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Beitragsordnung

Vom 14. Mai 2004, zuletzt geändert am 11. Mai 2022
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die Handelskammer erhebt von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
(3) Das Plenum setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.
§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten
(1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Absatz 1 IHKG als eigenständige Kammerzugehörige zum Beitrag veranlagt.
(2) Hat ein Kammerzugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 Abgabenordnung (AO) im Kammerbezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.
§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der Kammerzugehörigkeit.
(2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr der Handelskammer.
(3) Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.
§ 4 Gewerbeertrag/ Gewinn aus Gewerbebetrieb
(1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unter Berücksichti­gung von § 10 a GewStG ermittelt.
(2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körperschafts­teuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.
§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 IHKG
(1) Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag  oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
(3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genann­ten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbe­treibenden sinkt, kann das Plenum für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.
§ 6 Berechnung des Grundbeitrags
(1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbeson­dere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebs. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt das Plenum in der Wirtschaftssatzung fest.
(2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu ent­richten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhe­bungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitrags­pflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als sechs Monate, kann von der Erhe­bung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 7 Berechnung der Umlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag.
(2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Absatz 3 Satz 7 IHKG für das Unterneh­men zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen.
§ 8 Zerlegung
(1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den Kammerbezirk entfallenen Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrundezulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbe­betrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden.
(2) Die Zerlegung erfolgt nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der jeweils maßgeb­lichen Fassung (gewerbesteuerliche Zerlegung).
§ 9 Bemessungsjahr
(1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.
(2) Das Bemessungsjahr wird vom Plenum in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt.
§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl
(1) Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a Umsatzsteuergesetz (UStG). Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt.
(2) Die Bilanzsumme wird nach § 266 Handelsgesetzbuch (HGB) und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Absatz 5 HGB ermittelt.
§ 11 Registereintragung
(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der Kammerzugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in dem Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der Kammerzugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des Kammerzugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
§ 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe
(1) Die Handelskammer erhebt von Kammerzugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat.
(2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrundegelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herange­zogen werden.
(3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Absatz 2 keine Anwendung.
§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft
(1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend
a) einen freien Beruf ausüben oder
b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Handelskammer belegenen Grundstück oder
c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Handelskammer belegenen Gewässer betreiben
und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. Die Kammerzugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.
§ 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften
(1) Kammerzugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der Handelskammer zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermä­ßigter Grundbeitrag eingeräumt werden.
(2) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird.
§ 15 Beitragsveranlagung
(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem Kammerzu­gehörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Kammerzugehörigen kann der Beitragsbescheid auch digital auf einem sicheren Übertragungsweg übersandt werden.
(2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschrif­ten hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der Kammerzugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrags oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwen­dung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.
(4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids, so erlässt die Handelskammer einen berichtigten Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.
(5) Der Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Handelskammer Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Grundlagen zu geben; die Handelskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem Kammerzugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die Handelskammer die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 16 Vorauszahlungen
Für die Fälle des § 15 Absatz 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die Kammerzugehö­rigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhe­bung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend.
§ 17 Fälligkeit des Beitragsanspruchs
Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheids; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 18 Mahnung und Beitreibung
(1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsge­bühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der Handelskammer.
(2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nicht­zahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.
(3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Absatz 8 IHKG in Verbindung mit dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung
(1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg ver­spricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.
(4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Absatz 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.
§ 20 Verjährung
Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabeordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.
§ 21 Rechtsbehelfe
(1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwal­tungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Handelskammer.
(2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Handelskammer zu richten.
(3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VwGO).
§ 22 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. § 5 Absatz 2 ist nur auf Kammerzuge­hörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgte. Gleich­zeitig tritt die Beitragsordnung vom 18. Dezember 1998 außer Kraft. Für die Festsetzung und die Berichtigung von Beiträgen aus Haushaltsjahren vor dem 1. Januar 2006 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung.