Steuerinfo Juni 2024

Senatorin Dr. Melanie Leonhard zur Vereinfachung der Einfuhrumsatzsteuer

Auf ihrer Konferenz vom 12. bis 13. Juni 2024 haben sich die Wirtschaftsministerinnen und -minister der Länder auf eine Vereinfachung des Erhebungsverfahrens der Einfuhrumsatzsteuer verständigt und bitten die Bundesregierung umgehend die notwendigen Schritte und Gesetzesanpassungen zu ermitteln, damit die eigentlichen Arbeiten an der Umsetzung so bald wie möglich und ohne Zeitverzug beginnen können. Bereits am 11. April 2024 hat die Finanzministerkonferenz als Ziel einer solchen Reform ein von der Wirtschaft schon lange gefordertes Verrechnungsmodell definiert.
Zum Abschluss der Wirtschaftsministerkonferenz bestärkte Hamburgs Wirtschaftssenatorin Dr. Melanie Leonhard das Ergebnis der Konferenz zur Einfuhrumsatzsteuer in einer Pressemeldung vom 13. Juni 2024: “Das gegenwärtige Verfahren bei der Einfuhrumsatzsteuer sei eine bürokratische Last und längst zu einem Wettbewerbsnachteil für den Wirtschaftsstandort Deutschland geworden. […] Das deutsche Verfahren müsse verschlankt und verbessert werden, damit der Wirtschaftsstandort im europäischen Vergleich nicht länger hinter den Nachbarländern und -häfen zurückbleibe. Eine Vereinfachung diene nicht nur den Unternehmen, sondern werde auch Wachstumsimpulse mit sich bringen.”
Hintergrund: Unter Federführung des Zentralverbandes der Deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) setzt sich die Handelskammer Hamburg im Rahmen der IHK-Organisation gemeinsam mit vielen anderen Verbänden (Verbändekoalition) schon lange für eine Reform des Erhebungsverfahrens der Einfuhrumsatzsteuer ein. Mit dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 11. April 2024 erfolgte ein wichtiges Bekenntnis der Politik hin zu einem Verrechnungsmodell, wie es in fast allen anderen EU-Staaten bereits erfolgreich eingeführt worden ist.

Bundesregierung bringt Jahressteuergesetz 2024 auf den Weg

Am 5. Juni 2024 beschloss die Bundesregierung den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024). Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) soll die fachlich gebotenen Anpassungen im Steuerrecht vornehmen. Besonders hervorzuheben sind die avisierten Änderungen bei der Umsatzsteuer. Wie schon in der Mai-Ausgabe unserer Steuer-Info berichtet, sollen die Grenzen der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG angehoben, die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 21 UStG für Bildungsleistungen neu gefasst und der Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges bei Leistungen von Ist-Versteuern auf den Zahlungszeitpunkt verschoben werden. Den Regierungsentwurf finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen.

Erweiterte Kürzung bei umgekehrter Betriebsaufspaltung?

Im Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Februar 2024 (Aktenzeichen III R 13/23) zu Grunde lag, vermietete eine GmbH (Besitz-GmbH) eigene Immobilien an eine KG (Betriebs-KG). Die Besitz-GmbH, die Klägerin, machte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) geltend. Aufgrund der bestehenden Beteiligungsverhältnisse ging das Finanzamt von einer Betriebsaufspaltung aus, die zur Versagung der erweiterten Kürzung führen würde. An der Klägerin war F zu weniger als 50 Prozent beteiligt, die EB GmbH zu mehr als 50 Prozent, an dieser EB GmbH war die Betriebs-KG, die Mieterin, zu 100 Prozent beteiligt. F war zu 100 Prozent Kommanditist bei der Betriebs-KG.
Nach § 9 Nr. 1. Satz 2 GewStG ist der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichtet und veräußert.
Eine Zurechnung der Tätigkeiten der Betriebs-KG zur Besitz-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung würde den Anforderungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht genügen und zum Entfall der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer führen.Der Bundesfinanzhof stellt noch einmal klar, dass für die Annahme einer Betriebsaufspaltung eine sachliche und personelle Verpflichtung zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen gegeben sein müssen. Die Vermietung selbst ist als sachliche Verflechtung grundsätzlich einzuordnen.Fraglich war also, ob eine personelle Verflechtung gegeben ist. Ist eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen, dann liegt eine personelle Verflechtung vor, wenn die Kapitalgesellschaft selbst ihren Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann. Hierfür muss die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – höher als 50 Prozent sein. Im entschiedenen Fall war dies nicht der Fall; die Besitz-GmbH war nicht an der Betriebs-KG beteiligt.Dabei werden der Besitz-GmbH keine Anteile hinzugerechnet, die ihr Gesellschafter am Betriebsunternehmen, hier der Betriebs-KG, hält. Somit konnte die Beteiligung des F an der Betriebs-KG nicht der Besitz-GmbH zugerechnet werden.Im vorliegenden Fall verhielten sich die Beteiligungsverhältnisse eher umgekehrt. Die Betriebs-KG konnte ihren Willen in der Besitz-GmbH umsetzen. Eine solche umgekehrte Betriebsaufspaltung wurde jedoch bisher nur genutzt, um Merkmale des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen zur Erlangung von Steuervergünstigungen oder Investitionszulagen zu übertragen. Ansonsten gilt, so der Bundesfinanzhof, das Durchgriffsverbot bei Kapitalgesellschaften, welches sich aus dem Trennungsprinzip ergibt.

Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Aktualisiertes BMF-Anwendungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das BMF-Schreiben „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung beziehungsweise Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 (§ 3 Nr. 39, § 19a EStG)“ aktualisiert. Das BMF greift dabei eine wesentliche IHK-Organisation-Forderung auf.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 und dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat sich der Gesetzgeber erneut dem Thema „Mitarbeiterbeteiligung“ gewidmet und die steuerlichen Regelungen einer Anpassung unterzogen. Ziel ist es, junge Unternehmen im internationalen Wettbewerb um Talente durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen zu unterstützen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Regelungen des § 3 Nr. 39 und Nr. 71 EStG sowie § 19a EStG. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen musste die in dem BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. November 2021 niedergelegte Verwaltungsauffassung aktualisiert werden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 39 EStG ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Aus Vereinfachungsgründen sind im BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024, IV C 5 - S 2347/24/10001 :001 Arbeitnehmergruppen aufgeführt, die aus einem Beteiligungsangebot ausgenommen werden können. Ausnahmen von der Einbeziehung in ein Beteiligungsangebot sind demnach möglich für in ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer (Rz. 14 des BMF-Schreibens). Der im Entwurf des BMF-Schreibens vom 4. April 2024 enthaltene problematische Zusatz, dass die Ausnahme nur gelten soll, wenn der gesamte Arbeitslohn für den Entsendungszeitraum vom aufnehmenden Unternehmen zu tragen ist, wurde im finalisierten BMF-Schreiben gestrichen. Die IHK-Organisation hatte sich mit Stellungnahme vom 6. Mai 2024 für eine entsprechende Streichung stark gemacht, da die beabsichtigte Einschränkung in der Praxis zu unüberwindbaren Hindernissen für die Unternehmen unter anderem durch kapitalmarktrechtliche Vorschriften geführt hätte. Die Berücksichtigung der IHK-Organisation Forderung im aktualisierten BMF-Schreiben ist daher sehr zu begrüßen.Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf von 13 Objekten.

Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf von 13 Objekten

Das Finanzgericht Münster entschied am 26. April 2023 (Aktenzeichen 13 K 3367/20 G) darüber, wann ein gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von 13 Objekten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums anzunehmen ist. Streitig war in dem Verfahren, ob die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu gewähren ist. Revision ist beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen III R XIV/23).
Im Sachverhalt vermietete die Klägerin, eine GmbH, mehrere Immobilien und begehrte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Es existierten noch Schwester-Kapitalgesellschaften, die unter anderem das Bauträgergeschäft betrieben. Im Streitjahr verkaufte die Klägerin 13 Grundstücke, die sie mehr als fünf Jahre, mindestens fünfeinhalb Jahre im Bestand hatte. Hintergrund war eine Umstrukturierung aufgrund des plötzlichen Todes des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung wegen einer nur kurzen Überschreitung der Fünfjahresfrist und einer besonderen Branchennähe.
Das Finanzgericht stellte klar, dass die Fünfjahresfrist beim gewerblichen Grundstückshandel grundsätzlich nur eine indizielle Bedeutung für den Erwerb in bedingter Veräußerungsabsicht hat. Treten weitere Merkmale hinzu, ist auch ein kurzfristiges Überschreiten dieser Frist noch unschädlich für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels, der seinerseits die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1. Satz 2 GewStG ausschließt. Die Klägerin selbst war jedoch nicht als Maklerin oder Bauträgerin tätig; bei ihr selbst lag damit keine Branchennähe vor. Das Finanzgericht verneinte auch eine Zurechnung dieser Branchen von anderen gruppenzugehörigen Gesellschaften, selbst wenn diese durch denselben Geschäftsführer geführt werden. Insoweit greift die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft.
Darüber hinaus war die fünf Jahresfrist nicht nur geringfügig, sondern um fünf Monate überschritten. Auch sei die Fremdfinanzierungquote nicht nahe 100 Prozent gelegen, was auch ein Überschreiten der Fünf-Jahres-Frist relativieren könnte. Die Darlehen waren zudem mit festen, langen Zinsbindungen und Laufzeiten versehen. Allein die Anzahl der Objekte, im Sachverhalt 13, genügt nicht, um den gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Im Sachverhalt waren sogar gegenläufige Umstände zu berücksichtigen, in diesem Fall der plötzliche Tod des Gesellschafter Geschäftsführers.
Im Ergebnis versagte das FG Münster die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1. Satz 2 GewStG, da ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen wird.

Weihnachtsfeier für den Vorstand

Mit Urteil vom 27. März 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass nach der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Da sich der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit jenem in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG deckt, kann die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent auch dann in Anspruch genommen werden, wenn beispielsweise ausschließlich Führungskräfte teilnehmen.
Indes kann aufgrund des Wortlauts von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG in solchen Fällen nicht der Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer beansprucht werden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung steht die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG unter dem Vorbehalt, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern zugänglich sind, sollen daher weder der Anwendung der gesetzlichen 110-Euro-Freibetragsregelung noch der 25 Prozent-Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen.
Das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils ist nach der Entscheidung VI R 5/22 des BFH kein Tatbestandsmerkmal der seit dem Veranlagungszeitraum 2015 bestehenden Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Die Legaldefinition setzt nur eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der ausschließliche Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist eine entsprechende Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs, sondern nur den Führungskräften offensteht.
Die bisherige Rechtsprechung des BFH, dass für eine Betriebsveranstaltung die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen muss (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - VI R 94/10, BStBl 2015 II S. 186), hat in die Legaldefinition keinen Eingang gefunden und ist daher nur noch für die Anwendung der Freibetragsregelung entscheidend. Nach dem Urteil des BFH kann diese Tatbestandsvoraussetzung nicht als (ungeschriebenes) einschränkendes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffs im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG herangezogen werden.
Die Entscheidung ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, so dass derzeit offen ist, ob sie von der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus.

Anwendung findet.Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2024

Entsprechend einer Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 14. Juni 2024 (Amtl. Anz. Nr. 48) hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg gem. § 196 Abs. 1 des Baugesetzbuchs Bodenrichtwerte zum Stichtag des 1. Januar 2024 für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ermittelt und am 8. Mai 2024 im Internet veröffentlicht.
Auskünfte über den auf die Nutzungsart und -intensität eines spezifischen Grundstücks bezogenen Bodenrichtwert zum 1. Januar 2024 sind online veröffentlicht. Prüfleitfaden der Bescheinigungsstelle Forschungszulage Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft die Förderfähigkeit von Forschungsvorhaben. Die hierfür angelegten Prüfstandards will die Bescheinigungsstelle veröffentlichen. Diese Maßnahme schafft Transparenz und kann vielen Unternehmen helfen, Anträge zielgerichtet zu stellen.

Prüfleitfaden der Bescheinigungsstelle Forschungszulage

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft die Förderfähigkeit von Forschungsvorhaben. Die hierfür angelegten Prüfstandards will die Bescheinigungsstelle veröffentlichen. Diese Maßnahme schafft Transparenz und kann vielen Unternehmen helfen, Anträge zielgerichtet zu stellen.

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage ist als Beliehene für die Bescheinigungen über die Förderfähigkeit von Forschungsvorhaben nach dem Forschungszulagengesetz zuständig (§ 6 FZulG). Mit dieser Bescheinigung wird – für die Finanzverwaltung verbindlich – festgestellt, ob es sich bei dem jeweiligen FuE-Vorhaben um ein solches im Sinne des § 2 Abs. 1 FZulG handelt, also ob es den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen ist.
Mit dem Prüfleitfaden gibt die Bescheinigungsstelle einen guten Überblick über den Prüfprozess bei Beantragung der o. a. Bescheinigung. In dem Leitfaden befinden sich jedoch (noch) nicht die Kriterien bezüglich der Erforderlichkeit von Sachaufwendungen. Diese Prüfung nimmt seit dem 28. März 2024 die Bescheinigungsstelle ebenfalls vor, denn nach § 3 Abs. 3a Satz 1 FzulG sind nur Sachaufwendungen (Abschreibungen) für Wirtschaftsgüter förderfähig, die unter anderem für das jeweilige FuE-Vorhaben erforderlich sind.
Der Prüfleitfaden ist online einsehbar.

Mehrwertsteuer und Verwaltungszusammenarbeit

Nach den neuesten Zahlen des europäischen Betrugsbekämpfungsnetzes Eurofisc wurden im Jahr 2023 EU-weite betrügerische Umsätze in Höhe von 14,6 Milliarden Euro festgestellt.
Eurofisc ist ein multilaterales Warnsystem aller 27 EU-Mitgliedstaaten und Norwegens. 2010 wurde es zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs eingerichtet. Auf Basis netzintern ausgetauschter Informationen und deren Analyse können die Eurofisc-Verbindungsbeamten auf nationaler Ebene unter anderem folgende Maßnahmen ergreifen: Auskunftsersuchen, Prüfungen der Registrierung von Mehrwertsteuernummern und deren Aufhebung.
Im Laufe der Jahre konnte Eurofisc die Anzahl der aufgedeckten verdächtigen oder betrügerischen Umsätze erheblich steigern. Deren Wert stieg im Zeitraum von 2020 bis 2023 stark an: von 3,3 Milliarden Euro auf 14,6 Milliarden Euro.
Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer trägt dazu bei, die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften bei grenzüberschreitenden Transaktionen sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit beruht auf Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates.
Das Netzwerk tauscht Informationen ebenso mit dem polizeilichen Netzwerk Europol und der Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF aus. Seit 2019 verwendet Eurofisc ein elektronisches System, die Transaction Network Analysis (TNA), um Mehrwertsteuerdaten schnell austauschen und verarbeiten zu können.

Forderungen nach weiterer Reform der EU-Unternehmensbesteuerung

Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 12. Dezember 2023 eine Verringerung des administrativen Aufwands für EU-Unternehmen, der diesen durch die Befolgung ihrer steuerlichen Pflichten entsteht. Insbesondere für KMU stelle das eine starke Belastung dar.
In ihrer kürzlich veröffentlichten Reaktion auf die Entschließung stellt die EU-Kommission klar, dass sie im September 2023 ein Paket von Vorschlägen zur Steuervereinfachung vorgelegt hat. Dazu gehört ein System zur Besteuerung des Hauptsitzes (Head Office Taxation, HOT). Danach würde es solchen KMU erlaubt, die in der EU grenzüberschreitend tätig sind und Betriebstätten in einem anderen Mitgliedstaat unterhalten, ihre EU-weiten Gewinne nach den Steuervorschriften an ihrem Hauptsitz zu versteuern.
Darüber hinaus sei die EU-Kommission bereit, die steuerlichen Rahmenbedingungen für EU-Unternehmen durch weitere Studien und Folgenabschätzungen zu verbessern. Speziell was die Kosten für die Einhaltung von Steuerregeln anbelange, sondiere sie gerade zu der Frage, was der Zuschnitt und der geeignete Zeitpunkt für eine solche Studie sei. Zu diesem Zweck werde sie auch die Arbeiten anderer Organisationen – zum Beispiel OECD oder Weltbank – heranziehen.

Jahresplanung für Steuern konkretisiert

Anfang Mai hat die EU-Kommission die Arbeits- beziehungsweise Managementpläne ihrer Generaldirektionen (GDs) für das laufende Jahr präsentiert. Damit steht fest, mit welchen auch steuerlichen Dossiers sich die einzelnen GDs bis Ende des Jahres beschäftigen werden.
Der Plan für die Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD) zum Beispiel zeigt, dass sie sich 2024 auf die Unterstützung der Verhandlungen über die vorliegenden Vorschläge konzentrieren wird, also einen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (BEFIT), ein Head Office Tax System (HOT) , eine Transferpreisrichtlinie (TP-Richtlinie), Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke (UNSHELL), ein Vorschlag für eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER) sowie "VAT in the digital age" (ViDA). TAXUD wird insbesondere Maßnahmen vorschlagen, die sich an den Arbeiten der OECD zur Standardisierung steuerlicher Informationen und einer darauf basierenden Risikobewertung durch die Steuerverwaltung orientieren (DAC9).
Außerdem wird sie einen Vorschlag zur Änderung des Rahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Mehrwertsteuer vorlegen. Damit soll einerseits die Zentralstelle Eurofisc bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs mehr Befugnisse erhalten, andererseits sollen Hindernisse beim Austausch von Mehrwertsteuerinformationen zwischen Behörden (zum Beispiel Europol, OLAF und EPPO) beseitigt werden. Zusätzlich wird sie Möglichkeiten erörtern, wie sich die steuerlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Telearbeit und des mobilen Arbeitens abmildern bzw. lösen lassen. Schließlich will sie die Steuerlast für den Finanzsektor untersuchen.Die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU wird sich ebenfalls auf die Umsetzung ihrer laufenden Initiativen und Vorschläge konzentrieren. Darüber hinaus wird die GD ein besonderes Augenmerk auf Vorschläge legen, die darauf abzielen, die Belastungen für Unternehmen und Bürger zu verringern. Der Fokus soll auf der Rationalisierung von Berichtspflichten liegen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf KMU.

Ergebnisse der Ecofin-Ratssitzung

Auf ihrer Sitzung am 14. Mai konnten die EU-Finanzminister nur in Bezug auf ein zur Beratung zugelassenes Steuerdossier eine Einigung erzielen.
So stimmten alle Ministerinnen und Minister dem Entwurf einer "Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER)" zu. Damit wird es – vorbehaltlich einer formellen Zustimmung des Rates – absehbar zu einer EU-weiten Angleichung der Steuerentlastungsverfahren kommen. Das ist zugleich die Voraussetzung für eine verbesserte Kapitalmarktunion.
Bei dem Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" wurde keine Einigung erzielt. Ziel des Vorschlags ist es, den Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen, wirtschaftliche Aktivitäten von Unternehmen zu unterstützen sowie Digitalisierung zu fördern. Einigen konnte man sich auf eine Standardisierung und Modernisierung der Meldepflichten für Mehrwertsteuerzwecke sowie auf eine verpflichtende Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung für grenzüberschreitende Umsätze. Bei den höheren Anforderungen an Plattformen, die einerseits Kurzzeitvermietungen von Unterkünften und andererseits Personenbeförderungsleistungen vermitteln sowie bei der Erhebung der Mehrwertsteuer, konnte keine Einigung erzielt werden. Somit wird es vorerst weder eine einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung für alle EU-Mitgliedstaaten noch die Ausweitung bestehender Regelungen zu einer einzigen Anlaufstelle oder der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (reverse charge) geben.