Steuerinfo Januar 2024
- GoBD-Praxisleitfaden (Version 2.2.) der AWV erschienen
- Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Standplatzmieten bei Imbissbetrieben
- Globale Mindeststeuer ab 1. Januar 2024 in Kraft
- Freie und Hansestadt Hamburg leistet Rekordsumme zum Länderfinanzausgleich
- Regeln für die wirtschaftspolitische Steuerung
- Veranstaltungshinweis
GoBD-Praxisleitfaden (Version 2.2.) der AWV erschienen
Der Praxisleitfaden der AWV steht nunmehr Unternehmen in einer vollständig überarbeiteten Version 2.2 als aktuelle, praxisorientierte Hilfestellung zur Verfügung, wobei die jüngsten Änderungen zum Beispiel aufgrund des DAC 7-Umsetzungsgesetzes berücksichtigt wurden. In einem neu konzipierten Kapitel 5 „Verfahrensdokumentation und die Darstellung des GoBD-bezogenen internen Kontrollsystems einschließlich des Steuerkontrollsystems“ werden zudem wichtige Neuerungen erläutert, welche für die betriebliche Praxis von hoher Relevanz sind.
Mit dem DAC 7-Umsetzungsgesetz wurden unter anderem die Abgabenordnung (AO) sowie das Einführungsgesetz zur AO (EGAO) mit dem Ziel der Modernisierung und Beschleunigung der Betriebsprüfung angepasst. In diesem Kontext wurde erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Steuerkontrollsystemen (Tax CMS) im Besteuerungsverfahren geschaffen. Die für die betriebliche Praxis äußerst relevanten Neuerungen werden im neuen „GoBD-Praxisleitfaden Version 2.2“ ausführlich dargestellt und erläutert.
Seit dem 1. Januar 2015 gelten die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, kurz: GoBD, welche – aus Sicht der Finanzverwaltung – die verfahrensrechtlichen Anforderungen an betriebliche DV-gestützte Buchführungssysteme und elektronische Dokumente vor dem Hintergrund der sich ständig weiterentwickelnden technischen Rahmenbedingungen regeln.
Für ein besseres Verständnis der GoBD und deren Anwendung in den Unternehmen hat die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V., auf Initiative und in enger Zusammenarbeit mit der IHK-Organisation und zahlreichen Wirtschaftsverbänden, im Arbeitskreis 3.4 „GoB beim IT-Einsatz“ einen GoBD-Praxisleitfaden entwickelt, an dem sich Unternehmen und deren steuerliche Berater orientieren können. Der Praxisleitfaden erklärt, wie qualifizierte Entscheidungen zur Organisation der digitalen Buchführung getroffen werden können und vermittelt das hierfür notwendige Hintergrundwissen.
Die Publikation kann kostenfrei über die AWV e.V. bezogen werden.
Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister
Zum 1. Januar 2024 sind für Zahlungsdienstleister neue Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten in Kraft getreten. Wer als Zahlungsdienstleister anzusehen und davon betroffen ist, welche Sachverhalte dokumentiert und gemeldet werden müssen, wie die Übermittlung der Aufzeichnungen zu erfolgen hat und innerhalb welcher Frist sind nur einigen Fragen, die Unternehmen beschäftigen. Das Bundesministerium der Finanzen erläutert die neue Regelung in seinem Anwendungsschreiben vom 28. Dezember 2023.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der neue § 22g Umsatzsteuergesetz (UStG) „Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister“ eingeführt, der zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Die Regelung geht auf eine EU-Richtlinie zurück und hat die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug zum Ziel.
§ 22g UStG enthält vier unterschiedliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister:
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Aufzeichnungspflicht (§ 22g Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG)
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Mitteilungspflicht (§ 22g Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG)
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Berichtigungspflicht (§ 22g Abs. 5 UStG)
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Aufbewahrungspflicht (§ 22g Abs. 6 UStG).
Die besonderen Pflichten gelten entsprechend Rz. 21 des Schreibens nur für folgende Unternehmen:
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CRR-Kreditinstitute (CRR = Capital Requirements Regulation) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG),
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E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZAG,
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Zahlungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG und
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Postgiroämter,
die bestimmte Zahlungsdienste im Inland erbringen. Die Institute müssen aber nicht zwingend im Inland ansässig sein.
Allerdings gilt § 22g UStG nur für Zahlungsdienstleister aus den Mitgliedstaaten sowie den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Zahlungsdienstleister aus dem übrigen Drittland unterliegen nicht der Regelung. Das gilt auch, wenn sie ihren Sitz, Hauptverwaltung oder Zweigniederlassung in Nordirland haben (vgl. Rz. 22). Weitere Ausnahmen sind in den Rz. 23 und 24 aufgeführt.
Welche Zahlungsdienste von den Verpflichtungen in § 22g UStG betroffen sind, ist in Rz. 4 aufgeführt. Es handelt sich dabei um Zahlungsgeschäfte mit und ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 ZAG), Akquisitionsgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG und Finanztransfergeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Ausgenommen sind die unter § 2 Abs. 1 ZAG fallenden Leistungen, wie zum Beispiel Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Führung eines Zahlungskontos, Bareinlagen und -abhebungen, Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten (vgl. Rz. 5).
Was unter einer „Zahlung“ beziehungsweise „grenzüberschreitenden Zahlung“ im Sinne des § 22g UStG zu verstehen ist, wird im BMF-Schreiben in den Rz. 7ff gesondert erläutert. Hervorzuheben ist dabei, dass Zahlungen in Kryptowährungen nicht darunterfallen. Auch rein inländische Zahlungen oder Zahlungen aus beziehungsweise im Drittland sind von den Verpflichtungen nicht umfasst. Anhand welcher Merkmale eine relevante grenzüberschreitende Zahlung zu bestimmen ist, wird in den Rz. 9 ff erläutert.
Die Aufzeichnungen sind vollständig und richtig jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies hat entsprechend dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Einzelheiten zum amtlichen Datensatz und zu dem Verfahren zur Datensatzübermittlung ergeben sich aus der BZSt-Datensatzbeschreibung und dem Kommunikationshandbuch Central Electronic System of Payment Information (CESOP) („BZSt-Kommunikationshandbuch“, Fundstelle: Link des BZSt.
Der Meldezeitraum umfasst ein Kalendervierteljahr. Die Daten müssen jeweils spätestens am Ende Kalendermonats an das BZSt übermittelt werden, der auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt. Erstmals für das Kalendervierteljahr Januar bis März 2024 müssen Daten übermittelt werden. Dies müsste grundsätzlich bis spätestens 30. April 2024 erfolgen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Übermittlung der Daten für das erste Kalendervierteljahr 2024 erst bis zum 31. Juli 2024 erfolgt (Rz. 36 des BMF-Schreibens).
Das BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 enthält weitere Einzelheiten.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Standplatzmieten bei Imbissbetrieben
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) sind ein Teil der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die, falls sie im Eigentum des Steuerpflichtigen stünden, Anlagevermögen wären (fiktives Anlagevermögen), dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und damit bei der Gewerbesteuer zu versteuern.
Im vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. Oktober 2023 (Az.: III R 39/21) entschiedenen Fall mietete die Klägerin (GmbH) an ständig wechselnden Orten für die Dauer einzelner Tage bis hin zu mehreren Wochen Standplätze auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen an. Dort erbrachte sie im Reisegewerbe mit Verkaufsständen gastronomische Leistungen in Form von zubereiteten Speisen.
Das Finanzamt stufte die Standplatzmieten als Mieten für fiktives Anlagevermögen und damit als bei der Gewerbesteuer hinzurechnungspflichtig ein.
Dem folgte auch der BFH. Die angemieteten Standplätze wären bei unterstelltem Eigentum der Klägerin ihrem Anlagevermögen zuzurechnen. Insoweit sei es unerheblich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Standplätzen arbeiten würden oder ob die Klägerin eine Wahlmöglichkeit zwischen Anmietung und Erwerb hätte oder nicht.
Zudem geht der BFH davon aus, dass die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen ein Surrogat für die langfristige Nutzung (wie bei Anlagevermögen üblich) sei. Die Klägerin sei nicht auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen, sondern könne vergleichbare Standplätze an verschiedenen Orten austauschen.
Auch, so der BFH, geht die Standplatzmiete nicht als Teilprodukt in ein von der Klägerin vertriebenes (anderes) Gesamtprodukt ein und verbrauche sich dadurch, wie es bei den Hotelkontingenten der Pauschalreiseveranstalter der Fall sei.
Zuletzt verneinte der BFH auch die Ansicht der Klägerin, bei den Standplatzmieten handele es sich um Herstellungskosten der verkauften Speisen, da es sich um Vertriebskosten handele (§ 255 Abs. 2 Satz 4 Handelsgesetzbuch).
Das Urteil zeigt sehr eindrücklich, welchen Grad an Differenzierung und Detailliertheit mittlerweile die Rechtsprechung zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen hat. Immer mehr drängt sich der Eindruck auf, dass die überschaubaren Aufkommenswirkungen für die Gemeinden nicht die bürokratischen Belastungen rechtfertigen – abgesehen von der ohnehin kritisch zu beurteilenden Kostenbesteuerung, die in den Hinzurechnungen liegt.
Globale Mindeststeuer ab 1. Januar 2024 in Kraft
Nach dem Gesetzesbeschluss durch den Deutschen Bundestag am 10. November 2023 hat nunmehr auch der Bundesrat dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz auf seiner letzten Plenarsitzung vor Jahresende am 15. Dezember 2023 zugestimmt. Die Regelungen sind daher, wie vorgesehen, nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen“ (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) wird die sogenannte Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU vom 15. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt. Neben den konkreten Detailbestimmungen zur neuen Mindeststeuer („GloBE“) im neu geschaffenen „Mindeststeuergesetz“ (MinStG) sieht das Gesetz auch weitere flankierende Maßnahmen in anderen Gesetzen vor, wie zum Beispiel die Absenkung der Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 AStG) oder der Lizenzschranke (§ 4j EStG) von 25 auf 15 Prozent.
Eine detaillierte Erläuterung der neuen Regelungen hatte die IHK-Organisation bereits in ihrem Newsletter November 2023 vorgenommen (Siehe auch unsere November-Steuer-Info).
Freie und Hansestadt Hamburg leistet Rekordsumme zum Länderfinanzausgleich
Nach einer Pressemeldung des Senats hat die Freie und Hansestadt Hamburg im Länderfinanzausgleich (LFA), dem sogenannten Finanzkraftausgleich, für das Ausgleichsjahr 2023 einen Beitrag von 934 Mio. Euro geleistet. Dieses entspreche 492 Euro je Einwohner und sei der höchste Beitrag, den Hamburg jemals seit 1950 im LFA zu leisten gehabt habe, nachdem bereits im Vorjahr 2022 eine Rekordsumme von 814 Mio. € (434 € je Einwohner) gezahlt worden sei. Ursächlich für dieses hohe Ergebnis seien erneut steuerliche Einmaleffekte. Der erneut sehr hohe Beitrag im Länderfinanzausgleich sei ein Zeichen der finanziellen Stärke Hamburgs, so Finanzsenator Dr. Andreas Dressel zu den Zahlen. Nach Einschätzung des Senats dürfte in den Folgejahren der Hamburger Beitrag gemäß der letzten Steuerschätzung wieder deutlich absinken.
Regeln für die wirtschaftspolitische Steuerung
Am 11. Dezember hat der Wirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments (ECON) seine Position für die Überarbeitung von zwei Verordnungen und einer Richtlinie – gehörend zum Gesamtkomplex des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (SWP) – festgelegt.
Im Wesentlichen setzen sich die Abgeordneten für mehr Investitionen und mehr nationale Spielräume in haushaltspolitischen Fragen ein. Zudem wollen sie den Mitgliedstaaten eine Dekade mehr Zeit zum Schuldenabbau gewähren als die EU-Kommission.
Die folgenden zwei Verordnungen und die Richtlinie wurden vom Ausschuss angenommen:
- Der präventive Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts legt Parameter für die mittelfristige Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten fest: Procedure File: 2023/0138(COD) | Legislative Observatory | European Parliament (europa.eu)
- Der korrektive Arm des SWP will mit einem "Verfahren bei einem übermäßigen Defizit" sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten angemessene politische Maßnahmen zur Korrektur übermäßiger Defizite und Schulden ergreifen: Procedure File: 2023/0137(CNS) | Legislative Observatory | European Parliament (europa.eu)
- Die Richtlinie über die haushaltspolitischen Rahmen legt detaillierte Regeln für die nationalen Haushalte fest, damit diese möglichst keine übermäßigen Defizite aufweisen: Procedure File: 2023/0136(NLE) | Legislative Observatory | European Parliament (europa.eu)
Demgegenüber ist aus Sicht der deutschen gewerblichen Wirtschaft positiv zu bewerten, dass sich der Parlamentsausschuss für feste numerische Werte ("benchmarks") für den erforderlichen Schuldenabbau durch betroffene Mitgliedstaaten ausspricht. Nur so lässt sich deren Haushaltsverhalten wirksam steuern. Für Länder mit einem Schuldenstand, im Verhältnis zum BIP, zwischen 60 und 90 Prozent muss diese Quote im Durchschnitt des Anpassungszeitraums jedes Jahr um mindestens 0,5 Prozent sinken. Für Staaten mit einem Schuldenstand von über 90 Prozent liegt die Mindestquote bei einem Prozent. Die Europäische Kommission hatte zwar lediglich vorgeschlagen, dass das Verhältnis am Ende des Anpassungszeitraums niedriger sein muss als zu dessen Beginn. Allerdings wollte sie den Staaten dafür nur vier bis maximal sieben Jahre gewähren. Der Parlamentsausschuss möchte hierfür nun ganze zehn Jahre mehr einräumen.
Neben einer Stärkung des Europäischen Fiskalausschusses und der nationalen Stabilitätsräte ist folgende Parlamentsposition ebenfalls positiv zu bewerten: Die Kommission soll in einem separaten Rechtsakt festlegen, anhand welcher Kriterien sie die Tragfähigkeit der Schulden bewerten wird. Dies würde künftige Bewertungen der Kommission nachprüfbar und vergleichbar machen und so möglichen Bevorzugungen und Verzerrungen wirksam vorbeugen. Demgegenüber lehnt die deutsche Wirtschaft die ebenfalls vorgeschlagene Herausrechnung ganzer Ausgabenkategorien aus den Nettoausgaben eines Staates ebenso ab wie die Möglichkeit, im Falle "strategischer Investitionen" bis zu fünf Jahre vom zugesagten Ausgabenpfad abweichen oder diesen im Falle eines Regierungswechsels umfangreich ändern zu können.
Veranstaltungshinweis
Am 12. Februar 2024 zwischen 9 und 12 Uhr findet ein Infotag zur Existenzgründung im Merkur-Zimmer der Handelskammer Hamburg statt. Es geht u.a. auch um steuerliche Fragen, die für Gründerinnen und Gründer relevant sind.
Die Veranstaltung ist kostenlos, bedarf aber einer Anmeldung.