Warum erhebt die Handelskammer von ihren Mitgliedern einen Beitrag? Wie setzt sich der Beitrag zusammen? Welche Ausnahmen gibt es? Der nachfolgende Film beantwortet diese Fragen und erklärt die Beitragsberechnung.
Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem gestaffelten Grundbeitrag (10 Euro bis 550 Euro und 5.550 bis 16.550 Euro Grundbeitrag für Großunternehmen) und einer Umlage (z.Zt. 0,21 Prozent vom Gewerbeertrag/Gewinn). Die Beitragshöhe ist abhängig von der gewählten Rechtsform und der vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeerträge/Gewinne.
Freistellungen vom Beitrag
Im Handelsregister eingetragene Unternehmen zahlen immer den Grundbeitrag, nicht in das Handelsregister eingetragene Kleinunternehmen zahlen nur dann, wenn sie nicht zu den 40 % der Mitglieder gehören, die befreit sind,
weil der Gewerbeertrag/Gewinn unter 5.200 Euro pro Jahr liegt oder
weil sie sich noch in der Gründungsphase (2 Jahre) befinden und der Gewerbeertrag/Gewinn unter 25.000 Euro pro Jahr liegt.
Grundbeitragsberechnung
Der Jahresgrundbeitrag ist folgendermaßen gestaffelt:
Grundbeitrag für Großunternehmen
Der Grundbeitrag für Großunternehmen wird von allen Gewerbetreibenden, die nicht vom Beitrag befreit sind und deren Umsatz mindestens 50 Mio Euro gem. § 10 der Beitragsordnung beträgt, erhoben.
Der Grundbeitrag für Großunternehmen staffelt sich wie folgt:
Umsatz ab 50 Mio bis 99,99 Mio Euro
Grundbeitrag: 5.550 Euro
Umsatz ab 100 Mio bis 249,99 Mio Euro
Grundbeitrag: 8.550 Euro
Umsatz ab 250 Mio Euro
Grundbeitrag: 16.550 Euro
Der 550 Euro übersteigende Anteil des Grundbeitrages wird auf die Umlage angerechnet.
Umlageberechnung
Der vom Finanzamt festgestellte Gewerbeertrag/Gewinn dient als Grundlage für die Berechnung der Umlage. Dabei wird bei Personengesellschaften und natürlichen Personen der Gewerbeertrag/Gewinn für die Berechnung der Umlage um einen Freibetrag von 15.340 Euro gekürzt.
Höhe derUmlagen ab dem Beitragsjahr 2012
Beitragsjahre
2012
2013
2014
2015
2016
2017
Höhe der Umlage
0,2%
0,2125%
0,09%
0,22%
0,22%
0,22%
Beitragsjahre
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
Höhe der Umlage
0,22%
0,22%
0,21%
0,21%
0,21%
0,1769%
0,21%
Festsetzung der Beiträge
Die Festsetzung der Höhe der Beiträge erfolgt jährlich durch die gewählten ehrenamtlichen Mitglieder in der Vollversammlung.
Beispiele zur Höhe der Jahresbeiträge 2024 (Grundlage ist die Wirtschaftssatzung 2024).
Beitragsrechner
Sie sind Mitglied der Handelskammer Hamburg und möchten wissen, wie hoch Ihr Beitrag ist? Unser Beitragsrechner gibt Antwort.
Wenn Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen möchten, senden Sie uns bitte das ausgefüllte Formular zu. In diesem Fall bitte keine Zahlung vornehmen. Der offene Beitrag wird von uns eingezogen. Gleichzeitig ist damit sichergestellt, dass ggf. zukünftig entstehende Guthaben Ihrem Bankkonto gutgeschrieben werden können.
Antrag auf Reduzierung des Grundbeitrages, da sich die gewerbliche Tätigkeit ausschließlich auf die Komplementärfunktion einer ebenfalls der IHK-Düsseldorf angehörigen Personenhandelsgesellschaft beschränkt.
Nach Maßgabe des Bundeskammergesetzes erhebt die Handelskammer von den Mitgliedern Beiträge. Wie sich die Beiträge zusammensetzen und vieles mehr erfahren Sie hier.
Welche Gesetze regeln den rechtlichen Rahmen der Handelskammer?
Rückerstattung für das Beitragsjahr 2014
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in einem Urteil entschieden, dass die einzelne Rücklagen der Handelskammer zu hoch angesetzt waren. Daher erstattet die Kammer ihren Mitgliedern die zu viel einbehaltene Beitragsmittel zurück. Wie das abläuft und was nun passiert, lesen Sie in unseren FAQ zur Beitragsrückerstattung.
Am 4. Oktober 2018 wurde eine Änderung der Wirtschaftssatzung der Handelskammer Hamburg für das Geschäftsjahr 2014 verabschiedet (Amtl. Anz. 2018 S. 2418). Die einmaligen Ermäßigungen hinsichtlich der Grundbeiträge und Umlagen für das Geschäftsjahr 2014 werden von Amts wegen umgesetzt. Sämtliche Beitragspflichtigen dieses Geschäftsjahrs und deren der Handelskammer bekannte Rechtsnachfolger (z. B. nach einer Umwandlung gemäß Umwandlungsgesetz) erhalten im Geschäftsjahr 2018 berichtigte Beitragsbescheide für das Geschäftsjahr 2014.
Aktuelle bzw. ehemalige Kammerzugehörige, die für das Geschäftsjahr 2014 zum Kammerbeitrag veranlagt wurden, denen im Geschäftsjahr 2018 jedoch kein berichtigter Beitragsbescheid im Sinne des vorstehenden Absatzes zugegangen ist, haben die Möglichkeit, gegenüber der Handelskammer Hamburg
bis zum 31. Dezember 2019
eine anteilige Beitragsrückerstattung für das Geschäftsjahr 2014 geltend zu machen. Gleiches gilt für die Rechtsnachfolger der Kammerzugehörigen.
Für die Geltendmachung hat die Handelskammer Hamburg ein Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 610 KB) bereitgestellt. Dieses ist abrufbar unter der Rubrik „Rückerstattung für das Beitragsjahr 2014“.
Kammerzugehörige Mitgliedsunternehmen bzw. deren Rechtsnachfolger, die für 2014 Handelskammer-Beiträge gezahlt haben, bekommen anteilig ihre damaligen Beiträge erstattet.
Was muss ich tun, um meine Beiträge zurückzubekommen?
Sie müssen nicht selbst aktiv werden. Alle betroffenen Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt: Die berichtigten Beitragsbescheide für das Beitragsjahr 2014 werden noch in diesem Jahr per Post versandt. Auf Basis dieser Bescheide erfolgt im Anschluss die Überweisung vorhandener Guthaben.
Wann bekomme ich meine Beiträge wieder?
Die Beitragsbescheide werden voraussichtlich am 9. November 2018 versendet. Etwa vier Wochen nach Versand erfolgt die Rückzahlung.
Welche Summe wird mir erstattet?
Insgesamt werden rund 20 Millionen Euro, dies sind rund 59 Prozent der gezahlten Beiträge für das Jahr 2014, zurückerstattet. Die Aufteilung auf die Mitgliedsunternehmen erfolgt anteilig an den für 2014 gezahlten Beiträgen. Die genaue Summe ergibt sich im Einzelnen aus einem korrigierten Beitragsbescheid für 2014, der voraussichtlich am 9. November 2018 versendet wird.
Warum werden Beiträge erstattet?
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat Ende Februar 2018 in einem Urteil entschieden, dass unsere Rücklagen für das Haushaltsjahr 2011 zu hoch angesetzt waren. Daher wollen wir unseren Mitgliedern die dafür einbehaltenen Beitragsmittel zurückerstatten. Formal können wir wegen der sogenannten Festsetzungsverjährung nur noch die Beitragsbescheide für das Haushaltsjahr 2014 korrigieren. Dies entspricht aber dem Sinn des OVG-Urteils, da die Struktur und Höhe der Rücklagen im Haushaltsjahr 2014 derjenigen im Haushaltsjahr 2011 sehr ähnlich ist.
Muss ich jetzt keine Beiträge mehr zahlen?
Die Rückerstattung betrifft nur das Beitragsjahr 2014. Seit 2015 entsprechen die Rücklagen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Die anteilige Rückerstattung für das Jahr 2014 ist also unabhängig von der weiterhin gegebenen Beitragspflicht
Warum wird nur ein Teil meiner Beiträge erstattet?
Es wird nur der Anteil der laut Oberverwaltungsgericht zu viel einbehaltenen Beiträge zurückerstattet. Diese Summe entspricht nicht den gesamten Beiträgen für das Jahr 2014.
Warum werden mir für die anderen Jahre keine Beiträge zurückerstattet?
Durch die Rückerstattung für das Beitragsjahr 2014 werden die zu viel einbehaltenen Beitragsmittel in einem Zug ausgeschüttet. Damit ist der Überhang aus den früheren Jahren ausgeglichen. Seit 2015 entsprechen die Rücklagen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.
Meine Firma, die 2014 Beiträge gezahlt hat, gibt es heute in der Form nicht mehr (Umzug, Umbenennung, Umfirmierung, andere Rechtsform). Wie bekomme ich meine Beiträge erstattet?
Die Erstattung der Beiträge gilt auch für die Rechtsnachfolger. Bei eindeutiger Nachfolge werden diese Unternehmen wie die anderen Mitglieder per Post einen korrigierten Beitragsbescheid erhalten. Bei nicht eindeutiger Rechtsnachfolge kann ein entsprechender Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 610 KB) gestellt werden. Details dafür werden wir über unser Mitgliedermagazin „Hamburger Wirtschaft“ und den Amtlichen Anzeiger kommunizieren.
Warum muss ich überhaupt noch Beiträge zahlen, die sollten doch abgeschafft werden?
Durch Hypotheken und Verpflichtungen aus der Vergangenheit können die Beiträge kurzfristig nicht abgeschafft werden. Die Beiträge sollen aber so schnell und so weit wie möglich abgesenkt werden. Bereits im laufenden Beitragsjahr 2018 zahlen 99 Prozent der Beitragszahler weniger.
Wer bezahlt die Rückerstattung?
Für die Rückerstattung werden Rücklagen der Handelskammer abgesenkt, die für Schwankungen bei den Beitragseinnahmen und Zinsen vorgesehen waren.
An wen kann ich mich bei Rückfragen wenden?
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Beitragshotline unter 040/36138-560.
Was ist der Ausbildungsfonds?
Die Handelskammer richtet einen Ausbildungsfonds ein. Die Mitgliedsunternehmen, die Beiträge zurückerstattet bekommen, können zugunsten dieses Fonds auf die Auszahlung ihrer Beitragserstattung verzichten. Der Fond wird zweckgebunden für die Förderung der beruflichen Bildung verwendet.
Was passiert mit dem Geld, das in dem Ausbildungsfonds gesammelt wird?
Mit dem Fonds soll die duale Berufsausbildung im Rahmen des Dachmarkenkonzepts PLAN A gefördert werden. Das sind zum Beispiel Marketingmaßnahmen, aber auch Orientierungshilfen für zukünftige Azubis oder ein erweiterter Lehrstellenvermittlungsservice. Über die konkrete Verwendung wird regelmäßig im Plenum und über die Kommunikationskanäle der Handelskammer berichtet.
Bekomme ich eine Spendenbescheinigung, wenn ich meine Beiträge in den Ausbildungsfonds überweise?
Es handelt sich nicht um eine Spende, sondern um einen Verzicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 737 KB). Eine Spendenbescheinigung können wir Ihnen daher nicht ausstellen. Die Finanzbehörde hat uns schriftlich bestätigt, dass die Einzahlung eines Unternehmens in den Ausbildungsfonds im Rahmen eines Verzichts auf die Beitragserstattung für dieses steuerlich neutral erfolgen wird. (Hinweise zur steuerlichen Würdigung) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 737 KB) Um eine steuerbegünstigte Zuwendung im Sinne der Abgabenordnung handelt es sich bei der Einzahlung in den Ausbildungsfonds aber nicht.
Wie kann ich verfolgen, was mit meinen Beiträgen passiert, die in den Ausbildungsfonds übergehen?
Es gibt einen regelmäßigen Bericht im Plenum zum Fortgang der Berufsbildungsaktivitäten (Dachmarkenkonzept Plan A). Außerdem berichten wir über die Kommunikationskanäle der Handelskammer (Magazin "Hamburger Wirtschaft", Website, Newsletter, "Informationen zur Berufsbildung“").
Kann ich telefonisch auf die Auszahlung verzichten?
Aus Dokumentationsgründen sind nur schriftliche Verzichtserklärungen möglich.