Fußpflege

Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie umfasst Teile des Berufes des Kosmetikers und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzumelden. Sie kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, wobei zusätzlich eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt.
Medizinische Fußpflege bedeutet Krankenbehandlung im Sinne von Heilkundeausübung und ist Ärzten, Heilpraktikern und Podologen vorbehalten. Sie ist als heilberufliche Tätigkeit gesetzlich geregelt und wird auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung durchgeführt.
Medizinische Fußpfleger haben gemäß § 16 Gesundheitsdienstgesetz Beginn und Beendigung ihrer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.
Weitere Informationen finden Sie im Artikel Medizinische Fußpfleger, Podologen oder kosmetische Fußpfleger.