Termine

Sonntagsöffnungen 2024

Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz lässt im jedem Jahr vier Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass zu, an denen die Einzelhandelsgeschäfte von 13 bis 18 Uhr geöffnet werden dürfen.
Anlassbezogene Sonntagsöffnungen nach § 8 Abs. 1 HmbLÖffnG für das Jahr 2024
Für 2024 sind folgende Sonntage von der Behörde für Wirtschaft und Innovation angesichts der Vielzahl der an diesen Tagen beabsichtigten besonderen Ereignisse bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Zustimmung zu den bezirklichen Rechtsverordnungen zur Freigabe in Verkaufsstellen in Aussicht gestellt:
  • 7. Januar 2024 – Sport und Gesundheit (stattgefunden)
  • 24. März 2024  – Inklusion und Integration 
  • 29. September 2024 – Kinder, Jugend und Familie 
  • 3. November 2024 – Kultur
Für diese vier Sonntage stellt die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) wegen der Vielzahl der an diesen Tagen beabsichtigten besonderen Ereignisse - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - die Zustimmung zu den bezirklichen Rechtsverordnungen zur Freigabe von Sonntagsöffnungen in Verkaufsstellen in Aussicht.
Ihre Anregungen und Wünsche, die Sie uns übermittelt haben, haben wir gesammelt und an die BWI geleitet. Sie ist weitgehend unseren Vorschlägen gefolgt.
Bitte beachten Sie: Bei allen Veranstaltungen, die Anlass für eine Sonntagsöffnung sind, dass Sie die zum Zeitpunkt der Veranstaltung bestehenden Bedingungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, insbesondere die geltenden Hygienevorschriften, einhalten müssen.
Wir haben einen Leitfaden für Sonntagsöffnungen entwickelt, der Ihnen helfen soll, geeignete Kooperationspartner für die Durchführung Ihrer Veranstaltung zu finden.
Bitte beachten Sie: An diesen Terminen können Sie Ihr Geschäft nur öffnen, wenn das zuständige Bezirksamt die jeweilige Sonntagsöffnung durch eine Rechtsverordnung im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt festgelegt hat und sich Ihr Geschäft in dem genannten Gebiet befindet.

Sonntagsöffnungen in den Bezirken

Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, den 24. März in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltungen:

Altona

1.) Inklusion und Integration“, beschränkt auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2.) Altona blüht auf“, beschränkt auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Ottensener Hauptstraße 1 bis 48, Große Rainstraße 16, Hahnenkamp 1 bis 8, Bahrenfelder Straße 71 bis 113.

Bergedorf

1.) „Sport und Gesundheit – knut Baumweitwurf“, beschränkt auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77,
2) „Großer bunter Frühlings- und Ostermarkt mit Integration und Inklusion“, beschränkt auf Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee von Hausnummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße und Ludwig Rosenberg-Ring umgrenzten Gebiet.

Eimsbüttel

1.) Höffi's Baumesse“ bei Möbel Höffner beschränkt auf Holsteiner Chaussee 130,

2.) Inklusion und Integration“ bei IKEA Schnelsen beschränkt auf Wunderbrunnen 1,

3.) Ostermeile Osterstraße“ – Osterstraße e.V.“ – Osterstraße e.V beschränkt auf Osterstraße 74 bis 178 und 79 bis 189, Emilienstraße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52 und 25 bis 41 sowie Karl-Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34, Hellkamp 16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10 sowie Methfesselstraße 60 bis 66 und 51 bis 61,
4) “Auf die Plätze, fertig…, Sport!“, beschränkt auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5 und Wendlohstraße 13 sowie Zum Markt 1.

Harburg

1.) Harburg ist bunt“, beschränkt auf  Amalienstraße 7, Am Wall 1, Harburger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Julius-Ludowieg-Straße 9, Krummholzberg 10, Lüneburger Straße 9, 16, 23, 34, 39, 45 und 48, Lüneburger Tor 7, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35, Seeveplatz 1, sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6, 9, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86.

Hamburg-Mitte

1.) Frühlingszauber – Musik, Kunst und Sport“ beschränkt auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Steintorwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und die HafenCity,
2.) Inklusion & Integration beschränkt auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,
3.) Fit in die Saison – Großer Bikertreff mit kostenlosem Motorradmarkt zum Saisonbeginn beschränkt auf Süderstraße 83.

Hamburg-Nord

1.)Inklusion und Integration“, beschränkt auf Shopping-Center Hamburger Meile, 22083 Hamburg.

Wandsbek
(20. März – Verordnung noch nicht veröffentlicht)

1.) „?“ begrenzt auf Verkaufsstelle Walddörferstraße 140,
2.) „?“ begrenzt auf Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/Heegbarg bis zum Saseler Damm, 
3.) „?“ begrenzt auf auf das Einkaufszentrum Wandsbek QUARREE, sowie die Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich).

Diskussion über vier Themensonntage

Die Bürgerschaftsfraktionen von SPD, Grünen und CDU haben am 13. Juni 2017 eine gemeinsame Initiative unter dem Titel “Den Hamburger Sonntagsfrieden zukunftsfähig machen” gestartet (Bürgerschafts-Drucksache 21/9448; siehe pdf-Dokument), die am 28. Juni in der Bürgerschaft beraten und verabschiedet werden soll. Sie verfolgt das Ziel, gemeinsam mit dem Handel sowie mit Gewerkschaften, Kirchen und Zivilgesellschaft vier “Themensonntage” zu definieren, um die verkaufsoffenen Sonntage in Hamburg rechtssicher zu machen. Die Medien haben heute darüber berichtet. Die Initiative nennt als Themen, jeweils für ganz Hamburg und mit dezentralen Standorten:
  • Inklusion/Integration
  • Sport/Gesundheit
  • Kultur
  • Kinder/Jugend/Familie
Die Handelskammer hatte die Möglichkeit, gegenüber den Bürgerschaftsfraktionen hierzu Stellung zu nehmen. Sie hat ausdrücklich auf die Wirtschaftsbelange, insbesondere der Einzelhändler, hinzuweisen. Wir haben angeregt,
  1. die Themen breiter zu fassen als ursprünglich geplant,
  2. dass eine Einbeziehung bestehender Veranstaltungsformate in der Stadt bzw. den Stadtteilen offen bleibt. Damit werden bewährte Formate auch – unabhängig von der Themenfestlegung – in Zukunft möglich sein.
Die Bürgerschaftsfraktionen haben beide Anregungen der Handelskammer in den Antrag mit aufgenommen (siehe Seite 3 des Antrags).
Wir erwarten, dass die Politik hiermit einen rechtssicheren und praktikablen Weg eingeschlagen hat, so dass – vor dem Hintergrund der strenger gewordenen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts – in Hamburg auch in Zukunft vier Sonntagsöffnungen realisiert werden können.

Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz

Was sagt das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz?

Aus Anlass von besonderen Ereignissen sind jährlich bis zu vier verkaufsoffene Sonntage zulässig. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Geeignet ist ein Anlass, wenn er nicht nur für die ortsansässige Bevölkerung, sondern auch für Bewohner angrenzender Bezirke ein attraktives Ziel darstellen könnte.
Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz sieht vor, dass Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage und die Sonntage im Dezember keine verkaufsoffenen Sonntage sein können.

Was sagt das Bundesverwaltungsgericht?

Die deutschen Verwaltungsgerichte haben sich mehrfach mit den gesetzlichen Voraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage beschäftigt.  Das Bundesverwaltungsgericht konkretisierte in seiner Entscheidung vom 11. November 2015 (Az. 8 CN 2/14) die Voraussetzungen für  eine Ladenöffnung am Sonntag. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, einen Anlass für Sonntagsöffnungen darstellen können. Der Besucherstrom darf sich nicht erst aus der Öffnung der Verkaufsstellen ergeben. In seiner Entscheidung aus dem vergangenen Jahr hat das Bundesverwaltungsgericht diesen restriktiven Ansatz weiterentwickelt und noch weitere Anforderungen formuliert.
Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Ladenöffnung, die typisch für einen Werktag ist, keine “prägende Wirkung” haben darf; die anlassgebende Veranstaltung muss im Vordergrund stehen. Das Gericht folgert daraus, dass eine Ladenöffnung nur möglich ist, wenn in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ein Bezug zur anlassgebenden Veranstaltung besteht. Daher dürfe die Ladenöffnung in der Regel nur im Umfeld der Veranstaltung, z.B. des Marktes, erfolgen. Je größer und attraktiver eine Veranstaltung sei, desto größer sei der Bereich, in dem Läden geöffnet haben dürften.
Ihre Anregungen und Wünsche richten Sie bitte an Ihr Bezirksamt.
Bitte beachten Sie:  Die von den Antragsstellern vorgenommenen Prognosen über die Besucherströme müssen schlüssig und belastbar sein. In allen Fällen ist es erforderlich, eine räumliche Begrenzung vorzusehen.
Zur Durchführung des Verfahrens zur Freigabe von anlassbezogenen Ladenöffnungen an Sonntagen nehmen Sie bitte die nachfolgenden von den Bezirksämtern in einem Datenblatt abgefragten konkreten Informationen mit auf. Diese sind zu begründen und an die zuständigen Bezirksstellen weiterzuleiten.
Hinweis: Die bereits veröffentlichten Verordnungen für Ladenöffnungen aus Anlass von Veranstaltungen finden Sie im Hamburgischen Gesetz und Verordnungsblatt.