Immobiliardarlehensvermittlung
Erlaubnis- und Registrierungsverfahren
Seit dem 21. März 2016 benötigen Sie für die Immobiliardarlehensvermittlung und Honorar-Immobiliardarlehensberatung eine Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung und die Eintragung im Vermittlerregister analog zu den Regelungen für die Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung. Grund hierfür ist die am 4. Februar 2014 durch das Europäische Parlament und den Rat verabschiedete Wohnimmobilienkreditrichtlinie (EU-Richtlinie 2014/17/EU). Ziel der Richtlinie ist es unter anderem, einen höheren Verbraucherschutz bei der Vergabe von Immobiliendarlehen zu erreichen. Diese Vorschriften der Wohnimmobilienkreditrichtlinie mussten die EU-Mitgliedstaaten – und somit auch Deutschland – bis zum 21. März 2016 in nationales Recht umsetzen
Die Handelskammer Hamburg ist Erlaubnis- und Registerstelle.
- Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34i GewO?
Selbstständige Vermittler:innen, die gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Darlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen an Verbraucher:innen vermitteln oder dazu beraten wollen, benötigen seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung (GewO).
Unter den Begriff „Immobiliar-Darlehensvertrag“ fallen nach dieser Regelung entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder- durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
- für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder
- für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Unter den Begriff der „entgeltlichen Finanzierungshilfe“ im Sinne des § 506 BGB fallen der entgeltliche Zahlungsaufschub sowie die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, die sich auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten beziehen. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.Die Vermittlung von Bausparverträgen wird von § 34 i Absatz 1 GewO nicht erfasst, weil Bausparverträge als solche keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB sind. Sie bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bauspardarlehensvertrags. Ein solcher kann unter Umständen ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sein; genauso gut kann es sich hier aber auch um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln. - Welche Voraussetzungen sind für eine Erlaubnis nach § 34i GewO zu erfüllen?
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist, dass der/die Vermittler:in zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Zusätzlich ist seine/ihre Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie) nachzuweisen. Außerdem sind die Vermittler:innen und ihre vermittelnden Angestellten in das bundesweite Vermittlerregister einzutragen.Fachkenntnisse können durch bestimmte öffentlich-rechtliche beziehungsweise staatlich anerkannte Abschlüsse, zum Teil nebst Praxiserfahrung, oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.Notwendig ist ferner, dass der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler auch im Inland ausübt.
- Welche Antragsformulare müssen Sie im Zuge der Registrierung vorlegen?
Seit dem 21. März 2016 benötigen Sie für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 34i GewO. Zudem müssen sie sich in ein Online-Vermittlerregister eintragen lassen. In Hamburg ist die Handelskammer Hamburg zuständige Stelle für die Erlaubniserteilung und Registrierung.Beschäftigte, die für den/die Eintragungspflichtige/-n bei der Vermittlung oder Beratung von § 34i Abs. 1 GewO mitwirken oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, sind ebenfalls im Vermittlerregister zu registrieren.Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
Reichen Sie die Formulare bitte stets im Original entweder per Post oder per E-Mail bei der Handelskammer Hamburg ein.Die Kontaktdaten lauten:Handelskammer Hamburg
G I/3
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
service@hk24.de / vermittlerregister@hk24.deSofern sich Änderungen gegenüber den im Vermittlerregister gespeicherten Daten ergeben, ist dies der Handelskammer Hamburg unverzüglich mitzuteilen.Formulare für das Registrierungsverfahren:
Natürliche Personen (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute, geschäftsführungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft) nutzen bitte das folgende Formular:Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) nutzen bitte das folgende Formular:Bitte beachten Sie auch das Beiblatt für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 170 KB).Formulare für die Eintragung registrierungspflichtiger Personen in das Vermittlerregister:Bitte nutzen Sie zur Anzeige der bei der Beratung und Vermittlung unmittelbar mitwirkenden Angestellten oder der in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen das folgende Formular:
Wenn Sie Ihre bei der Handelskammer Hamburg hinterlegten Daten (Anschrift, Änderung der Geschäftsführung) ändern oder z.B. einen GmbH-Geschäftsführer wegen mangelnder Sachkunde künftig von der Geschäftsführung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung/-beratung ausschließen möchten, benutzen Sie bitte eines der folgenden Formulare:Formular Änderungsantrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 183 KB)
Formular Ausschluss Vorstand/Geschäftsführer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB)
Wenn Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten und aus dem Vermittlerregister ausgetragen werden möchten, dann füllen Sie bitte folgendes Formular aus:Formular Verzichtserklärung
- Welche zusätzlichen Unterlagen müssen Sie für die Erlaubnis/Registrierung vorlegen?
Neben dem Antrag benötigen wir im Regelverfahren folgende Unterlagen von Ihnen:Erforderliche Anlagen:Ausgestellt durch:Polizeiliches Führungszeugnis*
zur Vorlage bei einer Behörde:
(Anschrift; Handelskammer Hamburg,
Postfach 11 15 47, 20414 Hamburg,
Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34i GewO”)EinwohneramtAuskunft aus dem Gewerbezentralregister* zur Vorlage bei einer BehördeVerbraucherschutzamtBescheinigung in Steuersachen (im Original)FinanzamtNachweis der Berufshaftpflichtversicherung* (Versicherungsbestätigung)VersicherungsunternehmenSachkundenachweisz. B. Bescheinigung der Sachkundeprüfung, geeignete Zeugnisse (vgl. § 4 ImmvermV), TätigkeitsnachweiseHandelsregister-Auszug (sofern eingetragen)Handelsregister*Die Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.Hinweis:
Bitte fügen Sie die erforderlichen Anlagen, sofern möglich, den Anträgen bei. Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie ggf. einen Hinweis auf noch fehlende Unterlagen. Erst wenn uns alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie von uns die Erlaubnis, Ihre Registernummer sowie unseren Gebührenbescheid. - Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird geprüft, ob der Prüfling die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt, in dem der Prüfling kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten muss. Die Details regelt die ImmVermV.Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig, in Hamburg die Handelskammer. Die Prüfung ist bundesweit einheitlich. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, die die Sachkundeprüfung anbietet.
- Welche Berufsqualifikationen werden zusätzlich als Sachkundenachweis anerkannt?
Die Details, welche Kenntnisse bei der Sachkundeprüfung verlangt werden und welche Qualifikationen die Sachkundeprüfung ersetzen, werden in der Immobiliardarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV) geregelt. Bestimmte Berufsabschlüsse wie z.B. Immobilienkaufmann/-frau sowie wirtschaftswissenschaftliche, mathematische oder juristische Studienabschlüsse in Verbindung mit Berufserfahrung werden anerkannt.Gemäß § 4 ImmVermV sind die folgenden öffentlich-rechtlichen bzw. staatlich anerkannten Abschlüssen einer Sachkundeprüfung gleichgestellt:1. Abschlusszeugnisa. als Immobilienkaufmann oder -kauffrau,b. als Bankkaufmann oder -kauffrau,c. als Sparkassenkaufmann oder -kauffrau,d. als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
- die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder
- die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
e. als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,f. als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,g. als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oderh. als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;2. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt;3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.In jeden Fall kann die Sachkunde durch eine erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung vor den Industrie- und Handelskammern nachgewiesen werden. - Was gilt für mitwirkende Angestellte und Personen in leitender Funktion?
Das Gesetz regelt, dass der Immobiliardarlehensvermittler/die Immobiliardarlehensvermittlerin alle Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung (nicht zwangsläufig unmittelbar!) mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen darf, wenn deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft wurde. Damit geht die Vorschrift im Anwendungsbereich über die vergleichbare Regelung bei der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO hinaus, die nur die Beschäftigten dem Sachkundeerfordernis unterwirft, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung, also am "point of sale/advice" mitwirken. Nicht erfasst werden Angestellte, die nur unterstützende Aufgaben ausführen, die mit dem Kreditverfahren nicht zusammenhängen (z. B. Personalabteilung, IT-Bereich).Alle Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen außerdem im Vermittlerregister eingetragen werden.Die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen darf deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein.
- Was steht im Vermittlerregister?
Unter www.vermittlerregister.info kann jedermann online überprüfen, ob eine bestimmte Person über eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater, Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater oder seit dem 21. März 2016 als Immobiliardarlehensvermittler verfügt.Über Immobiliardarlehensvermittler werden folgende Angaben gespeichert:
- Familienname, Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- Geburtsdatum (nicht allgemein zugänglich),
- die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO besitzt,
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 GewO auftritt,
- die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,
- die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- die betriebliche Anschrift,
- die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1,
- Angaben darüber, ob und für welches Unternehmen der Eintragungspflichtige als gebundener Immobiliardarlehensvermittler auftritt,
- Familienname und Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder dafür in leitender Position verantwortlich sind, sowie
- deren Geburtsdaten (nicht allgemein zugänglich).
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben der Firma auch der Familienname und der Vorname jender natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.In das Register sind zudem die grenzüberschreitend tätigen Immobiliardarlehensvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzutragen. Diese Eintragungspflicht wird durch Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU vorgegeben. Diese Daten werden auf einem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickelten Formular übermittelt.Ändern sich Registerangaben, z. B. durch Umzug, Geschäftsführerwechsel oder Wechsel von Angestellten, müssen Sie diese Änderungen eigenständig und unverzüglich der Registerbehörde, in Hamburg der Handelskammer Hamburg, mitteilen. - Gibt es eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater?
Entgegen den Regelungen für Versicherungs- oder Honorar-Finanzanlagenberater stellt das Auftreten am Markt als Honorar-Immobiliardarlehensberater keinen eigenen Erlaubnistatbestand, sondern eine Ausübungsregelung für diejenigen Gewerbetreibenden dar, die eine „unabhängige Beratung“ anbieten oder als „unabhängige Berater“ auftreten. Die Vorschrift des § 34i Absatz 5 GewO ist so zu verstehen, dass die Entscheidung des Gewerbetreibenden, am Markt als Honorar-Immobiliendarlehensberater aufzutreten, nicht nur im Einzelfall, sondern für die Tätigkeit insgesamt gilt, solange er sich als Honorar-Immobiliardarlehensberater bezeichnet.Wird der Gewerbetreibende jedoch als Honorar-Immobiliardarlehensberater tätig, muss er dies der Registerbehörde mitteilen. Zudem gelten spezielle Berufspflichten:So müssen Honorar-Immobiliardarlehensberater
- für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und
- dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.
- Wie verzichten Sie auf Ihre Erlaubnis?
Wenn Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten und aus dem Vermittlerregister ausgetragen werden möchten, dann füllen Sie bitte folgendes Formular aus und übersenden es per E-Mail oder per Post an die Handelskammer Hamburg.Formular: Verzichtserklärung alle Erlaubnisse § 34d, f, h, iDie Kontaktdaten lauten:Handelskammer Hamburg
B.I.3.b
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
service@hk24.de / vermittlerregister@hk24.de - Wie kann jemand von der Geschäftsführung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung/-beratung ausgeschlossen werden?
Wenn Sie z.B. einen GmbH-Geschäftsführer wegen mangelnder Sachkunde künftig von der Geschäftsführung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung/-beratung ausschließen möchten, füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus und übersenden es per E-Mail oder per Post an die Handelskammer Hamburg.Die Kontaktdaten lauten:Handelskammer Hamburg
G I/3
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
service@hk24.de / vermittlerregister@hk24.de - Was müssen Sie tun, wenn sich Ihre Daten geändert haben?
Wenn Sie Ihre bei der Handelskammer Hamburg hinterlegten Daten (Anschrift, Änderung der Geschäftsführung) ändern möchten, füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus und übersenden es per E-Mail oder per Post an die Handelskammer Hamburg.Die Kontaktdaten lauten:Handelskammer Hamburg
G I/3
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
service@hk24.de / vermittlerregister@k24.de - Wo finden Sie weiterführende Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen?
Weitere Informationen
- Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/059/1805922.pdf)
- Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtline und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (Link: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/18_wp/Wohnimmobilienkreditrl/bgbl.pdf;jsessionid=7BC7661F3D6C837414B1400476ACCF52.2_cid354?__blob=publicationFile)
- ImmVermV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 99 KB) (Nr. 3374100)
- An wen können Sie sich wenden, wenn Sie Fragen haben?
Die zuständige Erlaubnis- und Registrierungsbehörde ist die Handelskammer Hamburg. Sofern Sie Ihren Antrag persönlich abgeben oder ein persönliches Gespräch führen möchten, stehen wir Ihnen gern dienstags von 10.30 bis 12 Uhr und 15 bis 16 Uhr sowie donnerstags von 15 bis 16 Uhr zur Verfügung.Bitte vereinbaren Sie jedoch unbedingt vorab telefonisch einen Gesprächstermin mit Frau Angela Poepping oder Frau Leonie Butenandt 040/ 361 38-507/-644.Für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren fallen Gebühren an. Hier finden Sie die entsprecheden Gebührenziffern.
Sobald die Erlaubnis erteilt und in das Vermittlerregister eingetragen ist, erhalten Sie die Bescheide auf dem Postweg. Sie können unter www.vermittlerregister.info aktuell nachsehen, ob Sie bereits registriert sind.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit nicht nur von unserer Handelskammer, sondern von weiteren öffentlichen Stellen abhängt. So schreiben wir beispielsweise für die Zuverlässigkeitsprüfung andere Behörden an. Die Rückmeldung kann drei bis vier Wochen dauern. Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, können wir die Erlaubnis erteilen und die Registrierung vornehmen.