Gaststättengewerbe

Vertreibt ein Anbieter nur alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen iS.v. § 1 und § 2 GastG ist keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich. Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll. Dafür müssen die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung nachgewiesen werden.
Zuständige Stelle: Gaststättenunterrichtung Handelskammer Hamburg und Bezirksamt
Weitere Informationen finden Sie im Artikel Selbstständig im Gastgewerbe und Rechtsvorschriften im Gastgewerbe und unter www.hamburg.de.