Aus- und Weiterbildung

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Anerkennung nach BQFG Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Alle Personen mit einem im Ausland erworbenen staatlich anerkannten Berufsabschluss können seit 1. April 2012 prüfen lassen, inwieweit ihr Abschluss einem vergleichbaren deutschen Abschluss entspricht. Das erleichtert Arbeitgebern die Einschätzung der ausländischen Berufsqualifikation und erhöht die Chancen der Migrantinnen und Migranten auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Lebenslauf und Dokumente, aus denen sich der im Ausland erworbene Berufsabschluss ergibt.
Die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse.
Den Antrag finden Sie bei der IHK FOSA unter "Downloads "

Anerkennung beruflicher Prüfungszeugnisse gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz

Wer einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, oder Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedler- bescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen.
Die Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse gelten nur für anerkannte Spätaussiedler. Weder die deutsche Volkszugehörigkeit noch die deutsche Staatsangehörigkeit können eine Anerkennung als Spätaussiedler ersetzen.
Den Antrag finden Sie rechts unter Weitere Informationen "Antrag auf Anerkennung eines beruflichen Prüfungszeugnisses"

Anerkennung beruflicher Prüfungszeugnisse gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag

 In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlussprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
Soweit es sich dabei um Abschlüsse handelt, die mit einem Berufsbildungsabschluss in Industrie, Handel oder Dienstleistungsgewerbe (nicht Handwerk) vergleichbar sein könnten, ist hierfür die IHK zuständig, in deren Bezirk der Antragssteller seinen Wohnsitz hat.

Für Abschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule bzw. Universität erworben worden sind, ist dagegen die IHK nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die
im Sekretariat der Kultusministerkonferenz
Graurheindorfer Str. 157
53117 Bonn
Tel: 0228 501-664