Steuerinfo Mai 2024

Bundesfinanzministerium legt Entwurf für Jahressteuergesetz 2024 vor

Nachdem es in letzter Zeit bereits erste Hinweise gegeben hatte (siehe Steuerinfo April 2024), ist nun der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht worden. Der Referentenentwurf (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2696 KB) beinhaltet vor allem Anpassungen des Steuerrechts im Detail. Allerdings sind auch Änderungen bei der Umsatzsteuer vorgesehen, die viele Unternehmen betreffen werden (sogenannte Ist-Versteuerer).
Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen:
  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
  • Umsetzung der BVerfG-Entscheidung zur Übertragung von Wirtschaftsgütern bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Nr. 4 EStG-E)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)
  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Anpassung an Unionsrecht und Erhöhung der Grenze auf 25.000/100.000 Euro
  • Verschiebung des Vorsteuerabzugs bei Rechnungen von Ist-Versteuerern auf den Zahlungszeitpunkt (Art. 22 Nummern 7 und 9 des Gesetzentwurfes).
Der Referentenentwurf des JStG 2024 steht hier für Sie auf unserer Webseite zum Download (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2696 KB) bereit.

Gewerblicher Grundstückshandel bei Kapitalgesellschaft

Das Finanzgericht Münster nahm in seinem Urteil vom 26. April 2023 Stellung, ob auch bestimmte Umstände, die nicht in der der Person selbst liegen, zuzurechnen sind. Aufgrund des Trennungsprinzips bei der Körperschaftsteuer ist eine solche Zurechnung grundsätzlich unzulässig und zwar selbst bei dem Mitglied einer Unternehmensgruppe.
Im Sachverhalt stritt die Klägerin (FG Münster Aktenzeichen 13 K 3367/20, Revision beim BFH unter Aktenzeichen III R 14/23), eine GmbH, um das Vorliegen den der Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die GmbH hatte als Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Darüber hinaus übte sie keine Tätigkeiten aus. Sie war Mitglied einer Unternehmensgruppe aus mehreren GmbHs, von denen auch einige Immobilienmakler- sowie Bauträger-Tätigkeiten ausübten.
Aufgrund des Todes eines der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 55 Jahren veräußerte die Rechtsnachfolgerin der GmbH, ebenfalls eine GmbH, 13 Grundstücke, die sie zu dem Zeitpunkt etwa fünfeinhalb Jahre im Eigentum hatte.
Das Finanzamt sah in dem Verkauf der Grundstücke einen gewerblichen Grundstückshandel. Zwar seien die Grundstücke außerhalb der so genannten Fünf-Jahres-Frist veräußert worden, allerdings sei zuzurechnen, dass es sich bei der Veräußerin, respektive bei Teilen der Unternehmensgruppe, um branchennahe Personen handele, weshalb ein kurzfristiges Überschreiten der Fünf-Jahres-Frist unerheblich sei. Zudem seien auch viele Objekte innerhalb kurzer Zeit veräußert worden. Aus diesem Grund übte die Gesellschaft (rückwirkend) nicht nur eine reine Vermögensverwaltung in Form der Vermietung und Verpachtung aus, weswegen die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz GewStG zu versagen sei.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Münster allerdings der Klage statt. Das Finanzgericht erörterte ausführlich die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels, die ausschließlich aus der Rechtsprechung herrühren. Ein solcher gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn bei einem engen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf eines Grundstücks Veräußerungsabsicht schon bei Erwerb vorlag.
Hierfür hat die Rechtsprechung verschiedene Indizien formuliert. So ist grundsätzlich von einem Erwerb in Veräußerungsabsicht auszugehen, wenn nicht mehr als fünf Jahre zwischen Erwerb und Veräußerung vergangen sind. Gewerblich wird die Tätigkeit, wenn es sich dann um mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren handelt.
Diese Voraussetzungen waren im Sachverhalt nicht gegeben, denn die Objekte wurden allesamt außerhalb der Fünf-Jahres-Frist veräußert. Das FG Münster weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Fünf-Jahres-Frist nur eine indizielle Bedeutung hat. Ein geringfügiges Überschreiten, insbesondere bei größeren Objekten, ist unschädlich.
Allerdings braucht es dann zusätzlich besondere Umstände, die nach Sicht des FG Münster nicht vorgelegen haben. Die veräußernde Gesellschaft selbst könne nicht als branchennah beurteilt werden, da die Vermietung und Verpachtung, so das FG Münster, sich von der Tätigkeit als Immobilienmaklerin oder Bauträgerin unterscheide. Darüber hinaus ist, entgegen der Auffassung des Finanzamtes, auch nicht auf andere gruppenzugehörige Gesellschaften abzustellen. Eine Zurechnung der Tätigkeiten anderer gruppenzugehöriger Gesellschaften ist nicht zulässig, da dies dem körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzip widersprechen würde. Insoweit hat die Kapitalgesellschaft eine Abschirmwirkung.
Auch wurde die Fünf-Jahres-Frist nicht nur kurzfristig, sondern ganze sechs Monate überschritten. Ein geringfügiges Überschreiten könnte man zum Beispiel bei zwei Monaten annehmen. Gegen den gewerblichen Grundstückshandel spricht auch, dass die Darlehen zur Finanzierung der Immobilie mit langen Laufzeiten vereinbart wurden. Darüber hinaus führt allein die Anzahl der Objekte nicht zu dem Indiz einer bedingten Veräußerungsabsicht.
Das Finanzgericht Münster sieht im vorliegenden Sachverhalt insbesondere gegenläufige besondere Umstände, da das plötzliche Versterben des Gesellschafters nicht vorhersehbar war. Mit diesem Ereignis musste aufgrund des Alters von 55 Jahren auch nicht gerechnet werden. Somit kann auch nicht ohne weiteres Rückschluss auf die Absichten zum Erwerbszeitpunkt getroffen werden.

Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163 000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.
Dies war laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichts rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften komme es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden könne, ändere an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.
Hinweis: Die Entscheidung des Bundessozialgerichts orientiert sich damit an der wortwörtlichen Auslegung von § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV.

Newsletter Forschungszulage

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) veröffentlicht zu Neuigkeiten bei der Forschungszulage einen Newsletter
Der aktuelle Newsletter gibt einen Überblick über die Änderungen bei der Forschungszulage durch das Wachstumschancengesetz und bewirbt Informationstermine.

Neue Flyer zum Digitalen Gewerbesteuerbescheid

Seit April 2023 können Unternehmen den digitalen Bekanntgabewunsch bei der Abgabe der Gewerbesteuererklärung (ab Veranlagungsjahr 2022) äußern. Der Gewerbesteuerbescheid wird dann – wenn bei der zuständigen Kommune die technischen Voraussetzungen abgeschlossen sind – online im Postfach von "Mein Unternehmskonto", dem bundesweit einheitlichen Nutzerkonto für Unternehmen, bekanntgegeben.
Der digitale Gewerbesteuerbescheid ist ein Vorhaben im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG), wonach zu allen Verwaltungsleistungen ein Onlinezugang bereitzustellen ist. Das beinhaltet auch den so genannten Rückkanal, also die Rückmeldung, die Unternehmen zu einem Verwaltungsakt erhalten. Im Falle der Gewerbesteuer ist das der Gewerbesteuerbescheid.
Ziel des Vorhabens eines digitalen Gewerbesteuerbescheids ist es, einen rechtssicheren, digitalen und sowohl menschen- als auch maschinenlesbaren Bescheid einzuführen. Das Projekt sieht vor, eine medienbruchfreie Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheids in elektronischer Form bundesweit zu etablieren. Die Lösung baut auf der ELSTER-Infrastruktur aus Mein ELSTER, ERiC und ELSTER-Transfer auf und sieht vor, die Kommunen flächendeckend an den Datenaustausch mit den Finanzämtern anzuschließen.
Die Flyer und weitere Hinweise finden Sie bei elster.de.

Webinar: Ab 2025 wird es ernst! Alles, was Sie zur E-Rechnung wissen müssen!

Spätestens seit Sommer 2023 ist die E-Rechnung in den Schlagzeilen. Und auch davor war sie für Lieferanten öffentlicher Auftraggeber bereits nicht mehr wegzudenken.  Die nächste Stufe der digitalen Rechnungslegung ist die E-Rechnungspflicht zwischen Unternehmen (B2B). Ab 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische Rechnungen empfangen und bearbeiten zu können.   Erfahren Sie in unserem Webinar am 13. Juni 2024 ab 11 Uhr alles, was Sie dazu wissen müssen!
Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf unserer Webseite.