Existenzgründung

Medizinische Fußpfleger, Podologen oder kosmetische Fußpfleger

Hinweis: Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden.

1. Kosmetische Fußpflege

Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie umfasst Teile des Berufes des Kosmetikers und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzumelden. Sie kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, wobei zusätzlich eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt.

2. Medizinische Fußpflege

Medizinische Fußpflege bedeutet Krankenbehandlung im Sinne von Heilkundeausübung und ist Ärzten, Heilpraktikern und Podologen vorbehalten. Sie ist als heilberufliche Tätigkeit gesetzlich geregelt und wird auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung durchgeführt.
Hinweis: Wer die Berufsbezeichnung „Podologe/in“ oder „Medizinische/r Fußpfleger/in“ führen will, bedarf einer entsprechenden Erlaubnis, siehe weiter unten im Text (Antrag auf Erlaubnis) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 21 KB). Diese Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Abs. 1 PodG geschützt. Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur für die Führung der beiden oben genannten Berufsbezeichnungen. Die Tätigkeit einer „medizinischen Fußpflege“ ist hingegen erlaubnisfrei und darf auch so beworben werden (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2013 – Az. I ZR 219/12).
Bei der Tätigkeit als „Podologe/in“ oder „Medizinischer Fußpfleger/in“ handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.
Medizinische Fußpfleger haben gemäß § 16 Gesundheitsdienstgesetz Beginn und Beendigung ihrer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.
Nur Podologen erhalten eine Zulassung als Leistungserbringer gemäß § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), nur sie können also mit den Krankenkassen abrechnen.
Was ist mit Fußpflegelehrgängen „med. Fußpflege“?
Laut VGH München (Urteil vom 24. August 2011, Az. 7 B 10.2678) kann die Verwendung des Wortes „medizinisch“ oder der Abkürzung „med.“ für Fußpflegelehrgänge, die nicht die Anforderungen an die Podologenausbildung erfüllen, oder in dort ausgestellten Zertifikaten wegen der Gefahr der Verwechslung mit Bezeichnungen oder Zeugnissen von Berufsfachschulen für Podologie untersagt werden. Teilnehmer derartiger Lehrgänge dürfen anschließend nicht die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger“ führen.

Behandlungsspektrum

Podologie ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß. Das Behandlungsspektrum umfasst:
  • Fachgerechte diabetische Fußbehandlung
  • Mykosebehandlung (Pilz)
  • Nagelbehandlungen
  • Hyperkeratosenbehandlungen Behandlung von Clavi und Verrucae
  • Taping bei schmerzenden und deformierten Füßen
  • Orthonyxie
  • Orthesentechnik
  • Physikalische Unterstützung zur Wundbehandlung
  • Nageprothetik
  • Fuß- und Unterschenkelmassage
  • Schuhberatung
  • Allgemeine und individuelle Beratung

Erlaubnis

Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist bei den örtlichen Gesundheitsämtern zu beantragen. Sie wird erteilt, wenn der Antragssteller folgende Anforderungen erfüllt:
  • Vorgeschriebene Ausbildung mit anschließender Staatsprüfung
  • Zuverlässigkeit
  • Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
  • erforderliche deutsche Sprachkenntnisse für die Ausübung der Berufstätigkeit

Ausbildung

Die Ausbildung ist in §§ 3 ff. PodG geregelt und soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen:
  • durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen,
  • pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen,
  • unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
  • Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung:
  • die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Realschulabschluss oder
  • eine gleichwertige Schulbildung oder
  • eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder
  • eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

An welchen Schulen kann diese Ausbildung absolviert werden?
In Hamburg bieten die folgenden Einrichtungen die Podologen-Ausbildung an:
Berufsfachschule für Podologie der GIB Hamburg
Adlerhorst 12
22459 Hamburg
Tel.: +49 40 4309-4123
Fax:  +49 40 4309-4125
E-Mail: mail@gibgmbh.de
maxQ. im bfw - Unternehmen für Bildung
Geschäftsstelle Hamburg
Repsoldstraße 27, 20097 Hamburg
Tel.: +49 40 410 09-214
Fax: +49 40 410 09-219
Schulen und Ausbildungsstätten
Die Schulen und Ausbildungsstätten müssen stattlich anerkannt sein. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, erfahren Sie bei Ihrem örtlichen Gesundheitsamt.
Bezirksamt Altona Gesundheitsamt
Bahrenfelder Straße 254-260
22765 Hamburg
Tel.: +49 40 428 11-0
E-Mail: Gesundheit@altona.hamburg.de
Bezirksamt Bergedorf Gesundheitsamt
Weidenbaumsweg 21
21029 Hamburg
Tel.: +49 40 428 91-0
E-Mail: babergedorfgesundheitsamt@bergedorf.hamburg.de
Bezirksamt Eimsbüttel Gesundheitsamt
Bezirksamt Eimsbüttel
Fachamt Gesundheit
Grindelberg 62-66
20144 Hamburg
Tel.: +49 40 428 01-2453
E-Mail: gesundheit@eimsbuettel.hamburg.de
Bezirksamt Hamburg-Mitte Gesundheitsamt
Fachamt Gesundheit Hamburg-Mitte
Besenbinderhof 41
20097 Hamburg
Tel.: +49 40 428 54-3190
E-Mail: Gesundheitsamtmitte@hamburg-mitte.hamburg.de
Bezirksamt Hamburg-Nord Gesundheitsamt
Bezirksamt Hamburg-Nord
Fachamt Gesundheit
Eppendorfer Landstraße 59
20249 Hamburg
Tel.: +49 40 428 04-2146
E-Mail: Gesundheit@hamburg-nord.hamburg.de
Bezirksamt Harburg Gesundheitsamt
Bezirksamt Harburg
Fachamt Gesundheit ("Gesundheitsamt")
Am Irrgarten 3-9
21073 Hamburg
Tel.: +49 40 428 71-0
E-Mail: Gesundheit@harburg.hamburg.de
Bezirksamt Wandsbek Gesundheitsamt
Bezirksamt Wandsbek
Fachamt Gesundheit ("Gesundheitsamt")
Robert-Schuman-Brücke 4
22041 Hamburg
Tel.: +49 40 428 81-0
E-Mail: bezirksamt@wandsbek.hamburg.de
Anerkennung anderer Nachweise
Eine im Ausland erworbene abgeschlossene Ausbildung kann bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt werden. Für die Anerkennung von Abschlüssen, die in den EU-Mitgliedsstaaten erworben worden sind, gelten spezielle Anerkennungsrichtlinien.
Welche bereits bestandenen Prüfungen werden anerkannt?
  •  "Podologe“, „Podologin“ gemäß § 15 Privatschulgesetz Baden-Württemberg, vom 1.1.90, GBl. S. 105, zuletzt geändert 13.11.95 GBl. S. 764
  • „Staatlich geprüfte/r medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Bay. Schulordnung für die Berufsfachschulen für med. Fußpflege vom 23.4.93, GVBl. S. 317, berichtigt S. 854, zuletzt geändert am 4.7.97 GVBl. S. 230
  •  „Medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von med. Fußpflegern vom 21.2.83 MBl. S. 266 und des Runderlasses des Nieders. Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen vom 10.11.82 MBl. S. 2195
  • „Staatliche anerkannte/r Podologe/Podologin“ gemäß Schulgesetz Sachsen-Anhalt vom 27.08.96, GVBl. LSA S. 281, zuletzt geändert am 21.1.98 (GVBl. LSA S. 15).
Ordnungswidrigkeiten
Wer ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S.1 PodG die Berufsbezeichnung „Podologe/in“ oder ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S.1 PodG bzw. ohne eine Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 9 Abs.1 PodG die Bezeichnung „Medizinische/r Fußpfleger/in“ führt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden.
Hinweis: Das Podologengesetz in seiner aktuellen Fassung können Sie hier einsehen.

3. Sachkundenachweis zur Instandhaltung von Medizinprodukten

Im Bereich der medizinischen Fußpflege können Instrumente/Geräte zum Einsatz kommen, die unter das Medizinproduktegesetz fallen. Für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten ist die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten. In § 4 MPBetreibV werden die Anforderungen an die Instandhaltung präzisiert. So ist z.B. die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird.
Die mit der Instandhaltung Beauftragten (= Fußpfleger, die Medizinprodukte einsetzen) müssen auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten verfügen. Wurden die Sachkenntnisse nicht bereits über die Podologenausbildung vermittelt, können entsprechende ergänzende Schulungen besuchen werden, wie sie z.B. von Verbänden und Bildungsträgern angeboten werden.

4. Beachtung von Infektionsschutz und Hygiene

Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der Infektionshygieneverordnung unterliegen Fußpflegeeinrichtungen zur Einhaltung von Hygienebestimmungen der Überwachung des Gesundheitsamtes. Die Einrichtungen sind für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften verantwortlich.

Wer ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis?

Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt werden, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat. Wurde die Prüfung in Hamburg bestanden, ist die Erlaubnis bei der folgenden Behörde zu beantragen:
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie, und Integration (Sozialbehörde)
Billstraße 80
20539 Hamburg
Telefon: +49 40 42837-3781
Fax: +49 40 42837-3739
E-Mail: gesundheit-verbraucherschutz@bsg.hamburg.de
Tipp: Weitere Informationen und Hinweise auf Schulungen erhalten Sie z. B. auf der Webseite des Zentralverbandes der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V. oder auf der Webseite des Deutschen Podologen Verband e.V sowie beim Verband Deutscher Podologen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service der Handelskammer Hamburg– nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.