Hamburgische Ladenöffnungsgesetz

Öffnungszeiten im Einzelhandel

Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz regelt die Zeiten, in denen Einzelhandelsgeschäfte geöffnet sein dürfen.

Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz

Hamburgische Ladenöffnungsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2007. Die Bürgerschaft nutzt damit die neuen gesetzgeberischen Möglichkeiten, die die Föderalismusreform den Ländern eröffnet hatte. Es ersetzt damit das Ladenschlussgesetz des Bundes.

a) Allgemeine Ladenöffnungszeiten

Einzelhandelsgeschäfte dürfen an allen Werktagen unbeschränkt geöffnet werden.
An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen aller Art für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Kunden, die bei Ladenschluss noch anwesend sind, dürfen Sie bedienen.
Feiertage im Sinne dieses Ladenöffnungsgesetzes sind der Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 1. Mai, der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober) sowie der Erste und Zweite Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember). Für Heiligabend gelten besondere Regelungen (siehe unter c).

b) Erweiterte Ladenöffnungszeiten für bestimmte Waren

Für bestimmte Waren gelten erweiterte Ladenöffnungszeiten. Wenn Sie Ihr Einzelhandelsgeschäft an Sonn- und Feiertagen öffnen, sind Sie verpflichtet, an Ihrem Geschäft gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

c) Ladenöffnungszeiten an Heiligabend (24. Dezember)

Wenn der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, dürfen Verkaufsstellen aller Art nur bis 14 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden öffnen. 
1. Apotheken
Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen nach dem Apothekenrecht hiervon unberührt bleiben.
2. Bäcker- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse, Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften
Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7 Uhr bis 16 Uhr für höchstens fünf Stunden für die Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Blumen und Pflanzen sowie Zeitungen und Zeitschriften geöffnet sein, sofern diese Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen.

An Ostermontag, Pfingstmontag sowie am Zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) ist eine Ladenöffnung – außer für Zeitungen und Zeitschriften – nicht zugelassen.
3. Friseurbetriebe
Friseurbetriebe gehören als Dienstleistungsbetriebe nicht zum Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes. Sie können ihre Öffnungszeiten deshalb unabhängig davon bestimmen. 
Achtung: Betreiben Friseurbetriebe auch den Verkauf ihrer Produkte (z.B. Haarpflege-, Kosmetikartikel), so unterliegen sie dem Ladenöffnungsgesetz.

d) Erweiterte Ladenöffnungszeiten an bestimmten Standorten im Stadtgebiet

Für bestimmte Standorte im Stadtgebiet gelten erweiterte Ladenöffnungszeiten. Wenn Sie Ihr Einzelhandelsgeschäft an Sonn- und Feiertagen öffnen, sind Sie verpflichtet, an Ihrem Geschäft gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
1. Verkehrsknotenpunkte
Verkaufsstellen an bestimmten Verkehrsknotenpunkten dürfen an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt, am 24. Dezember nur bis 17 Uhr, geöffnet sein für die Abgabe von Reisebedarf:
  • auf Flughäfen,
  • auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs,
  • auf zentralen Terminals des überregionalen Busfernverkehrs,
  • unmittelbar an Anlegestellen des Schiffsverkehrs
  • innerhalb der damit unmittelbar verbundenen baulichen Anlagen.
Reisebedarf im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes sind Waren, die den Bedürfnissen der Reisenden dienen, wie insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild-, Ton- und Datenträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
2. Tankstellen
Verkaufsstellen auf Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein für die Abgabe von Betriebsstoffen, Autozubehör und Ersatzteilen, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft von Fahrzeugen notwendig ist sowie für die Abgabe von Reisebedarf. Die Definition für Reisebedarf finden Sie weiter oben im Text unter d) 1.
3. Ausflugs- und Fremdenverkehrsgebiete
Verkaufsstellen in bestimmten Ausflugs- und Fremdenverkehrsgebieten können an Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis 31. Oktober von 12 Uhr bis 20 Uhr Badegegenstände, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und solche Waren, die für Hamburg oder die aufgeführten Gebiete kennzeichnend sind, sofern ausschließlich oder überwiegend diese Waren angeboten werden (§ 3 der Hamburgischen Durchführungsverordnung zum Ladenschlussgesetz vom 12. Mai 1998). 
Dies gilt:
  • auf dem Rathausmarkt;
  • im Park Planten un Blomen;
  • auf den St.-Pauli-Landungsbrücken und auf dem Platz Bei den St.-Pauli-Landungsbrücken in der Straße Hafentor; auf der Uferschutzpromenade zwischen Hafentor und U-Bahnhof Baumwall;
  • an der Elbmeile (vom Platz Bei den St. Pauli-Landungsbrücken, St. Pauli Hafenstraße, St. Pauli Fischmarkt, Große Elbstraße, Kaistraße bis Neumühlen Museumshafen einschließlich des Gebietes bis zur Elbe);
  • am Elbwanderweg (Neumühlen ab Museumshafen, Övelgönne, Elbuferweg einschließlich fünf Meter des Mühlenberges, Strandweg, Falkensteiner Ufer, Rissener Ufer) einschließlich des Strandes; an der Autobushaltestelle Falkenstein;
  • in den Hallen der U-Bahnhöfe Meiendorfer Weg, Volksdorf, Buchenkamp, Buckhorn, Ohlstedt, Niendorf-Markt und Niendorf-Nord;
  • am Bahnhof Mittlerer Landweg, der Straße Billwerder Billdeich bis zur Hausnummer 570 (südliche Straßenseite) beziehungsweise 581 (nördliche Straßenseite) sowie in dem von Norderelbe - Autobahn A 1 - Alte Dove Elbe - Holzhafen - Andreas-Meyer-Straße - Autobahn A 1 - Autobahn A 25 - Landesgrenze zu Schleswig-Holstein - Elbe umgrenzten Gebiet;
  • den Straßen Finkenwerder Landscheideweg und Finkenwerder Westerdeich sowie in dem von Landesgrenze zu Niedersachsen - Straße Neuenfelder Hinterdeich - Straße Francoper Hinterdeich - Moorwettern - Hohenwischer Schleusenfleet - Alte Süderelbe - Aue - Straße Aue-Hauptdeich - Finkenwerder Landscheideweg - Finkenwerder Westerdeich - Alte Süderelbe - Elbe (Mühlenberger Loch) umgrenzten Gebiet;
  • im Krayenkamp 10;
  • auf Neuwerk,
Absatz 1 gilt nur an Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis 31. Juli und vom 1. Oktober bis 31. Oktober von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Verkaufsstellen in der Maldfeldstraße 2 bis 4.
Die nach Absatz 1 zugelassenen Abweichungen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten gelten nur für offene Verkaufsstellen, in denen die genannten Waren ausschließlich oder überwiegend ständig feilgehalten werden.
Sie sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Anzahl der Sonn- und Feiertage, an denen Sie Ihr Geschäft geöffnet haben, zu führen und auf Verlangen den zuständigen Behörden bereitzustellen.
4. St. Pauli
Einzelhändler im Kernbereich von St. Pauli haben die Möglichkeit, längere Öffnungszeiten zu beantragen (§ 8 Abs. 2 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes). Dieser Antrag muss jährlich neu gestellt werden und ist kostenpflichtig.
Mit einer Ausnahmegenehmigung auf der Basis der so genannten "Reeperbahn-Regelung" können Sie Ihr Geschäft über die normalen Ladenöffnungszeiten hinaus zusätzlich von März bis Dezember an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 24 Uhr öffnen. Seit 2010 werden für Ladenlokale mit mehr als 100 Quadratmetern Verkaufsfläche, die überwiegend Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs anbieten, keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt.
Reeperbahn-Regelung: Die "Reeperbahn-Regelung" gilt in den folgenden Straßen: Reeperbahn, Davidstraße, Hans-Albers-Platz, Millerntorplatz 1-3, Nobistor 1-16, Silbersackstraße 1-27 (bis Balduinstraße) und Spielbudenplatz. Nähere Informationen erhalten Sie beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Klosterwall 2, 20095 Hamburg,  Tel. 040 42854-3345 oder -4779.  

e) Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Aus Anlass von besonderen Ereignissen dürfen Einzelhandelsgeschäfte an jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Behörden festgesetzt.
Die Öffnungszeit darf höchstens fünf zusammenhängende Stunden betragen und spätestens um 18 Uhr enden. Sie soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

f) Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen

In Verkaufsstellen dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten beschäftigt werden; darüber hinaus dürfen sie zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten höchstens weitere 30 Minuten beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigungszeit eines einzelnen Beschäftigten darf an Sonn- und Feiertagen acht Stunden nicht überschreiten.
In Verkaufsstellen in Ausflugs- und Fremdenverkehrsgebieten dürfen Beschäftigte an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden, wobei die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen vier Stunden nicht überschreiten darf. Die Erteilung von Ausnahmen regelt § 9 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes.
Wichtig! Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, müssen sie innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten. Entsprechende Regelungen für die Beschäftigung an Feiertagen entnehmen Sie bitte § 9 Abs. 5 des Ladenöffnungsgesetzes.
Beschäftigte in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
Bei den Arbeitseinsätzen an Werktagen nach 20 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen soll auf die sozialen Belange der Beschäftigten Rücksicht benommen werden.
Diese Beschäftigtenschutzregelungen gelten nicht für pharmazeutisch vorgebildete Beschäftigte in Apotheken.

g) Befristete Ausnahmen im öffentlichen Interesse

Im Einzelfall kann das Bezirksamt Ausnahmen vom Ladenöffnungsgesetz bewilligen. Sie können einen Antrag stellen, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht (z.B. der Schutz größerer Mengen Lebensmittel vor dem Verderb, Versorgung größerer Menschenmengen).

Sonntagsöffnungen aus Anlass von besonderen Ereignissen

Die deutschen Verwaltungsgerichte haben sich in 2015 Jahr mehrfach mit den gesetzlichen Voraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage beschäftigt.  Das Bundesverwaltungsgericht konkretisierte in seiner Entscheidung vom 11. November 2015 (Az. 8 CN 2/14) die Voraussetzungen für  eine Ladenöffnung am Sonntag. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, einen Anlass für Sonntagsöffnungen darstellen können. Der Besucherstrom darf sich nicht erst aus der Öffnung der Verkaufsstellen ergeben. In seiner Entscheidung aus dem vergangenen Jahr hat das Bundesverwaltungsgericht diesen restriktiven Ansatz weiterentwickelt und noch weitere Anforderungen formuliert.
Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Ladenöffnung, die typisch für einen Werktag ist, keine „prägende Wirkung“ haben darf; die anlassgebende Veranstaltung muss im Vordergrund stehen. Das Gericht folgert daraus, dass eine Ladenöffnung nur möglich ist, wenn in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ein Bezug zur anlassgebenden Veranstaltung besteht. Daher dürfe die Ladenöffnung in der Regel nur im Umfeld der Veranstaltung, z.B. des Marktes, erfolgen. Je größer und attraktiver eine Veranstaltung sei, desto größer sei der Bereich, in dem Läden geöffnet haben dürften.
Bitte beachten Sie: Die Bezirksämter können nicht beliebige Sonntagstermine als verkaufsoffene Sonntage freigeben. Die von den Antragsstellern vorgenommenen Prognosen über die Besucherströme müssen schlüssig und belastbar sein. In allen Fällen ist es erforderlich, eine räumliche Begrenzung vorzusehen. Ihre Anregungen und Wünsche richten Sie bitte an Ihr zuständiges Bezirksamt. Weitere Informationen zu den Themensonntagen erhalten Sie hier.
Eine Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag setzt die Rechtsverordnung eines Bezirksamtes in Hamburg voraus. Bitte erkundigen Sie sich, ob eine solche Festsetzung inzwischen erfolgt ist.
Hinweis: Die bereits veröffentlichten Verordnungen für Ladenöffnungen aus Anlass von Veranstaltungen finden Sie im Hamburgischen Gesetz und Verordnungsblatt  HmbGVOBl
​​​​​​Wir haben einen Leitfaden für Sonntagsöffnungen entwickelt, der Ihnen helfen soll, geeignete Kooperationspartner für die Durchführung Ihrer Veranstaltung zu finden.

Tag der offenen Tür / Schautage

Außerhalb dieser Zeiten - in der Regel an Sonn- und Feiertagen - besteht nur die Möglichkeit eines "Tages der offenen Tür" oder eines Schautags.
Achtung: Beim "Tag der offenen Tür" oder beim "Schautag" darf kein geschäftlicher Verkehr mit Kunden stattfinden oder angebahnt werden.

Kein Verkauf und keine Beratung

Bei der Ankündigung müssen Sie deutlich lesbar darauf aufmerksam machen, dass kein Verkauf und keine Beratung stattfinden.
Für einen solchen Tag der offenen Tür oder einen Schautag brauchen Sie keine gesonderte Genehmigung durch die Behörden.

Was ist geschäftlicher Verkehr mit Kunden?

Der Rechtsbegriff ist im Ladenschlussgesetz nicht gesetzlich definiert. Maßgebend für die Auslegung sind daher Sinn und Zweck des Ladenöffnungsgesetzes. Damit sollen in erster Linie der Arbeitsschutz vervollständigt, die Angestellten vor zu langen Arbeitszeiten an Werktagen und vor verbotener Sonntagsarbeit geschützt und der Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindert werden (BGH, GewArchiv 1976, 239; BVerwG, GewArchiv 1968, 115). Bei dieser Zielsetzung können die Ladenöffnungsgesetze nur so verstanden werden, dass mit dieser Bestimmung jede Geschäftsanbahnung zwischen Kunden und Geschäftspersonal während der Ladenschlusszeiten in der Verkaufsstelle verhindert werden soll.
Der geschäftliche Verkehr mit Kunden umfasst:
  • den Vertrieb der Waren (die Abgabe der Waren),
  • die Entgegennahme der Bestellung sowie
  • alle damit zusammenhängenden Handlungen,
  • das Maßnehmen und Anprobieren von Kleidung, Schuhen,
  • die Aushändigung vorher bestellter Waren,
  • die Beratung von Kunden und
  • das Vorzeigen von Mustern,
  • das Probefahren von Kraftfahrzeugen,
  • die Vorführung und Erläuterung von Geräten.
Geschäftlicher Verkehr liegt auch dann vor, wenn sich der Händler auf dem Verkaufsgelände aufhält und Kunden berät, ihnen auch die Waren vorführt oder näher zeigt (z.B. Öffnen von Türen und Motorhauben von Kraftfahrzeugen). Auch das Auslegen von Bestellzetteln, die Besucher ausfüllen und in einen Annahmekasten einwerfen können, stellt geschäftlichen Verkehr dar. Verboten ist auch die Möglichkeit, sich Waren reservieren oder zurücklegen zu lassen, weil damit ein Verkauf angebahnt wird.

Was ist kein geschäftlicher Verkehr mit Kunden?

Die Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, einheitlich der Auffassung, dass kein geschäftlicher Verkehr mit dem Kunden vorliegt, wenn während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten in den Verkaufsräumen nur ein sogenannter "Tag der offenen Tür" durchgeführt wird, bei dem die Waren praktisch wie durch das Schaufenster lediglich besichtigt werden können und irgendwelche Verkaufsverhandlungen auch nicht angebahnt werden. Deshalb darf weder der Inhaber noch sein angestelltes Personal anwesend sein. Lediglich zur Aufsicht bestimmtes Wachpersonal darf sich im Einzelhandelsgeschäft aufhalten, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zu Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsförderlichen Handlungen berechtigt ist (Bundesgerichtshof, Gewerbearchiv 1976, 239).
Einige Beispiele von beanstandeten Formulierungen in der Werbung
  • "Extra Sonntag öffnen wir zusätzlich zur Besichtigung". Hinzukommen müsste ein Hinweis in deutlich lesbarer Form, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfindet (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24. April 1984)
  • "Sonntag - Tag der offenen Tür" Diese Ankündigung erwecke, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 1985, den irreführenden Eindruck, außer der Besichtigungsmöglichkeit werde mindestens auch eine Beratung z.B. über lieferbare Ausstattungen, Möbelstoffe und deren Qualität ermöglicht.
  • "Sonderschau", (blickfangmäßig), "Außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten kein Verkauf - keine Beratung" (in kleiner Schrift hinzugefügt): Hier wird nicht ausreichend deutlich, dass während der Öffnungszeit kein Verkauf und keine Beratung stattfindet (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 1986).

Standpunktepapier "Öffnungszeiten im Einzelhandel"

Die Handelskammer setzt sich für mehr Flexibilität bei verkaufsoffenen Sonntagen in Hamburg ein. Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz hat sich zwar im Grundsatz bewährt. Die Regelungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen müssen jedoch überprüft werden.