Arbeitsrecht

Weihnachtsgeld

1. Muss Weihnachtsgeld gezahlt werden?

Das Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes besteht nur, wenn dies
  • im Arbeitsvertrag vereinbart wurde,
  • eine verbindliche tarifvertragliche Regelung getroffen wurde
  • oder eine Betriebsvereinbarung besteht
  • betrieblicher Übung.

2. Wie entsteht ein Anspruch auf Weihnachtgeld aus betrieblicher Übung und wie kann dies verhindert werden?

Die vorbehaltlose Zahlung eines Weihnachtsgeldes in drei aufeinanderfolgenden Jahren führt zur betrieblichen Übung und damit zu einem Anspruch des Arbeitsnehmers. Um das zu vermeiden, muss sich der Arbeitgeber die Frewilligkeit der Zahlung immer ausdrücklich und zweifelsfrei gegenüber dem Arbeitnehmer vorbehalten. Sinnvoll ist es die "freiwillige Leistung" im Arbeitsvertrag zu regeln. Dabei ist es aber nicht ausreichend, das Weihnachtsgeld nur als "freiwillige Leistung" zu bezeichnen. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Erklärung gegenüber dem Betriebsrat.
Vielmehr sollte in etwa so formuliert werden:
Weihnachts- und Urlaubsgeld sind Bonuszahlungen, die freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt werden und auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen.
Ist eine solche Freiwilligkeitsklausel nicht bereits in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden, sollte sich der Arbeitgeber daher bei jeder Zahlung des Weihnachtsgeldes eine solche Freiwilligkeitsklausel gesondert vom Arbeitnehmer unterschreiben lassen.
Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht ohne dessen Zustimmung einbehalten oder kürzen.
Freiwillige Weihnachtsgeldzahlungen, die jeweils unter Vorbehalt geleistet worden sind, können vom Arbeitgeber hingegen jederzeit eingestellt oder gekürzt werden. Das Weihnachtsgeld kann auch von vornherein von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht werden.

Aber Achtung: Auch die mehrmalige Zahlung trotz eines Freiwilligkeitsvorbehalts kann eine betriebliche Übung und damit einen Rechtsanspruch zur Zahlung begründen. Insbesondere dann, wenn mehr als dreimal jährlich die gleiche Summe ausgezahlt wird. (vgl auch BAG Urteil v. 13.05.2015 - 10 AZR 266/14)

3. Höhe des Weihnachtsgeldes

Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann der Arbeitgeber nach freiem Ermessen bestimmen. Bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes dürfen die Arbeitnehmer jedoch nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Es kann aber einzelvertraglich festgelegt werden, dass ein Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld erhält. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Höhe des Weihnachtsgeldes können die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Höhe der Fehlzeiten, der Familienstand oder die Zahl der Kinder sein. Unzulässig ist eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Arbeitern.

4. Kann das Weihnachtsgeld jederzeit aufgehoben oder gekürzt werden?

Soweit nach den bereits genannten Kriterien ein verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegeben ist, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht ohne dessen Zustimmung aufheben oder kürzen. Freiwillige Weihnachtsgeldzahlungen, die jeweils unter Vorbehalt geleistet worden sind, können jederzeit vom Arbeitgeber eingestellt werden. Das Weihnachtsgeld kann auch von vornherein von der Ertragslage des Unternehmers abhängig gemacht werden.

5. Haben Arbeitnehmer, die vor Jahresende gekündigt haben, einen Anspruch auf Zahlung?

Kündigt ein Arbeitnehmer vor Jahresende, so verliert er seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wurde. Da die Zahlung des Weihnachtgeldes eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist und es keinen generellen Anspruch auf Weihnachtgeld gibt, kann nach Auffassung des BAG auch kein anteiliger Anspruch geltend gemacht werden. Die Vereinbarung eines konkreten Fälligkeitzeitpunktes ist empfehlenswert

6. Wann kommt eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes in Betracht?

Die Rückzahlung kommt nur in Betracht, wenn sie für den Fall des Ausscheidens des Arbeitsnehmers tatsächlich vereinbart wurde. Ein allgemeiner Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung genügt nicht. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich daher, jeden Arbeitnehmer bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes eine Rückzahlungsverpflichtung unterschreiben zu lassen. Die Rechtssprechung hat einige Bedingungen für die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln aufgestellt:
  • ist das Weihnachtsgeld nicht höher als 102,26 EUR ist eine Rückzahlungsklausel unzulässig,
  • wird ein Weihnachtsgeld gezahlt, das 102,26 EUR nicht jedoch einen Monatsbezug übersteigt, ist dem Arbeitnehmer die Einhaltung einer Rückzahlungsklausel zuzumuten, die bis zum 31. März des Folgejahres reicht. Wer also vor dem 31.3 des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn eine entsprechende Rückzahlungsklausel besteht,
  • bei einem Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsbezuges oder mehr, ist es zulässig, die Rückzahlung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer den Betrieb erst nach dem 31.3 des Folgejahres-spätestens aber zum 30.6. verlässt.

7. Was ist das 13. Monatsgehalt?

Weihnachtsgeld und 13.Monatsgehalt werden oft verwechselt, sinder aber rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Das 13. Monatsgehalt ist regelmäßig eine festgelegte Gehaltserhöhung, die bei Änderung oder AUfhebung des Arbeitsvertrages auf das Kalenderjahr verteilt wird. Es handelt sich damit um ein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. Die Regeln zum Weihnachtsgeld gelten daher ähnlich.

8. Beratungsangebote durch Arbeitgeberverbände

In arbeitsrechtlichen Fragen gibt es eine gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen unserer Handelskammer und den Arbeitgeberverbänden. Wir können Ihnen allgemeine Fragestellungen summarisch beantworten. Sobald Sie jedoch verbindliche Auskünfte oder prozessuale Unterstützung benötigen, sollten Sie die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in Erwägung ziehen. Unabhängig von konkreten Fragestellungen kann Ihnen die Einbindung in einen Arbeitgeberverband hilfreiche Informationsvorteile bieten.
Darüber hinaus können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat einen kostenlosen Anwalt-Suchdienst eingerichtet und benennt Ihnen bis zu drei Anwälte mit dem gewünschten Interessenschwerpunkt (Tel.: 3574410, Montag bis Freitag von 09:30 Uhr bis 14:00 Uhr).
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