Ausbildungsberatung

Teilzeitausbildung

Seit 1. Januar 2020 sind die Voraussetzungen für die Teilzeitberufsausbildung gelockert worden. Die 2005 erstmals gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird somit von einer Ausnahmelösung zu einer Gestaltungsoption. Sie soll für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden.
Eine inhaltlich mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechende gesetzliche Verlängerung der Ausbildungsdauer gewährleistet.

Rechtliche Anforderungen des § 7a BBiG

  • Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 432 KB)vereinbart werden. Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung. Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich, auch mehrfach.
  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG).
  • Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG).
  • Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Der § 7a Abs.3 BBiG sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung zu verlangen. Eine solche Verlängerung kann nur auf Verlangen des Auszubildenden beantragt werden.
  • Ebenfalls kann der Auszubildende mit seinem Ausbildenden einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs.1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins stellen (§ 7a Abs. 4 BBiG).
  • Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte muss an die verkürzte Arbeitszeit angepasst werden. Ebenso ist die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung an die geänderten Arbeitszeiten anzupassen.
Aktueller Hinweis aufgrund der Corona-Pandemie:
Eine Möglichkeit zur Reduzierung der finanziellen Belastung der Ausbildungsbetriebe durch die in voller Höhe fortzuzahlende Ausbildungsvergütung und gleichzeitig zum Erhalt des Ausbildungsplatzes für Auszubildende kann die Teilzeitberufsausbildung sein.

Mit einer Vertragsänderung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50 Prozent verkürzt und die Vergütung entsprechend gekürzt werden. Allerdings verlängert sich das Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit um die Zeit, welche durch die Reduzierung der Ausbildungszeit insgesamt nicht für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit zur Verfügung steht (§ 7a BBiG Absatz 2 BBiG).

Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Vergütung

Die Ausbildungsvergütung kann anteilig gekürzt werden. In der Regel reduziert sich die Ausbildungsvergütung entsprechend der vereinbarten Ausbildungszeit.

Urlaub

Der Urlaubsanspruch wird im Verhältnis zu den wöchentlichen Arbeitstagen berechnet. Beispiel:
Der Urlaubsanspruch für Vollzeitkräfte beträgt 25 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche. Urlaubsanspruch für Auszubildende in Teilzeit bei 4 Arbeitstagen pro Woche: 25 / 5 x 4 = 20 Urlaubstage

Berufsschulunterricht

Die Berufsschulzeit bleibt von der Kürzung unberührt, der Unterricht muss in Vollzeit besucht werden.

Teilzeitrechner

IHK Teilzeitrechner
Die angestrebte Wochenarbeitszeit darf nie weniger als 50 % der regulären wöchtlichen Arbeitszeit betragen.
Die Gesamtdauer in Monaten verlängert sich um max. 50% der regulären Ausbildungsdauer
Eingabe
Ausbildungsdauer

Wichtige Hinweise

  •  Der Berufsausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit enthalten. Jede Änderung bedarf einer Vertragsanpassung.
  • Trotz einer Teilzeitberufsausbildung besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs.1 BBiG. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages (§ 36 Abs.1 BBiG) kann mit einem Antrag auf Verkürzung verbunden werden.
  • Die Teilzeitausbildung sollte bezüglich des betrieblichen und des schulischen Teils koordiniert ablaufen. Hinsichtlich der Organisation der Beschulung müssen sich Ausbildende, Auszubildende und Berufsschule abstimmen.
  • Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG grundsätzlich unberührt.