Teilzeitausbildung
Seit 1. Januar 2020 sind die Voraussetzungen für die Teilzeitberufsausbildung gelockert worden. Die 2005 erstmals gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird somit von einer Ausnahmelösung zu einer Gestaltungsoption. Sie soll für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden.
Eine inhaltlich mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechende gesetzliche Verlängerung der Ausbildungsdauer gewährleistet.
Rechtliche Anforderungen des § 7a BBiG
- Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 78 KB)vereinbart werden. Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung. Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich, auch mehrfach.
- Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG).
- Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG).
- Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Der § 7a Abs.3 BBiG sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung zu verlangen. Eine solche Verlängerung kann nur auf Verlangen des Auszubildenden beantragt werden.
- Ebenfalls kann der Auszubildende mit seinem Ausbildenden einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs.1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins stellen (§ 7a Abs. 4 BBiG).
- Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte muss an die verkürzte Arbeitszeit angepasst werden. Ebenso ist die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung an die geänderten Arbeitszeiten anzupassen.
Optimierung der Möglichkeiten einer Teilzeitausbildung (§ 3 Absatz 1 Satz 2 BBiG)
Wird bei einer Teilzeitausbildung künftig eine Verkürzung gemäß den Empfehlungen des Hauptausschusses nach § 8 Absatz 3 BBiG gewährt, so ist die Ausbildungsdauer nunmehr auf die Regelausbildungsdauer zu verkürzen, wenn nach Abzug der Verkürzung (nach § 8 Absatz 3 BBiG) die Regelausbildungsdauer nur um höchstens sechs Monate überschritten wird.
Anwendungsbeispiel
Ausbildungsdauer nach Ausbildungsordnung: 36 Monate
Verkürzungsgründe nach § 8 Absatz 3 BBiG liegen vor, wodurch die Ausbildungsdauer um ein halbes Jahr (6 Monate) verkürzt wird, d.h. die Ausbildungsdauer des Azubis beträgt nunmehr 30 Monate.
Azubi und Betrieb vereinbaren eine Teilzeitberufsausbildung mit einer wöchentlichen/täglichen Ausbildungszeit von 75%, d.h. die Ausbildungsdauer verlängert sich automatisch auf 40 Monate, § 7a Absatz 2 BBiG.
Lösung
In diesem Fall findet der neue § 8 Absatz 1 Satz 2BBiG Anwendung!
Denn hier wird die Regelausbildungsdauer (36 Monate) nach einer Verkürzung nach § 8 Absatz 3 BBiG und der anschließenden automatischen Verlängerung gem. § 7a BBiG und in Summe (nur) um vier Monate überschritten.
Die Folge ist, dass die bereits auf 40 Monate verkürzte Ausbildungsdauer gem. § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG nun weiter „verkürzt" wird, nämlich auf die Regelausbildungsdauer (36 Monate).
Wird bei einer Teilzeitausbildung künftig eine Verkürzung gemäß den Empfehlungen des Hauptausschusses nach § 8 Absatz 3 BBiG gewährt, so ist die Ausbildungsdauer nunmehr auf die Regelausbildungsdauer zu verkürzen, wenn nach Abzug der Verkürzung (nach § 8 Absatz 3 BBiG) die Regelausbildungsdauer nur um höchstens sechs Monate überschritten wird.
Anwendungsbeispiel
Ausbildungsdauer nach Ausbildungsordnung: 36 Monate
Verkürzungsgründe nach § 8 Absatz 3 BBiG liegen vor, wodurch die Ausbildungsdauer um ein halbes Jahr (6 Monate) verkürzt wird, d.h. die Ausbildungsdauer des Azubis beträgt nunmehr 30 Monate.
Azubi und Betrieb vereinbaren eine Teilzeitberufsausbildung mit einer wöchentlichen/täglichen Ausbildungszeit von 75%, d.h. die Ausbildungsdauer verlängert sich automatisch auf 40 Monate, § 7a Absatz 2 BBiG.
Lösung
In diesem Fall findet der neue § 8 Absatz 1 Satz 2BBiG Anwendung!
Denn hier wird die Regelausbildungsdauer (36 Monate) nach einer Verkürzung nach § 8 Absatz 3 BBiG und der anschließenden automatischen Verlängerung gem. § 7a BBiG und in Summe (nur) um vier Monate überschritten.
Die Folge ist, dass die bereits auf 40 Monate verkürzte Ausbildungsdauer gem. § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG nun weiter „verkürzt" wird, nämlich auf die Regelausbildungsdauer (36 Monate).
Vergütung
Die Ausbildungsvergütung kann anteilig gekürzt werden. In der Regel reduziert sich die Ausbildungsvergütung entsprechend der vereinbarten Ausbildungszeit.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch wird im Verhältnis zu den wöchentlichen Arbeitstagen berechnet. Beispiel:
Der Urlaubsanspruch für Vollzeitkräfte beträgt 25 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche. Urlaubsanspruch für Auszubildende in Teilzeit bei 4 Arbeitstagen pro Woche: 25 / 5 x 4 = 20 Urlaubstage
Berufsschulunterricht
Die Berufsschulzeit bleibt von der Kürzung unberührt, der Unterricht muss in Vollzeit besucht werden.
Teilzeitrechner
Eingabe
Ausbildungsdauer
Wichtige Hinweise
- Der Berufsausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit enthalten. Jede Änderung bedarf einer Vertragsanpassung.
- Trotz einer Teilzeitberufsausbildung besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs.1 BBiG. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages (§ 36 Abs.1 BBiG) kann mit einem Antrag auf Verkürzung verbunden werden.
- Die Teilzeitausbildung sollte bezüglich des betrieblichen und des schulischen Teils koordiniert ablaufen. Hinsichtlich der Organisation der Beschulung müssen sich Ausbildende, Auszubildende und Berufsschule abstimmen.
- Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG grundsätzlich unberührt.