Ausbildungsberatung

Auslandsaufenthalte in der Ausbildung

Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsverordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten (vgl. Berufsbildungsgesetz § 2, Abs. 3).

Dabei ist folgendes zu beachten:
  • Die Auslandsaufenthalte von Auszubildenden müssen zeitlich begrenzte Abschnitte der Berufsausbildung sein.
  • Der Auslandsaufenthalt kann nur in Abstimmung mit dem Betrieb erfolgen.
  • Der Auszubildende hat keinen Anspruch auf Ausbildungsabschnitte im Ausland.
  • Der Auslandsaufenthalt wird rechtlich als Teil der Berufsausbildung behandelt, sofern er dem Ausbildungsziel dient.
Konkret: die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte sollen im Wesentlichen den Ausbildungsinhalten in Deutschland entsprechen. Dabei kann es auch um die Vermittlung von Sprachkenntnissen oder sonstigen zusätzlichen Kompetenzen gehen.
Vertragliche Regelungen sind nicht zusätzlich nötig, da der Auslandsabschnitt das Ausbildungsverhältnis nicht unterbricht. Die Vergütungspflicht besteht weiterhin. Der Status als Auszubildender hinsichtlich sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Fragen bleibt erhalten.
Die Auslandsaufenthalte sollen im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen sein. Die Dauer von Ausbildungsabschnitten im Ausland soll daher maximal ein Viertel der in der Ausbildungsverordnung festgelegten Ausbildungsdauer betragen. Anrechnungen bzw. Verkürzungen bleiben dabei unberücksichtigt. Konkret: Bei einer 3-jährigen Ausbildung ist ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich.
Auslandsaufenthalte müssen mit der Berufsschule abgestimmt werden: Für einen Zeitraum von bis zu drei Wochen kann die Berufsschule vom Teilzeitunterricht oder einen entsprechenden Zeitraum vom Blockunterricht beurlauben. Eine darüber hinausgehende Beurlaubung/Freistellung bis zur Höchstdauer von neun Monaten kann erfolgen, wenn Berufsschule, Betrieb und IHK gemeinsam festgestellt haben, dass die vorübergehend in das Ausland verlagerte Ausbildung überwiegend den inhaltlichen Anforderungen der Ausbildung entspricht. Nur so wird sichergestellt, dass die im Ausland verbrachten Ausbildungsabschnitte auf die Berufsausbildung angerechnet werden.
Mit dem Europass werden Auslandserfahrungen und Fremdsprachenkenntnisse dokumentiert. Der Europass ist europaweit anerkannt. Vor einem Auslandsaufenthalt sollte der zuständige Ausbildungsberater der IHK zu Rate gezogen werden und eine Abstimmung mit der Berufsschule erfolgen.
Fördermöglichkeiten für Auszubildende und Betriebe: