Termine

Sonntagsöffnungen 2025

Anlassbezogene Sonntagsöffnungen nach § 8 Abs. 1 HmbLÖffnG für das Jahr 2025

Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz lässt im jedem Jahr vier Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass zu, an denen die Einzelhandelsgeschäfte von 13 bis 18 Uhr geöffnet werden dürfen.
Für 2025 sind folgende Sonntage von der Behörde für Wirtschaft und Innovation angesichts der Vielzahl der an diesen Tagen beabsichtigten besonderen Ereignisse bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Zustimmung zu den bezirklichen Rechtsverordnungen zur Freigabe in Verkaufsstellen in Aussicht gestellt:
  • 6. April 2025 - Sport und Gesundheit
  • 6. Juli 2025 - Inklusion und Integration
  • 28. September 2025 - Kinder, Jugend und Familie
  • 2. November 2025 - Kultur
Ihre Anregungen und Wünsche, die Sie uns übermittelt haben, haben wir gesammelt und an die BWI geleitet. Sie ist weitgehend unseren Vorschlägen gefolgt.
Bitte beachten Sie: An diesen Terminen können Sie Ihr Geschäft nur öffnen, wenn das zuständige Bezirksamt die jeweilige Sonntagsöffnung durch eine Rechtsverordnung im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt festgelegt hat und sich Ihr Geschäft in dem genannten Gebiet befindet.
Wir haben einen Leitfaden für Sonntagsöffnungen entwickelt, der Ihnen helfen soll, geeignete Kooperationspartner für die Durchführung Ihrer Veranstaltung zu finden.

Sonntagsöffnungen in den Bezirken

Sonntagsöffnungen für 2025 folgen…

Altona

Bergedorf

Eimsbüttel

Harburg

Hamburg-Mitte

Hamburg-Nord

Wandsbek

Diskussion über vier Themensonntage

Die Bürgerschaftsfraktionen von SPD, Grünen und CDU haben am 13. Juni 2017 eine gemeinsame Initiative unter dem Titel “Den Hamburger Sonntagsfrieden zukunftsfähig machen” gestartet (Bürgerschafts-Drucksache 21/9448; siehe pdf-Dokument), die am 28. Juni in der Bürgerschaft beraten und verabschiedet werden soll. Sie verfolgt das Ziel, gemeinsam mit dem Handel sowie mit Gewerkschaften, Kirchen und Zivilgesellschaft vier “Themensonntage” zu definieren, um die verkaufsoffenen Sonntage in Hamburg rechtssicher zu machen. Die Medien haben heute darüber berichtet. Die Initiative nennt als Themen, jeweils für ganz Hamburg und mit dezentralen Standorten:
  • Inklusion/Integration
  • Sport/Gesundheit
  • Kultur
  • Kinder/Jugend/Familie
Die Handelskammer hatte die Möglichkeit, gegenüber den Bürgerschaftsfraktionen hierzu Stellung zu nehmen. Sie hat ausdrücklich auf die Wirtschaftsbelange, insbesondere der Einzelhändler, hinzuweisen. Wir haben angeregt,
  1. die Themen breiter zu fassen als ursprünglich geplant,
  2. dass eine Einbeziehung bestehender Veranstaltungsformate in der Stadt bzw. den Stadtteilen offen bleibt. Damit werden bewährte Formate auch – unabhängig von der Themenfestlegung – in Zukunft möglich sein.
Die Bürgerschaftsfraktionen haben beide Anregungen der Handelskammer in den Antrag mit aufgenommen. Wir erwarten, dass die Politik hiermit einen rechtssicheren und praktikablen Weg eingeschlagen hat, so dass – vor dem Hintergrund der strenger gewordenen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts – in Hamburg auch in Zukunft vier Sonntagsöffnungen realisiert werden können.

Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz

Was sagt das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz?

Aus Anlass von besonderen Ereignissen sind jährlich bis zu vier verkaufsoffene Sonntage zulässig. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Geeignet ist ein Anlass, wenn er nicht nur für die ortsansässige Bevölkerung, sondern auch für Bewohner angrenzender Bezirke ein attraktives Ziel darstellen könnte.
Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz sieht vor, dass Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage und die Sonntage im Dezember keine verkaufsoffenen Sonntage sein können.

Was sagt das Bundesverwaltungsgericht?

Die deutschen Verwaltungsgerichte haben sich mehrfach mit den gesetzlichen Voraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage beschäftigt. Das Bundesverwaltungsgericht konkretisierte in seiner Entscheidung vom 11. November 2015 (Az. 8 CN 2/14) die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung am Sonntag. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, einen Anlass für Sonntagsöffnungen darstellen können. Der Besucherstrom darf sich nicht erst aus der Öffnung der Verkaufsstellen ergeben. In seiner Entscheidung aus dem vergangenen Jahr hat das Bundesverwaltungsgericht diesen restriktiven Ansatz weiterentwickelt und noch weitere Anforderungen formuliert.
Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Ladenöffnung, die typisch für einen Werktag ist, keine “prägende Wirkung” haben darf; die anlassgebende Veranstaltung muss im Vordergrund stehen. Das Gericht folgert daraus, dass eine Ladenöffnung nur möglich ist, wenn in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ein Bezug zur anlassgebenden Veranstaltung besteht. Daher dürfe die Ladenöffnung in der Regel nur im Umfeld der Veranstaltung, z.B. des Marktes, erfolgen. Je größer und attraktiver eine Veranstaltung sei, desto größer sei der Bereich, in dem Läden geöffnet haben dürften.
Ihre Anregungen und Wünsche richten Sie bitte an Ihr Bezirksamt.
Bitte beachten Sie: Die von den Antragsstellern vorgenommenen Prognosen über die Besucherströme müssen schlüssig und belastbar sein. In allen Fällen ist es erforderlich, eine räumliche Begrenzung vorzusehen.
Zur Durchführung des Verfahrens zur Freigabe von anlassbezogenen Ladenöffnungen an Sonntagen nehmen Sie bitte die nachfolgenden von den Bezirksämtern in einem Datenblatt abgefragten konkreten Informationen mit auf. Diese sind zu begründen und an die zuständigen Bezirksstellen weiterzuleiten.
Hinweis: Die bereits veröffentlichten Verordnungen für Ladenöffnungen aus Anlass von Veranstaltungen finden Sie im Hamburgischen Gesetz und Verordnungsblatt.