Ausbildungsberatung

Probezeit

Dauer der Probezeit

Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen und darf nicht weiter verlängert werden (§ 20 BBiG). Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, selbst wenn dem Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis vorangegangen ist. Längere Probezeiten sind unwirksam! Die konkrete Dauer innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens muss im Ausbildungsvertrag festgelegt werden. Während der Probezeit, in der sich die Partner kennen lernen sollen, haben Betrieb und Auszubildende bereits alle Rechte und Pflichten, die für das Berufsausbildungsverhältnis gelten.

Sinn der Probezeit

Oft herrscht bei den Unternehmen und künftigen Auszubildenden Unsicherheit darüber, ob man denn überhaupt zusammen passt, hat man sich doch in der Regel bis dahin nur beim Vorstellungsgespräch kennen gelernt. Sinn der Probezeit ist es, dass sich das Ausbildungsunternehmen einen Überblick darüber verschaffen kann, ob der Jugendliche für den Beruf geeignet ist und ob er sich von seiner Persönlichkeit her in das betriebliche Umfeld einfügen kann. Der Jugendliche wiederum sollte in der Zeit prüfen, ob der gewählte Beruf tatsächlich seinen Vorstellungen und Neigungen entspricht und ob der Ausbildungsbetrieb und er auf einer „Welle“ liegen.

Probezeit nutzen

Die Probezeit von vier Monaten bietet dem Ausbildenden die Möglichkeit, im Betriebsablauf zu überprüfen, ob die Auszubildenden für den Beruf geeignet sind und Ausbildungsbetrieb und Auszubildende zueinander passen. Leider verstreicht die Probezeit oft ungenutzt.
Die/der Ausbildungsverantwortliche sollte sich vom ersten Tag an ein Bild von der Leistungsfähigkeit und dem Verhalten seiner Auszubildenden verschaffen. Wichtig ist ein regelmäßiger Austausch mit den Auszubildenden. Sie sollten regelmäßige Rückmeldungen über ihre Arbeitsleistungen und ihr Verhalten bekommen. Sie sollten die Gelegenheit erhalten, selbstkritisch die ersten Eindrücke zu schildern.
Sehr wichtig ist, dass sich die Ausbildungsverantwortlichen in der Berufsschule über ihre Auszubildenden erkundigen. Wenn gegen Ende der Probezeit ernsthafte Zweifel an Eignung oder Neigung der Auszubildenden bestehen, sollte die Möglichkeit der Kündigung genutzt werden.

Probezeit nach Praktikum?

Schwierig wird es, wenn der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung im Unternehmen über einen längeren Zeitraum ein Praktikum zur Erprobung seiner Eignung für den Ausbildungsberuf bzw. eine Einstiegsqualifizierung absolviert hat. Dann kann die Vereinbarung einer Probezeit jedenfalls insoweit unwirksam sein, als sie die Mindestzeit von einem Monat überschreitet.

Probezeit bei Betriebs- oder Eigentümerwechsel?

Wechselt der Azubi während der Probezeit das Unternehmen, ist mit dem neuen Unternehmen zwingend eine neue Probezeit zu vereinbaren. Wird das Unternehmen veräußert und bekommt dadurch einen neuen Eigentümer, darf keine neue Probezeit vereinbart werden.

Unter welchen Bedingungen kann die Probezeit verlängert werden?

Eine automatische Verlängerung der Probezeit (etwa bei tatsächlicher Unterbrechung durch Krankheit) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dagegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine vertragliche Verlängerung der Probezeit bei einer Unterbrechung von mindestens einem Drittel der vereinbarten Probezeit zulässig, selbst wenn durch die Verlängerung der 4-Monatszeitraum überschritten wird. D.h. also: Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so kann die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.

Erleichterte Kündigung

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 22 BBiG). Nach der Probezeit ist die Kündigung für beide Seiten nur noch aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist möglich. Daher müssen sich die beiden Vertragsparteien rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit entscheiden, ob der Vertrag über die Probezeit hinaus weiterbesteht.

Erneute Probezeit im Einzelhandel nach Abschluss als Verkäufer?

Wie wird in den Fällen verfahren, wenn ein Azubi nach erfolgreichem Abschluss zum "Verkäufer / Verkäuferin" die Ausbildung zum "Kaufmann / Kauffrau im Einzelhandel" im gleichem Betrieb fortsetzt? In diesem Fall wird eine erneute Probezeit von einem Monat empfohlen.
Bei einem neu eingestellten Auszubildenden, der zuvor als Arbeitnehmer im selben Betrieb gearbeitet hat, ist eine Vereinbarung von bis zu vier Monaten Probezeit zulässig.
Hat jedoch der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung eine Einstiegsqualifizierung im entsprechenden Berufsfeld im Ausbildungsbetrieb durchlaufen, wird auch hier nur eine Probezeit von einem Monat empfohlen.