Mobile Verkaufsstände

Führen Sie als selbstständiger Unternehmer außerhalb der gewerblichen Niederlassung Ankaufs- und Verkaufsgespräche mit Kunde, brauchen Siein manchen Fällen eine Reisegewerbekarte nach § 55 GewO. Sie betreiben also auch dann ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Terminabsprache außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Dienstleistungen anbieten (z.B. „fliegende Händler“, Schausteller). Das Reisegewerbe ist abzugrenzen von den festsetzten Märkten. Zu beachten ist allerdings, dass bestimmte Waren im Reisegewerbe grundsätzlich nicht vertrieben werden dürfen, z. B. Edelmetalle und Edelsteine sowie Schmuckstücke daraus (§ 56 GewO).
Weitere Informationen finden Sie im Artikel Reisegewerbe und Mobile Verkaufsstände sowie unter www.hamburg.de.