Podologe (medizinische Fußpflege)
Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die medizinische Fußpflege (anders als die kosmetische Fußpflege) bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Satz 1 Podologengesetz. Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie umfasst Teile des Berufes des Kosmetikers und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer Hamburg anzumelden.
Weitere Informationen finden im Artikel Medizinische Fußpfleger, Podologen oder kosmetische Fußpfleger und unter www.hamburg.de.