2 Nr. 1 BBiG
Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG haben Ausbildenden die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Bislang wurde nach § 15 Absatz 2 Nr. 1 BBiG die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet. Nun wird zur Klarstellung des o.g. der § 15 Absatz 2 Nummer 1 BBiG um die Anrechnung notwendiger Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte ergänzt. Nicht angerechnet wird dagegen die Wegezeit, die Auszubildende von der Wohnung bis zur Berufsschule benötigen oder nach der Schule zur eigenen Wohnung.
b) § 15 Absatz 2 Nr. 4 BBiG
Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG haben Ausbildenden die Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, freizustellen. Bislang wurde nach § 15 Absatz 2 Nr. 4 BBiG die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen angerechnet. Nun wird auch hier zusätzlich die notwendige Wegezeit zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte angerechnet.
Elektronisches betriebliches Ausbildungszeugnis (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG)
Die Erteilung von Zeugnissen wird für die gesetzliche elektronische Form geöffnet (§ 126a BGB). Danach können Ausbildende das Zeugnis mit Einwilligung der Auszubildenden auch in elektronischer Form erteilen. Bei der elektronischen Form muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen, § 126a BGB.
Optimierung der Möglichkeiten einer Teilzeitausbildung (§ 3 Absatz 1 Satz 2 BBiG)
Wird bei einer Teilzeitausbildung künftig eine Verkürzung gemäß den Empfehlungen des Hauptausschusses nach § 8 Absatz 3 BBiG gewährt, so ist die Ausbildungsdauer nunmehr auf die Regelausbildungsdauer zu verkürzen, wenn nach Abzug der Verkürzung (nach § 8 Absatz 3 BBiG) die Regelausbildungsdauer nur um höchstens sechs Monate überschritten wird.
Anwendungsbeispiel
Ausbildungsdauer nach Ausbildungsordnung: 36 Monate
Verkürzungsgründe nach § 8 Absatz 3 BBiG liegen vor, wodurch die Ausbildungsdauer um ein halbes Jahr (6 Monate) verkürzt wird, d.h. die Ausbildungsdauer des Azubis beträgt nunmehr 30 Monate.
Azubi und Betrieb vereinbaren eine Teilzeitberufsausbildung mit einer wöchentlichen/täglichen Ausbildungszeit von 75%, d.h. die Ausbildungsdauer verlängert sich automatisch auf 40 Monate, § 7a Absatz 2 BBiG.
Lösung
In diesem Fall findet der neue § 8 Absatz 1 Satz 2BBiG Anwendung!
Denn hier wird die Regelausbildungsdauer (36 Monate) nach einer Verkürzung nach § 8 Absatz 3 BBiG und der anschließenden automatischen Verlängerung gem. § 7a BBiG und in Summe (nur) um vier Monate überschritten.
Die Folge ist, dass die bereits auf 40 Monate verkürzte Ausbildungsdauer gem. § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG nun weiter „verkürzt" wird, nämlich auf die Regelausbildungsdauer (36 Monate).
Anwendungsbeispiel
Ausbildungsdauer nach Ausbildungsordnung: 36 Monate
Verkürzungsgründe nach § 8 Absatz 3 BBiG liegen vor, wodurch die Ausbildungsdauer um ein halbes Jahr (6 Monate) verkürzt wird, d.h. die Ausbildungsdauer des Azubis beträgt nunmehr 30 Monate.
Azubi und Betrieb vereinbaren eine Teilzeitberufsausbildung mit einer wöchentlichen/täglichen Ausbildungszeit von 75%, d.h. die Ausbildungsdauer verlängert sich automatisch auf 40 Monate, § 7a Absatz 2 BBiG.
Lösung
In diesem Fall findet der neue § 8 Absatz 1 Satz 2BBiG Anwendung!
Denn hier wird die Regelausbildungsdauer (36 Monate) nach einer Verkürzung nach § 8 Absatz 3 BBiG und der anschließenden automatischen Verlängerung gem. § 7a BBiG und in Summe (nur) um vier Monate überschritten.
Die Folge ist, dass die bereits auf 40 Monate verkürzte Ausbildungsdauer gem. § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG nun weiter „verkürzt" wird, nämlich auf die Regelausbildungsdauer (36 Monate).
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach §§ 50b ff BBiG
Berufliche Handlungsfähigkeit kann ab 01.01.2025 unabhängig von einer formalen Ausbildung anerkannt werden, was insbesondere Quereinsteigern und Menschen mit informellen Lernerfahrungen neue Möglichkeiten eröffnet.