Aus- und Weiterbildung

Ausbildungsvergütung

Nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Sie ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Ausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Die Ausbildungsvergütung muss dem Auszubildenden monatlich gezahlt werden, wobei die Auszahlung spätestens am letzten Arbeitstag des (laufenden) Monats stattfinden muss. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet.
Die Gewährung der Vergütung erfolgt grundsätzlich in Form einer Geldleistung. Sie bedeutet eine gewichtige und fühlbare finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden, aber auch eine Zuwendung in gewissem Umfang mit Entgeltcharakter für die vom Auszubildenden erbrachte Arbeitsleistung.
Die Vergütung muss konkret im Berufsausbildungsvertrag bestimmt werden. Sie darf nicht von bestimmten oder bestimmbaren Ergebnissen (zum Beispiel Umsatz, Prämien) abhängig sein.
Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes.
Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes gezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende mit verschiedenen Ausbildungsberufen einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung haben, wenn sie im selben Unternehmen angestellt sind.
Liegt für Auszubildende eine verbindliche Tarifregelung vor, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze als die Tarifsätze vereinbart werden. Werden Vergütungen über diese tarifliche Vergütung hinaus gezahlt, ist die Vergütung selbstverständlich angemessen.
Ist das Unternehmen nicht tarifgebunden, es existiert aber ein Branchentarif, dann ist die tarifliche Vergütung der jeweiligen Branche, wie z.B. Einzelhandel, Groß- und Außenhandel, der Elektro- und Metallindustrie oder dem Versicherungsgewerbe zu entnehmen. Diese tarifliche Vergütung darf, wenn seitens des Unternehmens keine Tarifbindung besteht, um max. 20 Prozent unterschritten werden.
In der unteren Tabelle sind die tarifvertraglich festgelegten Ausbildungsvergütungen und z. T. auch Branchenempfehlungen zusammengestellt.
Ausbildungsvergütungen in EUR
Branche
1. Ausbj.
2. Ausbj.
3. Ausbj.
evtl. 4. Ausbj.
Stand: März 2022
Abfallwirtschaft/Entsorgung
671,00 
726,00 
803,00 
880,00
ab 04/2015
Architekten/Ingenieure (ASIA)
653,00
818,00
982,00
ab 02/2021
Banken (priv. Bankgewerbe)
1.036,00
1.098,00
1.160,00
ab 09/2019
Bau (Gewerbliche Azubis)
890,00
1.230,00
1.495,00
1.580,00
ab 01/2021
Bau (Techn./Kaufm. Azubis)
885,00
1.108,00
1.384,00
ab 01/2021
Brauer und Mälzer
901,45
1.013,91
1.134,86
1.169,88
ab 05/2022
“Steine und Erden (Baustoffindustrie)”
790,00
900,00
960,00
1.120,00
ab 04/2017-03/2018
Bekleidungsindustrie
893,00
955,00
1.072,00
ab 09/2020
Bekleidungsindustrie
923,00
985,00
1.102,00
ab 08/2022
Bestatter
590,00
690,00
790,00
VE ab 01/2022
Bestatter
750,00
790,00
840,00
VE ab 01/2023
Chemische Industrie
1.014,00
1.093,00
1.153,00
1.239,00
ab 07/2021
Dienstleistungsberufe
627,00
690,00
790,00
Druckindustrie
986,50
1.037,65
1.088,78
1.139,91
ab 05/2021
Einzelhandel
960,00
1.060,00
1.180,00
1.285,00
ab 04/2022
Eisdielen siehe Hotel und Gaststätten
Elektrohandwerk
770,00
835,00
945,00
1.010,00
ab 01/2022
Elektrohandwerk
820,00
900,00
1.025,00
1.090,00
ab 01/2023
Energiewirtschaft
976,00
1.039,00
1.134,00
1.228,00
ab 04/2021
Entsorgungs-, Wasser-, Rohstoffindustrie
671,00
726,00
803,00
880,00
ab 04/2015
Feuerfeste Industrie
926,00
998,00
1.079,00
1.150,00
ab 06/2022
feuerungstechnisches Gewerbe
890,00
1.273,00
1.599,00
ab 01/2021
Flachglas
750,00
830,00
930,00
1.010,00
ab 01/2021
Floristen
664,00
705,00
797,00
ab 01/2022
Gartenbaubetriebe bei 2 jähr. BAV
780,00
880,00
ab 10/2021
Gartenbaubetriebe bei 3 jähr. BAV
710,00
780,00
880,00
ab 10/2021
Garten-/Landschaftsbau bei 2 jähr. BAV
960,00
1.170,00
ab 07/2022
Garten-/Landschaftsbau bei 3 jähr. BAV
960,00
1.060,00
1.170,00
ab 07/2022
Gebäudereiniger (Handwerk, gewerblich)
830,00
965,00
1.125,00
ab 01/2022
Gebäudereiniger (Handwerk, gewerblich)
850,00
985,00
1.150,00
ab 01/2023
Genossenschaftsbanken
1.110,00
1.160,00
1.220,00
ab 04/2021
Groß-, Außenhandel
1.039,00
1.107,00
1.208,00
1.268,00
ab 09/2021
Groß-, Außenhandel
1.059,00
1.127,00
1.228,00
1.288,00
ab 05/2022
Hohlglasveredelung/verarbeitung
860,00
910,00
1.010,00
1.080,00
ab 05/2022
Holz- u. Kunststoffverarbeitung Industrie
940,00
1.009,00
1.109,00
1.191,00
ab 07/2022
Holz- u. Kunststoffverarbeitung Industrie
970,00
1.049,00
1.159,00
1.241,00
ab 07/2023
Hotel- und Gaststätten
1.000,00
1.150,00
1.300,00
ab 03/2022-06/2024
Immobilienwirtschaft
1.020,00
1.130,00
1.240,00
ab 11/2021
Immobilienwirtschaft
1.070,00
1.180,00
1.290,00
ab 01/2023
Kali- u. Steinsalzindustrie (über Tage)
937,58
985,95
1.054,67
1.153,91
ab 01/2022
Kali- u. Steinsalzindustrie (unter Tage)
992,29
1.040,66
1.109,37
1.208,62
ab 01/2022
Kautschukindustrie
890,00
950,00
1.015,00
1.060,00
ab 08/2018
Kfz-Gewerbe (Handwerk)
915,00
971,00
1.081,00
1.141,00
ab 02/2022
Kunststoffverarbeitende Industrie
969,00
1.012,00
1.055,00
1.099,00
ab 08/2021
Landwirtschaft
795,00
870,00
915,00
ab 08/2022
Lederindustrie -Erzeugung-
760,00
830,00
900,00
ab 01/2021
Leder- u. Kunststoffwarenindustrie
880,00
920,00
950,00
1.000,00
ab 02/2021
Metall- und Elektroindustrie
997,00
1.056,00
1.137,00
1.180,00
ab 04/2018
Mineralbrunnen
926,00
998,00
1.182,00
ab 07/2021
Nährmittelindustrie
951,64
1.049,44
1.132,95
1.213,78
ab 04/2022
Öffentlicher Dienst -Land-
1.092,00
1.146,00
1.197,00
1.266,00
ab 08/2022
Öffentlicher Dienst -Land- “Pflege”
1.217,00
1.283,00
1.390,00
ab 08/2022
Öffentlicher Dienst -Bund & Gemeinde-
1.068,00
1.118,00
1.164,00
1.228,00
ab 04/2022
ÖD -Bund & Gemeinde- “Pflege”
1.191,00
1.252,00
1.353,00
ab 04/2022
Papier- u. Pappe verarb. Ind.
1.030,00
1.110,00
1.190,00
1.270,00
ab 05/2022
Rechtsanwälte
600-800
700-900
800-1.000
ab 07/2019
Reisebürogewerbe
797,00
908,00
1.052,00
ab 10/2018
Sanitär-, Heizung- u. Klimahandwerk
920,00
970,00
1.040,00
1.120,00
ab 01/2023
Schrott-Recycling-Wirtschaft
1.003,00
1.044,00
1.112,00
1.170,00
ab 06/2022
Sport- und Fitness
600,00
700,00
800,00
VE ab 04/2018
Steuerberater
850,00
950,00
1.050,00
VE ab 08/2018 (-20 % ok)
Süßwarenindustrie
986,00
1.088,00
1.173,00
1.244,00
ab 08/2022
Säge- und Holzindustrie
770,00
820,00
910,00
970,00
ab 05/2019
Systemgastronomie
901,00
1.006,00
1.123,00
ab 01/2022
Systemgastronomie
942,00
1.052,00
1.174,00
ab 01/2023
Systemgastronomie
983,00
1.098,00
1.226,00
ab 12/2023
Tankstellengewerbe siehe Einzelhandel
Textilindustrie
974,00
1.042,00
1.153,00
1.237,00
ab 09/2020
Textilindustrie
1.004,00
1.072,00
1.183,00
1.267,00
ab 08/2022
Textilreinigungsgewerbe
800,00
870,00
950,00
1.050,00
ab 08/2022
Touristik
797,00
908,00
1.052,00
ab 10/2018
Transport- u. Verkehrsgewerbe
815,00
865,00
915,00
ab 01/2021
Veranstaltungstechnik
645,00
720,00
800,00
VE Stand 2017
Versicherungsvermittler-Gewerbe
693,00
754,00
824,00
ab 09/2019
Versicherungsgewerbe
1.070,00
1.145,00
1.230,00
ab 06/2021
Wach- u. Sicherheitsgewerbe
830,00
930,00
980,00
ab 01/2022 (Allg.V)
Zeitarbeit / Personaldienstleistungen
908,00
995,00
1.098,00
VE ab 08/2021 + 2022
Zweiradmechatroniker (Handwerk)
585,00
690,00
790,00
819,00
VE ab 01/2022
Zweiradmechaniker (Handwerk)
620,00
732,00
837,00
868,00
VE ab 01/2023
Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Für Unternehmen, die keinem Branchentarif zuzuordnen sind, gilt für neu abgeschlossene Verträge seit Januar 2020 die vom BBiG festgelegte Mindestvergütung. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen. Schauen Sie sich die Mindestausbildungsvergütung in einem kurzen Video an.
Beginn der Ausbildung
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
+ 18 %
3. Ausbildungsjahr
+ 35 %
4. Ausbildungsjahr  +40 %
2020
(01.01.-31.12.2020)
515 EUR
607,70 EUR
(515 EUR + 18 %)
695,25 EUR
(515 EUR + 35 %)
2021
(01.01.-31.12.2021)
550 EUR
649 EUR
(550 EUR + 18 %)
742,50 EUR
(550 EUR + 35 %)
2022
(01.01.-31-12.2022)
585 EUR
690,30 EUR
(585 EUR + 18 %)
789,75 EUR
(585 EUR + 35 %)
2023
(01.01.-31.12.2023)
620 EUR
731,60 EUR
(620 EUR + 18 %)
837 EUR
(620 EUR + 35 %)
2024
(01.01.-31.12.2024)
649 EUR
766 EUR
(649 EUR + 18 %)
876 EUR
(649 EUR + 35 %)
909 EUR                 (649 EUR + 40%)
Ab 2025
Wie die Mindestausbildungsvergütung sich in den Folgejahren entwickelt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des jeweiligen Vorjahres bekannt. 

Berufsausbildungsbeihilfe

Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III von der Agentur für  Arbeit erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach der Ausbildungsvergütung der Auszubildenden.

Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende

Die Verordnung zur Bewertung von Sachbezügen, die im Rahmen von § 17 Abs. 2 BBIG (BBiG vom 1. April 2005) auf den Vergütungsanspruch von Auszubildenden angerechnet werden können, wird jährlich angepasst. 
Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes zugrunde zu legen. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde.

Ausbildungsvergütung bei geänderter Ausbildungszeit

Wer die Ausbildung verlängern muss, weil er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann für den Zeitraum der Verlängerung keine höhere Vergütung beanspruchen. In einzelnen Tarifverträgen kann hiervon abgewichen werden.
Anrechnung:
Wird auf Grund einer Anrechnungsverordnung der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule auf die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungszeit angerechnet, so muss die Ausbildungsvergütung für das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden.
Verkürzung:
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit, weil zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in einer kürzeren Zeit als der Regelausbildungszeit erreicht (z.B. Berücksichtigung Abitur), führt nicht zwingend dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden muss. Soweit es einzelvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist es daher unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Vergütung nicht erforderlich, den Verkürzungszeitraum ganz oder teilweise zu berücksichtigen. Auf den Abkürzungsgrund kommt es insoweit nicht an. Vereinbarungen zugunsten des Auszubildenden sind aber möglich und zu empfehlen.
Wenn z.B. bei einem Abiturienten die Ausbildungszeit von 3 auf 2 Jahre verkürzt wird, erscheint es folgerichtig, die für 3 Jahre vorgesehene Vergütung schon im Zeitraum von 2 Jahren zu gewähren, also die vorgesehenen jährlichen Steigerungen jeweils nach 1/3 der Gesamtausbildungszeit (in diesem Falle nach 8 Monaten) wirksam werden zu lassen, wenn tarifliche Regelungen nicht dagegen stehen. Ebenso muss auch der Ausbildungsinhalt von 3 auf 2 Jahre gestaucht werden, analog hierzu kann auch mit der Vergütung verfahren werden.
Teilzeitausbildung:
Auszubildende, die eine Berufsausbildung in Teilzeit absolvieren, haben einen Anspruch auf die für ihr Ausbildungsjahr geltenden Mindestvergütungssätze. In § 17 Abs. 5 BBiG wird erstmals die Mindestvergütung für Teilzeitberufsausbildung geregelt. Die Mindestausbildungsvergütung kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit unterschritten werden. Deshalb ist eine maximale Kürzung um 50 Prozent möglich.
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden. Ihren richtigen Ansprechpartner finden Sie hier.