Richtig umwandeln - GbR zur GmbH

Nach monatelanger Businessplan-Erstellung und ersten Kontakten mit potenziellen Kunden und Geschäftspartnern wird ein Team zu einem Unternehmen. Bei der Rechtsformwahl entscheiden sich Start-ups meist für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Unternehmergesellschaft, kurz UG (haftungsbeschränkt).
Klopft ein Investor an die Tür, der Geld zur Verfügung stellt und im Gegenzug Gesellschaftsanteile erhalten soll, entschließen sich die Unternehmer häufig für die Gründung einer GmbH.
"Rein formal ist eine GmbH binnen zwei bis vier Wochen gegründet", sagt Ingo Wagener, Geschäftsführer von Perspective Consulting. "Voraussetzung dafür ist, dass sich das Gründerteam über die Satzungsinhalte und die Aufteilung der Gesellschaftsanteile einig ist."
Doch dabei ist Vorsicht geboten. Denn vorher sollte geklärt werden, ob die Gründer nicht bereits Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren. In diesem Fall könnte es teuer werden. Was den meisten Unternehmern nämlich nicht bewusst ist: Sobald sich eine Gruppe zusammenschließt, um eine Idee gemeinsam in die Tat umzusetzen, existiert im Grunde schon eine GbR. Dann ist bei der Gründung der GmbH oder UG auf die steuerliche Behandlung des Unternehmens zu achten.

Umwandlung beim Notar

Wer also eine GbR in eine GmbH oder UG umwandeln will, sollte von einem Notar einen sogenannten Einbringungsvertrag aufsetzen lassen. Damit stellt man zugleich sicher, dass alle Rechte und das gesamte Know-how ordnungsgemäß in das Eigentum der GmbH oder UG übergehen. Das wiederum ist vor allem für potenzielle Investoren von Interesse.
"Ein böses Erwachen kann aber auch in puncto Steuern erfolgen", gibt Wagener zu bedenken. Nehmen wir an, ein Investor beteiligt sich mit 200.000 Euro an einer gerade gegründeten GmbH und erwirbt damit 20 Prozent der Anteile. Daraus schließt das Finanzamt, sollte es einige Jahre nach der Gründung eine Betriebsprüfung geben, dass die Firma einen Verkehrswert von einer Million Euro hat. Dann müssen die Jungunternehmer allerdings nachträglich einen Steuersatz von bis zu 45 Prozent auf den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der GmbH-Gründung zahlen.
Um das zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich am Umwandlungssteuergesetz zu orientieren. Denn dann ist die Änderung der Rechtsform ohne nachträgliche Steuerabgaben möglich.

Aus jeder UG wird idealerweise irgendwann eine GmbH

Um eine GmbH zu gründen, müssen die Gründer 25.000 Euro Stammkapital aufbringen. Im Gegensatz zur GmbH lässt sich eine UG (haftungsbeschränkt) bereits mit geringen finanziellen Mitteln gründen: Das Mindestkapital beträgt lediglich 1 Euro.
Ziel einer jeden UG ist es aber, daraus irgendwann eine GmbH zu machen. "Hierzu muss über die Jahre eine Rücklage gebildet werden", erklärt Ingo Wagener. Sobald 25.000 Euro angespart wurden, kann die Umwandlung erfolgen. Voraussetzung ist eine notariell beurkundete Satzungsänderung. Da das aber mit weiteren Kosten verbunden ist, sollten sich angehende Unternehmer zweimal überlegen, ob sie nicht lieber gleich eine GmbH gründen.
Weiterführende Informationen
Einen Überblick über die Rechtsformen erhalten Sie im Artikel "Welche Rechtsform ist die zweckmäßigste?".
Wenn Sie eine persönliche oder telefonische Auskunft wünschen, dann wenden Sie sich an die kostenlose Erstauskunft bei rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit unter 040 36138-365.

Frühzeitig an Lösungen für den Krankheits- und Todesfall denken

Alle Beteiligten sollten sich zudem Zeit nehmen, um verschiedene Szenarien aus dem unternehmerischen Alltag durchzusprechen, rät Wagener. Denn nur so könne man später eventuell auftretende Probleme von vornherein vermeiden.
Und Probleme, so der Berater, seien keine Seltenheit. So werde beispielsweise in den wenigsten Fällen darüber nachgedacht, was passieren soll, wenn einer der Gründer das Unternehmen verlassen will oder gar durch einen Unfall handlungsunfähig wird. Und was passiert eigentlich, wenn einer der Gesellschafter stirbt? Sollen im Todesfall seine Erben die Gesellschaftsanteile bekommen und dadurch auch ein Mitspracherecht in der Firma haben? Oder sollen die anderen Gesellschafter die Möglichkeit haben, den Erben auszuzahlen und die Anteile gegebenenfalls einzuziehen?
"Bei einer GbR ist es relativ einfach", erklärt Wagener. "Sie wird im Falle des Todes eines Gesellschafters von Gesetzes wegen aufgelöst und abgewickelt." Bei einer GmbH dagegen ist das anders: Nach dem GmbH-Gesetz ist ein GmbH-Anteil vererblich. Das führt also dazu, dass die Gesellschaft fortbesteht. Der Erbe wird automatisch zum Rechtsnachfolger des Gesellschafters – unabhängig von seiner fachlichen Eignung.
Daher sollten sich in Gesellschaftsverträgen Bestimmungen finden, die die Übertragung eines Anteils an Bedingungen knüpfen. Will also der Erblasser seine Ehefrau oder Kinder in die GmbH integrieren, muss er darauf achten, dass er seine Erbfolge auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags bestimmt.
Der Beitrag basiert auf einem Artikel in der HW - Hamburger Wirtschaft (Ausgabe 07/2016). Die Online-Version der Gesamtausgabe finden Sie hier.