Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Veranstaltungen)
Für die gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeiten ist eine Erlaubnis gem. § 33 d GewO erforderlich. Hierzu gehören Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, bei denen der Spieler den Spielablauf durch eigene Handlung unmittelbar bestimmen kann.
Es wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Auszug aus der Schuldnerkartei sowie eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts und das Führungszeugnis verlangt. Geprüft wird u.a., ob es sich bei dem beabsichtigten Spiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33d GewO oder ein unerlaubtes Glücksspiel handelt.
Zuständige Stelle: Regelfall Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz und im Übrigen die Behörde für Inneres und Sport
Weitere Informationen finden Sie im Artikel Regeln für Glücksspiele.