Zertifikat

Zertifizierung privater Arbeitsvermittler:innen

Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle (§ 176 Absatz 1 SGB III). Im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung, Personalvermittlung und Personalberatung muss sich jeder zertifizieren, der ab 2013 den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 Absatz 3 SGB III nutzen möchte.
Keine Zulassung bedürfen Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen. Private Arbeitsvermittler können auch weiterhin ohne eine Zertifizierung vermitteln, wenn sie ihre Tätigkeit nicht bei der Agentur für Arbeit abrechnen lassen wollen.
Grundlage bildet das am 1. April 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, das verschiedene arbeitsmarktpolitische Instrumente zusammenfasst. Insbesondere wurden die bisherigen Vermittlungsgutscheine durch „Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine“ ersetzt. Darin werden alle Leistungen zusammengefasst, die ein Arbeitsloser auf Kosten der Agentur für Arbeit bei Dritten erhalten kann.

Zertifizierungsstellen

Um die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine ab dem 1. Januar 2013 bei der Bundesagentur für Arbeit einlösen zu können, müssen sich private Arbeitsvermittler bei einer der 33 anerkennten Zertifizierungsstellen als Träger zertifizieren lassen. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) übernimmt die Überwachung und Akkreditierung der Zertifizierungsstellen. Die Bundesagentur für Arbeit übt die Fachaufsicht aus.

Zertifizierungsvoraussetzungen

Nachweise muss ein Arbeitsvermittler gemäß § 178 SGB III zu Themenkomplexen erbringen,
  • die seine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, 
  • die Fähigkeit zur Eingliederung der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt,
  • die Ausbildungs- und Fortbildungskompetenz mit Blick auf eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme,
  • die das Vorliegen eines Systems zur Sicherung der Qualität und
  • die vertragliche Vereinbarungen mit den Teilnehmenden betreffen.
Die Akkreditierungs- und Zulassungverordnung Arbeitsförderung (AZAV) konkretisiert die Voraussetzungen der Zertifzierung. Danach ist ein Träger leistungsfähig und zuverlässig, wenn insbesondere die finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit oder die der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen. Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung der Teilnehmenden zu unterstützen, setzt insbesondere voraus, dass er bei der Durchführung von Maßnahmen die Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigt.  Ein System zur Sicherung der Qualität liegt vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird. Die vertraglichen Vereinbarungen sollen neben Rücktritts- und Kündigungsrechten vorsehen, dass dem Teilnehmenden nach Abschluss einer Maßnahme eine Teilnehmerbescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausgehändigt wird. Hinsichtlich der gegenüber der fachkundigen Stelle vorzulegenden Informationen halten wir eine Checkliste im Download-Bereich für Sie bereit.

Zertifizierungsverfahren

Zur Überprüfung der Unterlagen erfolgt nach Einreichen der Unterlagen in der Regel eine Betriebsprüfung des Zertifizierers bei den Personaldienstleistern vor Ort. Im Audit wird überprüft, ob die Personalvermittlung die Anforderungen der AZAV erfüllt. Die Zulassungerfordernisse richten sich nach dem Tätigkeitsbereich (örtlich und sachlich) des Trägers, so dass je nach Fachbereich zusätzlich Erfordernisse bestehen können. Andererseits sind auf einzelne Nachweise (z.B. zu den Lehrkräften) zu verzichten, wenn der Träger die Zulassung nur für die ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III  begehrt.
 Die jeweiligen Fachbereiche sind:
Die Preise für die Zertifizierung variieren abhängig von der jeweiligen Zertifizierungsstelle, der konkreten Ausgestaltung der Überprüfung und der Anzahl der Mitarbeiter. Es gibt also keine festgelegten Tarife. Die Zertifizierung wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Unabhängig von der Zertifizierung ist jährlich eine kostenpflichtige Überwachungsbegutachtung durch die fachkundige Stelle durchführen zu lassen.

Zulassung von Maßnahmen der Arbeitsförderung

Neben der Zertifizierung des Trägers besteht zudem das Erfordernis der Zulassung von Maßnahmen nach § 45 SGB III (§§ 176 Absatz 2, 179 SGB III). Hierzu sind ebenfalls konkretisierende Regelungen in der AZAV getroffen worden. Die Dauer der Zulassung von Maßnahmen richtet sich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Sie soll auf längstens drei Jahre befristet werden. Sie kann auf längstens fünf Jahre befristet werden, sofern die Entwicklung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat.