Versicherungsvermittlung/-beratung
Erlaubnis- und Registrierungsverfahren
Seit dem 22. Mai 2007 galten für die Versicherungsvermittlung in der Bundesrepublik Deutschland die Bedingungen des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts. Das Gesetz setzte die Vorgaben der EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie um.
Ziel der EU-Richtlinie für Versicherungsvermittlung ist es, die grenzüberschreitende Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zu erleichtern. Gleichzeitig wird ein einheitliches, hohes berufsfachliches Niveau der Vermittler und ein besserer Verbraucherschutz angestrebt. Versicherungsvermittlung und –beratung sind seitdem erlaubnispflichtige Gewerbe (Paragraphen 34d und 34e GewO).
Mit der Neuregelung der IDD (Insurance Distribution Directive) wurde der Paragraph 34d GewO am 23. Februar 2018 geändert. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte dem Text zu “Welche gesetzlichen Neuerungen ergeben sich aufgrund der IDD”.
In Hamburg arbeitende, ungebundene Vermittler – also Makler und Vertreter, die nicht nur einem Versicherer zuarbeiten – müssen bei ihrer Handelskammer eine Gewerbeerlaubnis und die Eintragung in das bundesweite Register beantragen. Nachgewiesen werden müssen persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und eine fachliche Qualifikation (IHK-Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation).
Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen zum Erlaubnis- und Registrierungsverfahren.
- Aktuelle Information zum Brexit
Versicherungsvermittler: Bevorstehender Brexit; Informationen der FCA; TPR VerfahrenAnlässlich des bevorstehenden Brexit informiert die FCA mit anliegendem Schreiben über das sog. Temporary Permission Regime (TPR) für Versicherungsvermittler, die weiterhin in GB tätig sein wollen. Näheres entnehmen Sie bitte dem Langtext. Mit dem TPR können betroffene Unternehmen, die von Deutschland aus Versicherungsgeschäfte in UK betreiben, ab dem Ende der Übergangszeit in Großbritannien weiterarbeiten.UK wird diesen Unternehmen Zeit einräumen, bei Bedarf eine Genehmigung in UK zu erhalten. Dafür muss die FCA davon benachrichtigt werden, von dem TPR Gebrauch machen zu wollen. Diejenigen, die bereits die Fortführung ihrer Tätigkeit der FCA gemeldet haben, erhalten Mitteilungen darüber, wie sie sich vorbereiten sollen. Die FCA macht darauf aufmerksam, dass das TPR Verfahren seit dem 30. September 2020 wieder möglich ist. Die vorherige Notifizierung ist dafür erforderlich (d.h. dass der Vermittler der IHK mitgeteilt haben muss, in GB tätig sein zu wollen).Diejenigen, die zwar für GB notifiziert sind, aber ihr Geschäft dort aufgeben wollen, mögen dies der FCA (oder auch ihrer IHK) mitteilen. Auch diejenigen, die bereits ein TPR Verfahren angestoßen haben, nun dieses Vorhaben aber nicht weiter verfolgen, mögen dies der FCA (oder IHK) mitteilen. Diejenigen, die jetzt noch Geschäfte in UK abwickeln wollen zukünftig aber nicht mehr, treten automatisch in das britische „Financial Services Contracts Regime (FSCR)“ ein, damit sie ihr Geschäft in Großbritannien abwickeln können. Diese Unternehmen können in Großbritannien keine neuen Geschäfte tätigen. Die IHKs mögen ihre Vermittler daran erinnern. Weitere Informationen sind auf der Website der FCA zu finden.Bei weiteren Fragen kann auch das Contact Center der FCA behilflich sein. Die FCA macht zudem aufmerksam auf eine kürzlich erschienene Veröffentlichung. Am 23. September hat die FCA ein Konsultationspapier zu ihren allgemeinen Erwartungen/Pflichten an internationale Unternehmen veröffentlicht, für die eine FCA-Genehmigung erforderlich ist. Diese sind zu erfüllen, wenn das Unternehmen dauerhaft in GB weiterhin tätig sein möchte. Von allen Firmen, die eine britische Genehmigung beantragen, wird erwartet, dass sie einen aktiven Geschäftssitz in Großbritannien haben.Die IHKs werden gebeten, die Vermittler vor Ort auf das Konsultationspapier aufmerksam machen. Die Frist endet am 27. November 2020. Die FCA nimmt derzeit einen umfangreichen Datenabgleich vor. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben.Weitere Informationen können Sie dem Schreiben “UK Temporary Permissions Regime (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 464 KB)” entnehmen.
- Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO?
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die bislang frei zugängliche Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ab dem 22.05.2007 als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister.Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, aus gestaltet oder abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen zu sein.Keine Vermittlung im Sinne von § 34 d Abs. 1 GewO ist die Tätigkeit eines bloßen „Tippgebers”, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat.Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind auch Versicherungsunternehmen und deren Angestellte, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbständige vermittelnd tätig sind.Die Haupttypen von Versicherungsvermittlern sind Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter:
Versicherungsmakler
Versicherungsmakler i. d. S. ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler.Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler mit erteilter Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter ist hingegen, wer von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens. - Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO (Versicherungsberater)?
Die Änderungen der Gewerbeordnung in Bezug auf das Versicherungsvermittlerrecht trat am 15.12.2018 in Kraft.Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf seitdem der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO.Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
- Wer kann eine Erlaubnis beantragen?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler i. S. v. § 34 d Abs. 1 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die 81 Industrie- und Handelskammern. Für Hamburg hat die Handelskammer Hamburg diese Aufgabe als zentrale Stelle übernommen. Die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare sind im Formularcenter abrufbar.
- Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung zu erfüllen?
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Zuverlässigkeit
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.Folgende Unterlagen sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:a) für natürliche Personen:- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
b) für juristische Personen:- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Unterlagen sind beim Einwohneramt zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der Handelskammer Hamburg sowie den Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34 d GewO” angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person ist unter Vorlage des Handelsregisterauszugs bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person zu beantragen. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an.Geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.Die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse übernimmt die Handelskammer Hamburg.Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vorlage einer Bescheinigugn in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom Finanzamt erforderlich. Eine Übersicht der Finanzämter finden Sie hier.Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können.Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Enthält die jeweils gültigen Mindestversicherungssummen
- Die Bestätigung darf bei Antragseingang max. 3 Monate alt sein.
Nachweis durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens.Sachkunde
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Person nachgewiesen werden. Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde entweder durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person oder durch einen sachkundigen Angestellten nachgewiesen werden. Dazu ist eine Delegationserklärung beizubringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten). Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen. - Welche Antragsformulare müssen Sie für die Erlaubniserteilung und Registrierung einreichen?
Alle Antragsformulare zur Erlaubniserteilung für die Versicherungsvermittlung oder -beratung finden Sie in unserem Formularcenter.
- Welche zusätzlichen Unterlagen müssen Sie für die Erlaubniserteilung und Registrierung einreichen?
Neben den Anträgen benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
Erforderliche Anlagen: Ausgestellt durch: Polizeiliches Führungszeugnis*
zur Vorlage bei einer Behörde:
(Anschrift: Handelskammer Hamburg,
Postfach 11 15 47, 20414 Hamburg,
Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34d GewO”)Einwohneramt Auskunft aus dem Gewerbezentralregister** Verbraucherschutzamt Bescheinigung in Steuersachen. Bei Neugründung einer juristischen Person benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern.Finanzamt Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsunternehmen Sachkundenachweis z. B. Versicherungsunternehmen Bei jur. Person: Handelsregister-Auszug Handelsregister * bei jur. Person: Führungszeugnis für die Geschäftsführung
** bei jur. Person: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen SOWIE für die juristische Person selbstHinweis:
Die Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.Bitte fügen Sie die erforderlichen Anlagen, sofern möglich, den Anträgen bei. Nach Eingang Ihres Antrages melden wir uns bei Ihnen. Sie erhalten dann einen Hinweis auf eventuell noch fehlende Unterlagen. Erst wenn uns alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie von uns die Erlaubnis, Ihre Registernummer sowie unseren Gebührenbescheid.Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit nicht nur von unserer Handelskammer, sondern von weiteren öffentlichen Stellen abhängt. So schreiben wir für die Zuverlässigkeitsprüfung auch andere Behörden an. Die Rückmeldung kann drei bis vier Wochen dauern. Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, können wir die Erlaubnis erteilen und die Registrierung vornehmen. - Welche Kosten kommen für das Erlaubnis-/Registrierungsverfahren auf mich zu?
Ab dem 1. März 2019 belaufen sich die Gebührenhöhen auf 250 bis 320 Euro für die Erlaubnis je nach Aufwand des Verfahrens, 60 Euro für die Registrierung und pro EU/EWR-Staat auf 20 Euro.
Die Gebühren für die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, sowie für den Gewerbezentralregisterauszug sind in dem o.g. Betrag nicht enthalten. - Wie lange dauert das Erlaubnisverfahren?
Die Gesamtdauer des Verfahrens kann zwischen vier und sechs Wochen betragen.Da von uns Anfragen an andere Behörden, wie beispielsweise die Amtsgerichte und die Staatsanwaltschaft ergehen, müssen teilweise bis zu sechs weitere Wochen für die Rückantworten eingeplant werden. Jedoch hängt die Bearbeitungszeit auch davon ab, wie zeitnah Sie uns alle durch Sie selbst beizubringenden Unterlagen einreichen.
- Welche Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht gibt es?
Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn
- sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln (sog. Annexvermittler),
- die Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellen und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlustes oder einer Beschädigung der Ware oder Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdeckt und
- die Jahresprämie einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ (gemeinsam) vorliegen.Beispiele hierfür sind:- Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
- Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
- Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
- Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
- Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
- Fahrradhändler, -hersteller (z.B. Diebstahlversicherung)
- Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)
Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die- als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
- als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
Keine Erlaubnis, aber RegistrierungKeiner Erlaubnis bedürfen die sog. "gebundenen Versicherungsvertreter" gem. § 34 d Abs. 7 GewO. Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln oder sog. unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/übernehmen. Eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter hat aber dennoch, und zwar über das/die Versicherungsunternehmen zu erfolgen. Hierbei kann der Versicherungsvermittler sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter). Indem das/die Versicherungsunternehmen die Daten des Versicherungsvertreters zur Eintragung in das Register an die Registerstelle übermittelt/übermitteln, gilt die Haftungsübernahme automatisch als erteilt.Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinander stehend.Gebundenen Vermittlern, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen würden, steht es frei, anstelle der Registrierung über ihr Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO zu beantragen. Tun sie dies, müssen sie jedoch sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen, d.h. auch den Nachweis einer eigenen Haftpflichtversicherung, erbringen. Der Versicherungsvertreter hat in diesem Fall die Wahl, ob er sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis oder als gebundener Versicherungsvertreter registrieren lässt. Sollte der Versicherungsvertreter trotz einer Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis wie ein gebundener Versicherungsvertreter tätig werden, so muss er im Rahmen seiner Informationspflicht auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.Erlaubnisbefreiung möglich, aber Registrierung notwendigAuf Antrag können jene Gewerbetreibenden von der Erlaubnispflicht befreit werden, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln (sog. produktakzessorische Vermittler).Antragsteller kann hierbei eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.Zuständige Stellen für die Erlaubnisbefreiung sind die 81 Industrie- und Handelskammern. Für Hamburg hat die Handelskammer Hamburg diese Aufgabe als zentrale Stelle übernommen. Die Antragsformulare für die Erlaubnisbefreiung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare finden Sie im Formularcenter.- Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (sog. Akzessorietät - z.B. bei Garantie-/Reparaturversicherung oder Haftpflichtversicherung im Bereich des Kfz-Handel)
- Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Erklärung ihres/ihrer Auftraggeber, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
- Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Mindestversicherungssumme muss € 1,276 Mio. – für jeden Versicherungsfall und € 1,9 Mio. – für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
- Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis die vom Versicherungsunternehmen ausgestellte Versicherungsbestätigung.
- Gibt es Erleichterungen für VermittlerInnen, die schon seit Längerem tätig sind?
Gewerbetreibende, die bereits seit dem 31. August 2000 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung (sog. Alte-Hasen-Regelung). Es wird unterstellt, dass diese aufgrund der praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Die ununterbrochene Tätigkeit muss anhand schriftlicher Nachweise belegt werden, z.B. durch Bestätigung eines Versicherungsunternehmens, AVAD-Meldungen, Arbeitszeugnis etc.
- Wie und wo können Sie Ihre Sachkunde nachweisen?
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 oder Abs. 2 GewO. Diese muss bei der für den Vermittler zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden, in Hamburg bei der Handelskammer.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Erlaubnis ist der Nachweis der Sachkunde.
Diese kann durch eine entsprechende Berufsausbildung, Weiterbildung oder langjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden. Wer den Nachweis der Sachkundeprüfung nicht erbringen kann muss vor der IHK die Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK" ablegen.Welche Ausnahmen gibt es vom Sachkundenachweis?- Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen.
- Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde durch die IHK als Versicherungsvermittler durch das Versicherungsunternehmen registriert. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z.B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.
- Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen.
- Wer als selbstständiger oder angestellter Vermittler seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung. Die ununterbrochene Tätigkeit ist mit geeigneten Nachweisen zu belegen (z. B. AVAD-Auskunft, Tätigkeitsnachweise).
Hinweis:
Eine Gewerbeanmeldung bescheinigt nicht die aktive Tätigkeit in der Versicherungsvermittlung und ist damit kein ausreichender Sachkundenachweis. - Kann die Sachkunde delegiert werden?
Im Falle einer juristischen Person kann die Delegation innerhalb der Geschäftsführung oder auf einen sachkundigen Angestellten geschehen. Bei natürlichen Personen ist dies nur möglich, wenn der Antragsteller nicht- selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oderDie notwendigen Formulare zur Delegation finden Sie unter der Dokument Nr. 4088650.
- Welche Informations-/Dokumentationspflichten gibt es bei der Versicherungsvermittlung/-beratung?
Neben Erlaubnis und Registrierung beinhaltet das Versicherungsvermittlerrecht noch weitere Pflichten, die ein Versicherungsvermittler seinen Kunden gegenüber erfüllen muss.
Informationspflichten
Nach § 15 VersVermV (Versicherungsvermittlerverordnung) hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 VersVermV beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:- seinen Familienname und Vorname sowie seine Firma,
- seine betriebliche Anschrift,
ob er als Versicherungsmakler- mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
als Versicherungsvertreter- mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
- nach § 34d Abs. 7 GewO als gebundener Versicherungsvertreter,
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter,
als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewObei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 10 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,- ob er eine Beratung anbietet,
- die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
- ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist, oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
- ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
- ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütung besteht,
- Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
- Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
Zum 1. Dezember 2021 hat sich das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert.Dies hat Auswirkungen auf die Informationspflichten des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Versicherungsnehmer gem. §§ 15, 16 VersVermV. So muss ein Versicherungsvermittler oder -berater dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt nach § 15 VersVermV u.a. folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 VersVermV mitteilen:Die Telefonnummer der gemeinsamen Stelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV lautet: 0180 600 58 50.Die Bundesnetzagentur hat für die Zeit seit dem 01.12.2021 einheitliche Entgelte für die Anrufe aus allen Fest- und Mobilfunknetzen festgelegt. Die Entgelte sind bei jeder Nennung oder Bewerbung von (0)180 Service-Diensten anzugeben. Eine gesetzeskonforme Preisangabe für eine (0) 180-6er-Rufnummer muss wie folgt ausgestaltet sein: „0,20 €/Anruf“.Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV sind demnach folgende Angaben mitzuteilen:Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
Öffentliches Vermittlerregister: www.vermittlerregister.infoBeachte: Der ehemalige Zusatz „Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf“ ist zu streichen!Nach dem neu gefassten § 109 Abs. 1 TKG hat ein klarer Hinweis auf den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis, zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu erfolgen. Dies macht eine Änderung der Verbindungspreisangaben auch für 0180-6-Rufnummern erforderlich (20 Cent/Anruf).
Eine Information der Bundesnetzagentur hierzu finden Sie unter diesem Link.- die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
- die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
- die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern aufgerufen werden kann.
Schlichtungsstellen im Versicherungsbereich sind:- Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000 (Inland)
0049 030 20605899 (Ausland)
Telefax: 0800 3696000 (Inland)
0049 30 206058 98 (Ausland)
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de - Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Telefon: +49 800 2550444
Telefax: +49 30 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
E-Mail: ombudsmann@pkv-ombudsmann.de - Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Postfach 10 14 24
20009 Hamburg
Telefon: +49 40 696508 90
Telefax: +49 40 696508 91
Internet: www.schlichtung-finanzberatung.de
E-Mail: kontakt@schlichtung-finanzberatung.de - Universalschlichtung des Bundes
Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon: +49 7851 7957940
Telefax: +49 7851 7957941
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de - Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V.
Gohliser Straße 6
04105 Leipzig
Telefon: +49 341 56116370
Telefax: +49 341 56116371
Internet: www.streitbeilegungsstelle.org
E-Mail: mailto:kontakt@streitbeilegungsstelle.org
Gemäß § 15 Abs. 2 VervVermV hat der Versicherungsvermittler/-Berater sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigen die ihm über seine Person obliegenden Mitteilungspflichten nach § 15 Abs. 1 VersVermV erfüllen.Die oben genannten Informationen dürfen nur dann mündlich mitgeteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
Regelungen zu Mitteilungs- und Beratungspflichten finden sich in den §§ 42a ff VVG. Danach hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und ihn entsprechend zu beraten. Handelt er als Versicherungsmakler, muss dem Rat an den Kunden in der Regel eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde gelegt werden. Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherung er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist. Im Rahmen seiner Beratung hat der Versicherungsvermittler die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Vermittler sind verpflichtet, ihre Beratung zu dokumentieren. Das Gesprächsprotokoll muss von beiden Seiten unterschrieben werden. Verzichtet der Kunde auf Beratung und Protokoll, muss der Vermittler darauf hinweisen, dass sich dies nachteilig auf Haftpflichtansprüche auswirkt. Ein solcher Verzicht muss schriftlich erklärt werden.Aufzeichnungspflichten
Nach § 16 Abs. 1 VersVermV hat die Mitteilung nach § 15 Abs. 1 VersVermV durch den Gewerbetreibenden wie folgt zu erfolgen:- auf Papier,
- in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständliche Weise,
- in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache, und
- unentgeltlich.
Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV darf die Mitteilung dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:- über den anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat, oder
- über eine Website,
- wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
- wenn die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
- wenn der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
- wenn dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und
- wenn es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise aufrufbar sein müssen.
Der Mitteilungsweg nach Absatz 2 ist insbesondere angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail- Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mitteilt.Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, ist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen.Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden anzufertigen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. - Welche Informationen stehen im Vermittlerregister?
Das Register für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater (VVR) ist für jedermann frei einsehbar.Unter den Internetadressen www.vermittlerregister.info oder www.vermittlerregister.org können sich Kunden, Versicherungsunternehmen und – in Fällen der Niederlassungs-/Dienstleistungsfreiheit auch ausländische Behörden – informieren, ob ein Versicherungsvermittler/-berater zugelassen ist. Vor allem die Einordnung als Makler oder Vertreter wird hierdurch für den Kunden transparent.Über eine Suchmaske kann mittels Namen oder Registrierungsnummer eines Versicherungsvermittlers/-beraters recherchiert werden.Anlass für die Einrichtung des zentralen Online-Registers war das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, das am 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist. Danach müssen sich Versicherungsvermittler und -berater, die gewerbsmäßig tätig sind, bei ihrer zuständigen IHK registrieren lassen.Im Vermittlerregister werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
- der Familien- und Geburtsname und der Vorname sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, ,
- das Geburtsdatum
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter,
cc) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c. als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird, - die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
- die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift,
- die betriebliche Anschrift,
- die Registrierungsnummer,
- bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.Nicht öffentlich zugänglich sind Geburtsdaten, private Anschriften und das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. - Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
- Welche gesetzlichen Neuerungen ergeben sich aufgrund der IDD?
In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 148 KB), also das Umsetzungsgesetz zur europäischen Vertriebsrichtlinie Insurance Distribution Directive (IDD), beschlossen.
Welches sind die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen?
Erlaubnis für Versicherungsberater
Wer bisher als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden wollte, bedurfte der Erlaubnis nach § 34e Absatz 1 GewO a. F. Aufgrund der Überarbeitung der Gewerbeordnung fallen die Versicherungsberater nun unter den Erlaubnistatbestand des § 34d Absatz 2 GewO. Jedoch gilt auch weiterhin, dass eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter/Mehrfachagent) und als Versicherungsberater nicht zulässig ist. Insofern ergibt sich keine Änderung zur vorherigen Situation.Vergütungsregelungen
Für Versicherungsvermittler bleiben die Vergütungsregelungen im Wesentlichen gleich. Geplante Verschärfungen, die im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden waren, wurden doch nicht umgesetzt. Das Gewähren oder Versprechen von Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag ist Versicherungsvermittlern jedoch untersagt.Der Versicherungsberater darf sich bei seiner Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat der Versicherungsberater vorrangig Nettoprodukte anzubieten – also Versicherungspolicen, deren Prämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages enthalten. Vermittelt er dagegen Versicherungen mit Bruttotarifen, muss er unverzüglich veranlassen, dass die Zuwendungen, wie in § 48c VAG geregelt, durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.Weiterbildungsverpflichtung
Durch § 34d Absatz 9 GewO wird eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr eingeführt. Auch für 2018 gilt bereits die volle Weiterbildungspflicht von 15 Stunden. Eine Ausnahme dieses Erfordernisses bilden die produktakzessorischen Versicherungsvermittler sowie Annexvermittler. Ausgenommen von der Weiterbildungspflicht sind zudem Ausschließlichkeitsvermittler und ihre Beschäftigten, wenn die vermittelten Versicherungen nur eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Die Weiterbildungen müssen außerdem gewissen „Mindestanforderungen an die Qualität“ gemäß Anlage 3 VersVermV genügen. Das bedeutet insbesondere, dass den Weiterbildungsmaßnahmen „eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird“. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Anbieter der Weiterbildung. Aus unserer Sicht können somit spontane Treffen oder Besprechungen nicht als Weiterbildungszeit erfasst werden.Die am 20. Dezember 2018 in Kraft getretene Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) sieht vor, dass Lernerfolgskontrollen nur noch beim Selbststudium erfolgen müssen. Somit entfallen diese bei Präsenzseminaren, das heißt es müssen keine Tests geschrieben werden.Zudem müssen Vermittler ihre Weiterbildungs-Leistungen zwar für fünf Jahre archivieren, diese jedoch nur auf Anforderung bei der zuständigen Aufsicht, in Hamburg der Handelskammer Hamburg, vorlegen. Dies wird sowohl für Weiterbildungsnachweise, die der Erlaubnisinhaber selbst erworben hat, als auch für Weiterbildungs-Bescheinigungen, die die zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten des Vermittlers erlangt haben, gelten.Hier finden Sie die Fragen und Antworten zur Weiterbildung sowie das Formular zur Erklärung der Weiterbildungspflicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 172 KB).Registerpflicht für leitende Angestellte
Angestellte, die in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung verantwortlich sind, müssen nun in das Vermittlerregister eingetragen werden.Möglichkeit der Sachkundedelegation
Die Sachkunde kann auch weiterhin auf einen Beschäftigten delegiert werden, dem die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung oder Beratung befassten Personen übertragen ist und der den Arbeitgeber vertreten darf. Allerdings ist eine Delegation auf Beschäftigte bei Einzelunternehmen (natürlichen Personen) dann nicht mehr möglich, wenn die Erlaubnisinhaber selbst Versicherungen vermitteln oder darüber beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie
Alternativ zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung kann nun das Bestehen einer gleichwertigen Garantie nachgewiesen werden (§ 34d Absatz 5 Nr. 3 GewO).Beschwerdestelle
Potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Regelungen aus der EU-Richtlinie 2016/97 können – auch anonym – an die Industrie- und Handelskammern abgegeben werden (§ 34d Absatz 12 GewO). Diese werden dann tätig, wenn der Verstoß unter Ihre Aufsichtstätigkeit fällt.Öffentliche Bekanntmachung von Verstößen ("Pranger")
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben müssen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater mit einem entsprechenden Eintrag im Vermittlerregister rechnen. Dies ist der Fall, wenn es sich um Verstöße mit gewerberechtlichem Bezug handelt und wenn die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht mehr anfechtbar ist. Die zuständige Behörde kann jedoch von einer Bekanntmachung absehen, diese verschieben oder auf anonymer Basis vornehmen, sofern eine Veröffentlichung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder diese die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde
(§ 34d Absatz 11 GewO).Neue Bußgeldtatbestände
Darüber hinaus wird in § 147c GewO ein neuer Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geschaffen. Auch der Verstoß eines Versicherungsvermittlers gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen oder der Verstoß eines Versicherungsberaters gegen das Gebot der Auskehrung von Zuwendungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.Übergangsregelungen
Um den Vermittlern die notwendige Zeit zur Umstellung auf die neue Rechtslage zu geben, hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung nach § 156 GewO neu gefasst.Danach gilt die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Absatz 1 GewO, die vor dem 23. Februar 2018 erteilt worden ist, als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO. Im Vermittlerregister wird die Bezeichnung der Versicherungsberater automatisch aktualisiert.Für den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater sieht der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren vor. Versicherungsvermittler können nach § 156 Absatz 2 GewO die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO unter Vorlage der bisherigen Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, die vor dem 23. Februar 2018 ereilt worden ist, im Rahmen eines vereinfachten Erlaubnisverfahrens beantragen. In diesem Fall erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Sachkunde.Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungsberater trotz des Zuwendungsverbotes Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens annehmen dürfen, die aus einer Vermittlung entstanden sind, die bis zur Erteilung der neuen Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO (in der neuen Fassung) erfolgt ist. - Gibt es eine Checkliste, an die Sie sich bei der Umsetzung der IDD halten können?
Seit Inkrafttreten der IDD stehen Versicherungsvertreter und -makler gleichermaßen regelmäßig vor der Frage, wie sie die Anforderungen der IDD rechtskonform umsetzen können.Als Hilfestellung hat Prof. Dr. Matthias Beenken von der FH Dortmund gemeinsam mit dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute BVK e.V. eine IDD-Checkliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 148 KB) erstellt.Diese wird vom KuBi e.V. zur Verfügung gestellt und wir haben Sie hier ebenfalls für Sie verlinkt. In 23 Hinweispunkten aus zehn Themen, wie z.B. zur Weiterbildungspflicht, zur Erfüllung des bestmöglichen Kundeninteresses, zum gesetzlichen Provisionsabgabeverbot und zum Beschwerdemanagement werden darin Handreichungen in Form von Fragen, Hinweisen und To-do-Listen gegeben.Wir hoffen, dies hilft Ihnen weiter.