Arbeitsvermittlung, private (§ 293 SGB III)

Als private Arbeitsvermittlung bzw. Personalvermittlung wir die gewerbsmäßige Vermittlung von Arbeitssuchenden zur Besetzung offener Stellen bezeichnet. Die Vergütung dieser Tätigkeit kann durch den Arbeitgeber, den Stellensuchenden oder die Agentur für Arbeit erfolgen. Die Bundeagentur für Arbeit fördert die private Arbeitsvermittlung als Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vermittlung durch Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins (VGS) bzw. eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS) an Arbeitslose, um eine zuvor arbeitslose Person aus dem Leistungsbezug (Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld (Hartz IV) in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu führen. Die private Arbeitsvermittlung ist damit nicht erlaubnispflichtig, jedoch benötigen Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle.
Weitere Informationen finden Sie im Artikel Zertifizierung privater Arbeitsvermittler.