Immobiliardarlehensvermittlung
Erlaubnis- und Registrierungsverfahren
Seit dem 21. März 2016 benötigen Sie für die Immobiliardarlehensvermittlung und Honorar-Immobiliardarlehensberatung eine Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung und die Eintragung im Vermittlerregister analog zu den Regelungen für die Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung. Grund hierfür ist die am 4. Februar 2014 durch das Europäische Parlament und den Rat verabschiedete Wohnimmobilienkreditrichtlinie (EU-Richtlinie 2014/17/EU). Ziel der Richtlinie ist es unter anderem, einen höheren Verbraucherschutz bei der Vergabe von Immobiliendarlehen zu erreichen. Diese Vorschriften der Wohnimmobilienkreditrichtlinie mussten die EU-Mitgliedstaaten – und somit auch Deutschland – bis zum 21. März 2016 in nationales Recht umsetzen
Die Handelskammer Hamburg ist Erlaubnis- und Registerstelle.
- Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34i GewO?
Selbstständige Vermittler:innen, die gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Darlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen an Verbraucher:innen vermitteln oder dazu beraten wollen, benötigen seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung (GewO).
Unter den Begriff „Immobiliar-Darlehensvertrag“ fallen nach dieser Regelung entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder- durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
- für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder
- für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Unter den Begriff der „entgeltlichen Finanzierungshilfe“ im Sinne des § 506 BGB fallen der entgeltliche Zahlungsaufschub sowie die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, die sich auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten beziehen. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.Die Vermittlung von Bausparverträgen wird von § 34 i Absatz 1 GewO nicht erfasst, weil Bausparverträge als solche keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB sind. Sie bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bauspardarlehensvertrags. Ein solcher kann unter Umständen ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sein; genauso gut kann es sich hier aber auch um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln. - Welche Voraussetzungen sind für eine Erlaubnis nach § 34i GewO zu erfüllen?
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Zuverlässigkeit
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.Folgende Unterlagen sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:a) für natürliche Personen:- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde Belegart OG nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
b) für juristische Personen:- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde Belegart OG für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Unterlagen sind beim Einwohneramt zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der Handelskammer Hamburg sowie den Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34 i GewO” angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person ist unter Vorlage des Handelsregisterauszugs bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person zu beantragen. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an.Geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.Die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse übernimmt die Handelskammer Hamburg.Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vorlage einer Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom Finanzamt erforderlich. Diese beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Die Bescheinigung muss im Original bei der Handelskammer Hamburg eingereicht werden.Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können.Sachkunde
Schließlich muss der Antragsteller die notwendige Sachkunde für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung nachweisen.- Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich.
- Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen.
- Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen.
Wichtig: Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich.- Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „"Geprüfte(r) Immobiliardarlehensvermittler IHK“ nachgewiesen werden oder durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation. Der § 4 ImmVermV regelt detailliert, welche Ausbildungsgänge nebst wie viel Praxiserfahrung als Nachweis genügen.
- Welche zusätzlichen Unterlagen müssen Sie für die Erlaubnis/Registrierung vorlegen?
Neben dem Antrag benötigen wir im Regelverfahren folgende Unterlagen von Ihnen:Erforderliche Anlagen:Ausgestellt durch:Polizeiliches Führungszeugnis*
zur Vorlage bei einer Behörde Belegart OG:
(Anschrift; Handelskammer Hamburg,
Postfach 11 15 47, 20414 Hamburg,
Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34i GewO”)EinwohneramtAuskunft aus dem Gewerbezentralregister* zur Vorlage bei einer BehördeVerbraucherschutzamtBescheinigung in Steuersachen im OriginalFinanzamtNachweis der Berufshaftpflichtversicherung* (Versicherungsbestätigung)VersicherungsunternehmenSachkundenachweisz. B. Bescheinigung der Sachkundeprüfung, geeignete Zeugnisse (vgl. § 4 ImmvermV), TätigkeitsnachweiseBei juristischer Person Handelsregister-Auszug (sofern eingetragen)Handelsregister*Die Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.Hinweis:
Bitte fügen Sie die erforderlichen Anlagen, sofern möglich, den Anträgen bei. Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie ggf. einen Hinweis auf noch fehlende Unterlagen. Erst wenn uns alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie von uns die Erlaubnis, Ihre Registernummer sowie unseren Gebührenbescheid. - Welche Berufsqualifikationen werden zusätzlich als Sachkundenachweis anerkannt?
Die Details, welche Kenntnisse bei der Sachkundeprüfung verlangt werden und welche Qualifikationen die Sachkundeprüfung ersetzen, werden in der Immobiliardarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV) geregelt. Bestimmte Berufsabschlüsse wie z.B. Immobilienkaufmann/-frau sowie wirtschaftswissenschaftliche, mathematische oder juristische Studienabschlüsse in Verbindung mit Berufserfahrung werden anerkannt.Gemäß § 4 ImmVermV sind die folgenden öffentlich-rechtlichen bzw. staatlich anerkannten Abschlüssen einer Sachkundeprüfung gleichgestellt:1. Abschlusszeugnisa. als Immobilienkaufmann oder -kauffrau,b. als Bankkaufmann oder -kauffrau,c. als Sparkassenkaufmann oder -kauffrau,d. als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
- die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder
- die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
e. als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,f. als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,g. als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oderh. als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;2. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt;3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
In jeden Fall kann die Sachkunde durch eine erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung vor den Industrie- und Handelskammern nachgewiesen werden.
- Was gilt für mitwirkende Angestellte und Personen in leitender Funktion?
Das Gesetz regelt, dass der Immobiliardarlehensvermittler/die Immobiliardarlehensvermittlerin alle Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung (nicht zwangsläufig unmittelbar!) mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen darf, wenn deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft wurde. Damit geht die Vorschrift im Anwendungsbereich über die vergleichbare Regelung bei der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO hinaus, die nur die Beschäftigten dem Sachkundeerfordernis unterwirft, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung, also am "point of sale/advice" mitwirken. Nicht erfasst werden Angestellte, die nur unterstützende Aufgaben ausführen, die mit dem Kreditverfahren nicht zusammenhängen (z. B. Personalabteilung, IT-Bereich).Alle Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen außerdem im Vermittlerregister eingetragen werden.Die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen darf deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein.
- Was steht im Vermittlerregister?
Unter www.vermittlerregister.info kann jedermann online überprüfen, ob eine bestimmte Person über eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater, Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater oder seit dem 21. März 2016 als Immobiliardarlehensvermittler verfügt.Über Immobiliardarlehensvermittler werden folgende Angaben gespeichert:
- Familienname, Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- Geburtsdatum (nicht allgemein zugänglich),
- die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO besitzt,
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 GewO auftritt,
- die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,
- die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- die betriebliche Anschrift,
- die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1,
- Angaben darüber, ob und für welches Unternehmen der Eintragungspflichtige als gebundener Immobiliardarlehensvermittler auftritt,
- Familienname und Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder dafür in leitender Position verantwortlich sind, sowie
- deren Geburtsdaten (nicht allgemein zugänglich).
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben der Firma auch der Familienname und der Vorname jender natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.In das Register sind zudem die grenzüberschreitend tätigen Immobiliardarlehensvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzutragen. Diese Eintragungspflicht wird durch Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU vorgegeben. Diese Daten werden auf einem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickelten Formular übermittelt.Ändern sich Registerangaben, z. B. durch Umzug, Geschäftsführerwechsel oder Wechsel von Angestellten, müssen Sie diese Änderungen eigenständig und unverzüglich der Registerbehörde, in Hamburg der Handelskammer Hamburg, mitteilen.
- Gibt es eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater?
Entgegen den Regelungen für Versicherungs- oder Honorar-Finanzanlagenberater stellt das Auftreten am Markt als Honorar-Immobiliardarlehensberater keinen eigenen Erlaubnistatbestand, sondern eine Ausübungsregelung für diejenigen Gewerbetreibenden dar, die eine „unabhängige Beratung“ anbieten oder als „unabhängige Berater“ auftreten. Die Vorschrift des § 34i Absatz 5 GewO ist so zu verstehen, dass die Entscheidung des Gewerbetreibenden, am Markt als Honorar-Immobiliendarlehensberater aufzutreten, nicht nur im Einzelfall, sondern für die Tätigkeit insgesamt gilt, solange er sich als Honorar-Immobiliardarlehensberater bezeichnet.Wird der Gewerbetreibende jedoch als Honorar-Immobiliardarlehensberater tätig, muss er dies der Registerbehörde mitteilen. Zudem gelten spezielle Berufspflichten:So müssen Honorar-Immobiliardarlehensberater
- für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und
- dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.
Sobald die Erlaubnis erteilt und in das Vermittlerregister eingetragen ist, erhalten Sie die Bescheide auf dem Postweg. Sie können unter www.vermittlerregister.info aktuell nachsehen, ob Sie bereits registriert sind.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit nicht nur von unserer Handelskammer, sondern von weiteren öffentlichen Stellen abhängt. So schreiben wir beispielsweise für die Zuverlässigkeitsprüfung andere Behörden an. Die Rückmeldung kann drei bis vier Wochen dauern. Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, können wir die Erlaubnis erteilen und die Registrierung vornehmen.