Aus- und Weiterbildung

Ausbildungsvergütung

Nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Sie ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Ausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Die Ausbildungsvergütung muss dem Auszubildenden monatlich gezahlt werden, wobei die Auszahlung spätestens am letzten Arbeitstag des (laufenden) Monats stattfinden muss. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet.
Die Gewährung der Vergütung erfolgt grundsätzlich in Form einer Geldleistung. Sie bedeutet eine gewichtige und fühlbare finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden, aber auch eine Zuwendung in gewissem Umfang mit Entgeltcharakter für die vom Auszubildenden erbrachte Arbeitsleistung.
Die Vergütung muss konkret im Berufsausbildungsvertrag bestimmt werden. Sie darf nicht von bestimmten oder bestimmbaren Ergebnissen (zum Beispiel Umsatz, Prämien) abhängig sein.
Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes.
Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes gezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende mit verschiedenen Ausbildungsberufen einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung haben, wenn sie im selben Unternehmen angestellt sind.
Liegt für Auszubildende eine verbindliche Tarifregelung vor, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze als die Tarifsätze vereinbart werden. Werden Vergütungen über diese tarifliche Vergütung hinaus gezahlt, ist die Vergütung selbstverständlich angemessen.
Ist das Unternehmen nicht tarifgebunden, es existiert aber ein Branchentarif, dann ist die tarifliche Vergütung der jeweiligen Branche, wie z.B. Einzelhandel, Groß- und Außenhandel, der Elektro- und Metallindustrie oder dem Versicherungsgewerbe zu entnehmen. Diese tarifliche Vergütung darf, wenn seitens des Unternehmens keine Tarifbindung besteht, um max. 20 Prozent unterschritten werden.
In der unteren Tabelle sind die tarifvertraglich festgelegten Ausbildungsvergütungen und z. T. auch Branchenempfehlungen zusammengestellt.
Ausbildungsvergütungen in EUR
Branche 1. Ausbj. 2. Ausbj. 3. Ausbj. evtl. 4. Ausbj. Stand:
Abfallwirtschaft/Entsorgung 724,00 854,00 977,00 1.014,00 ab 04/2015
Architekten/Ingenieure (ASIA) 843,00 1.020,00 1.208,00 ab 05/2024
Banken (priv. Bankgewerbe) 1.300,00 1.370,00 1.450,00 ab 08/2024
Banken (priv. Bankgewerbe) 1.350,00 1.420,00 1.500,00 ab 08/2025
Banken (priv. Bankgewerbe) 1.400,00 1.470,00 1.550,00 ab 07/2026
Banken (öffentlich) 1.346,00 1.408,00 1.470,00 ab 11/2024
Bau (Gewerbliche Azubis) 1.080,00 1.300,00 1.550,00 1.650,00 ab 05/2024
Bau (Gewerbliche Azubis) 1.122,00 1.351,00 1.610,00 1.714,00 ab 04/2026
Bau (Techn./Kaufm. Azubis) 1.080,00 1.200,00 1.450,00 ab 05/2024
Bau (Techn./Kaufm. Azubis) 1.122,00 1.247,00 1.507,00 ab 04/2026
Brauer und Mälzer 1.116,50 1.229,50 1.350,00 1.384,50 ab 01/2025
Bekleidungsindustrie 1.153,00 1.215,00 1.332,00 ab 09/2024
Bestatter 724,00 854,00 977,00 1.014,00 VE ab 01/2023
Bewachungsgewerbe* (Schutz und Sicherheit) 1.020,00 1.120,00 1.170,00 ab 03/2024
Chemische Industrie 1.156,10 1.247,00 1.314,38 1.412,77 ab 04/2025
Dienstleistungsberufe 724,00 854,00 977,00 1.014,00 ab 07/2024
Druckindustrie 1.151,94 1.209,39 1.266,84 1.324,29 ab 07/2025
Einzelhandel 1.100.00 1.220,00 1.360,00 1.470,00 ab 04/2025
Eisdielen siehe Hotel und Gaststätten
Elektrohandwerk 930,00 1.010,00 1.155,00 1.220,00 ab 07/2025
Energiewirtschaft 1.031,00 1.097,00 1.197,00 1.297,00 ab 03/2023
Entsorgungs-, Wasser-, Rohstoffindustrie 724,00 854,00 977,00 1.014,00 ab 04/2015
Feuerfeste Industrie 926,00 998,00 1.079,00 1.150,00 ab 06/2022
feuerungstechnisches Gewerbe (Bau) 935,00 1.273,00 1.599,00 ab 04/2023
Flachglas 940,00 1.010,00 1.070,00 1.130,00 ab 01/2023
Floristen 950,00 1.050,00 1.150,00 ab 07/2025
Gartenbaubetriebe bei 2 jähr. BAV 780,00 880,00 ab 10/2021
Gartenbaubetriebe bei 3 jähr. BAV 710,00 780,00 880,00 ab 10/2021
Garten-/Landschaftsbau bei 2 jähr. BAV 960,00 1.170,00 ab 07/2022
Garten-/Landschaftsbau bei 3 jähr. BAV 724,00 854,00 977,00 1.014,00 ab 07/2022
Gebäudereiniger (Handwerk, gewerblich) 900,00 1.035,00 1.200,00 ab 01/2024
Genossenschaftsbanken 1.183,00 1.244,00 1.316,00 ab 01/2024
Groß-, Außenhandel* 1.239,00 1.307,00 1.408,00 1.468,00 ab 05/2025
Hohlglasveredelung/-verarbeitung 860,00 910,00 1.010,00 1.080,00 ab 05/2022
Holz- u. Kunststoffverarbeitung Industrie 970,00 1.049,00 1.159,00 1.241,00 ab 05/2023
Hotel- und Gaststätten 1.125,00 1.294,00 1.462,00 ab 03/2025-12/2025
Immobilienwirtschaft 1.257,00 1.376,00 1.495,00 ab 02/2025
IT-Dienstleister 987,42 1.036,59 1.109,63 1-205,56 ab 05/2020
Kali- u. Steinsalzindustrie (über Tage) 1.012,58 1.060,95 1.129,67 1.228,91 ab 07/2023
Kali- u. Steinsalzindustrie (unter Tage) 1.012,58 1.060,95 1.129,67 1.228,91 ab 07/2023
Kautschukindustrie 1.065,00 1.135,00 1.190,00 1.235,00 ab 01/2025
Kfz-Gewerbe (Handwerk) 1.115,00 1.171,00 1.281,00 1.341,00 ab 07/2025
Kunststoffverarbeitende Industrie 1.070,00 1.112,00 1.179,00 1.228,00 ab 05/2024
Landwirtschaft 850,00 930,00 980,00 ab 08/2024
Lederindustrie -Erzeugung- 760,00 854,00 977,00 ab 01/2021
Leder- u. Kunststoffwarenindustrie 1.050,00 1.090,00 1.120,00 1.170,00 ab 08/2023
Metall- und Elektroindustrie 1.223,00 1.288,00 1.376,00 1.422,00 ab 01/2025
Metall- und Elektroindustrie 1.261,00 1.328,00 1.419,00 1.466,00 ab 04/2026
Mineralbrunnen 1.052,00 1.234,00 1.425,00 ab 06/2024
Nährmittelindustrie 1.185,50 1.269,50 1.353,50 1.437,50 ab 04/2024
Öffentlicher Dienst -Land- 1.276,00 1.331,43 1.381,51 1.450,97 ab 08/2025
Öffentlicher Dienst -Land- “Pflege” 1.401,77 1.468,31 1.575,49 ab 08/2025
Öffentlicher Dienst -Bund & Gemeinde- 1.218,26 1.268,20 1.314,02 1.377,59 ab 03/2024
ÖD -Bund & Gemeinde- “Pflege” 1.341,00 1.402,00 1.503,00 ab 03/2024
Papier- u. Pappe verarbeitende Industrie 1.140,00 1.220,00 1.300,00 1.390,00 ab 08/2024
Personaldienstleistungen** 1.013,00 1.100,00 1.203,00 ab 08/2024
Rechtsanwälte 724,00 854,00 977,00 ab 2022
Reisebüro / Touristik 797,00 908,00 1.052,00 ab 10/2018
Sanitär-, Heizung- u. Klimahandwerk 950,00 1.000,00 1.100,00 1.200,00 ab 01/2024
Schrott-Recycling-Wirtschaft 1.076,00 1.120,00 1.193,00 1.255,00 ab 11/2023
Spedition, Logistik, Transport- und Verkehrsgewerbe und KEP 915,00 965,00 1.015,00 ab 01/2023
Sport- und Fitness 682,00 805,00 921,00 VE ab 01/2024
Steuerberater 1.400,00 1.450,00 1.500,00 VE ab 2024 (-30 % ok)
Süßwarenindustrie 1.161,00 1.263,00 1.348,00 1.419,00 ab 08/2023
Säge- und Holzindustrie 900,00 950,00 1.080,00 1.140,00 ab 09/2023
Systemgastronomie 983,00 1.098,00 1.226,00 ab 12/2023
Tankstellengewerbe siehe Einzelhandel
Textilindustrie 1.234,00 1.302,00 1.413,00 1.497,00 ab 09/2024
Textilreinigungsgewerbe 950,00 1.020,00 1.100,00 ab 03/2024
Touristik 797,00 908,00 1.052,00 ab 10/2018
Transport- u. Verkehrsgewerbe 915,00 965,00 1.015,00 ab 07/2022
Veranstaltungstechnik 970,00 1.010,00 1.100,00 VE ab 03/2022
Veranstaltungswirtschaft 955,00 1.050,00 1.155,00 VE ab 09/2023
Versicherungsvermittler-Gewerbe 724,00 854,00 977,00 ab 09/2019
Versicherungsgewerbe 1.205,00 1.282,00 1.370,00 ab 09/2024
Wach- u. Sicherheitsgewerbe 1.020,00 1.120,00 1.170,00 ab 01/2024
(Allg.V)
Zeitarbeit / Personaldienstleistungen 1.013,00 1.100,00 1.203,00 VE ab 08/2024
Zweiradmechaniker (Handwerk) 820,00 860,00 960,00 1.055,00 VE ab 01/2025
*Für allgemeinverbindlich erklärt.
**Die Zahlen stellen eine Vergütungsempfehlung des zuständigen Verbandes dar.
Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Für Unternehmen, die keinem Branchentarif zuzuordnen sind, gilt für neu abgeschlossene Verträge seit Januar 2020 die vom BBiG festgelegte Mindestvergütung. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen.
Beginn der Ausbildung 1.Ausbildungsjahr 2.Ausbildungsjahr 3.Ausbildungsjahr 4.Ausbildungsjahr
2025 (01.01.-31.12.2025) 682 EUR 805 EUR 921 EUR 955 EUR
2026 (01.01. - 31.12.2026) 724 EUR 854 EUR 977 EUR 1.014 EUR
Ab 2027 Wie die Mindestausbildungsvergütung sich in den Folgejahren entwickelt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des jeweiligen Vorjahres bekannt.
*Allgemeinverbindliche Manteltarife
Geltungsbereich Wochenarbeitszeit Jahresurlaub
Groß- und Außenhandel 38,5 h Mindestdauer 30 AT
EQ-Vergütung der Agentur für Arbeit: 262,00 EUR ab 2022

Berufsausbildungsbeihilfe

Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III von der Agentur für Arbeit erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach der Ausbildungsvergütung der Auszubildenden.

Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende

Die Verordnung zur Bewertung von Sachbezügen, die im Rahmen von § 17 Abs. 2 BBIG (BBiG vom 1. April 2005) auf den Vergütungsanspruch von Auszubildenden angerechnet werden können, wird jährlich angepasst.
Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes zugrunde zu legen. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde.

Ausbildungsvergütung bei geänderter Ausbildungszeit

Wer die Ausbildung verlängern muss, weil er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann für den Zeitraum der Verlängerung keine höhere Vergütung beanspruchen. In einzelnen Tarifverträgen kann hiervon abgewichen werden.
Anrechnung:
Wird auf Grund einer Anrechnungsverordnung der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule auf die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungszeit angerechnet, so muss die Ausbildungsvergütung für das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden.
Verkürzung:
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit, weil zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in einer kürzeren Zeit als der Regelausbildungszeit erreicht (z.B. Berücksichtigung Abitur), führt nicht zwingend dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden muss. Soweit es einzelvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist es daher unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Vergütung nicht erforderlich, den Verkürzungszeitraum ganz oder teilweise zu berücksichtigen. Auf den Abkürzungsgrund kommt es insoweit nicht an. Vereinbarungen zugunsten des Auszubildenden sind aber möglich und zu empfehlen.
Wenn z.B. bei einem Abiturienten die Ausbildungszeit von 3 auf 2 Jahre verkürzt wird, erscheint es folgerichtig, die für 3 Jahre vorgesehene Vergütung schon im Zeitraum von 2 Jahren zu gewähren, also die vorgesehenen jährlichen Steigerungen jeweils nach 1/3 der Gesamtausbildungszeit (in diesem Falle nach 8 Monaten) wirksam werden zu lassen, wenn tarifliche Regelungen nicht dagegen stehen. Ebenso muss auch der Ausbildungsinhalt von 3 auf 2 Jahre gestaucht werden, analog hierzu kann auch mit der Vergütung verfahren werden.
Teilzeitausbildung:
Auszubildende, die eine Berufsausbildung in Teilzeit absolvieren, haben einen Anspruch auf die für ihr Ausbildungsjahr geltenden Mindestvergütungssätze. In § 17 Abs. 5 BBiG wird erstmals die Mindestvergütung für Teilzeitberufsausbildung geregelt. Die Mindestausbildungsvergütung kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit unterschritten werden. Deshalb ist eine maximale Kürzung um 50 Prozent möglich.
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden. Ihren richtigen Ansprechpartner finden Sie hier.