Automatenaufstellung

Das Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten sowie das Betreiben einer Spielhalle ist gem. § 33c GewO erlaubnispflichtig.
Zuständige Stelle: Zuständiges Bezirksamt - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt-Gewerberecht-Gaststätten- und Spielrecht
Weitere Informationen finden Sie hier im Artikel Automatenaufsteller und Spielhallenbetreiber und unter www.hamburg.de.