Steuerinfo November 2023
- Änderungsantrag der Ampelkoalition zur E-Rechnungspflicht
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie läuft aus
- Bundestag beschließt Wachstumschancengesetz
- Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter
- Globale Mindeststeuer verabschiedet
- Bericht der EU-Kommission: Mehrwertsteuer-Lücke schrumpft
- Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen nationalen Steuerbehörden
- Arbeitsprogramm 2024
Änderungsantrag der Ampelkoalition zur E-Rechnungspflicht
Der Deutsche Bundestag hat am 17. November 2023 das Wachstumschancengesetz angenommen. Im parlamentarischen Verfahren haben sich dabei noch Änderungen bei der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ergeben. Erste Hinweise hatte das BMF bereits vor der Verabschiedung gegen. Der Gesetzgeber hat nun den Weg bereitet.
Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verbände Anfang Oktober 2023 offiziell informiert hat, dass EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich weitergenutzt werden sollen, hat nun auch der Gesetzgeber reagiert.
Zur Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 6. November 2023 haben die Fraktionen der Ampelparteien einen Antrag ins Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz (WtcG) vorgelegt. Neben elektronischen Rechnungen (eRechnungen), die der europäischen CEN-Norm EN 16931 entsprechen, sollen auch davon abweichende strukturierte Datenformate verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass sich die beiden Vertragspartner auf das abweichende strukturierte Datenformat geeinigt haben und das Format die richtige und vollständige Weitergabe der erforderlichen Angaben an das künftige Meldesystem ermöglicht. Entsprechend der Begründung zum Änderungsantrag müssen dazu die Daten aus dem verwendeten Format so „extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist“.
Auch wenn etablierte Verfahren, wie beispielsweise EDIFACT oder insgesamt EDI (= Electronic Data Interchange), demnach dauerhaft zur künftig verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung genutzt werden können, wird auf die Unternehmen Anpassungsbedarf zukommen. Wie umfangreich dieser sein wird, wird sich voraussichtlich erst ergeben, wenn die Überlegungen der Finanzverwaltung zum künftigen Meldeverfahren weiter fortgeschritten sind. Mit der Änderung wird jedoch verhindert, dass in den Unternehmen teilweise seit vielen Jahren erfolgreich angewendete Verfahren ab 2028 komplett ersetzt werden müssen.
Im Rahmen der Beratung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages gab es kurzfristig noch Änderungen – jedoch nur bei der Ausstellungspflicht. Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 39 UStG-E sieht nunmehr vor, dass Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat, ab dem 1. Januar 2027 zur Ausstellung von eRechnungen verpflichtet sind. Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen an ihre unternehmerischen Kunden eRechnungen stellen. Bei der Empfangspflicht hat sich nichts geändert. Demnach soll ab dem 1. Januar 2025 die Entgegennahme von eRechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein. Wenn der leistende Unternehmer eine eRechnung ausstellt, muss der Rechnungsempfänger diese auch entgegennehmen. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bittet die Bundesregierung in einer Protokollerklärung, bis zum 31. Dezember 2024 ein kostenloses Angebot zur Rechnungserstellung sowie zum Ansehen von elektronischen Rechnungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere letzteres ist wesentliche Voraussetzung für eine möglichst reibungslose Anwendung in 2025.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie läuft aus
Vor dem Hintergrund fehlender Haushaltsmittel hat sich das Parlament entschieden, den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent in der Gastronomie nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus zu verlängern. Ab dem 1. Januar 2024 gilt daher im Restaurant wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Mit dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (außer Getränke) von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt, um die Branche während der Krise zu entlasten. Die Maßnahme war daher ursprünglich auf die Zeit vom 1. Juli 2020 – 30. Juni 2021 beschränkt. In den Folgejahren wurde die Regelung mehrfach verlängert. Nunmehr läuft sie zum 31. Dezember 2023 aus.
Die Lieferung von Speisen wird weiterhin mit 7 Prozent besteuert. Das betrifft unter anderem das Essen zum Mitnehmen und viele Lebensmittel im Supermarkt.
Bundestag beschließt Wachstumschancengesetz
Am 17. November 2023 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat war für den 24. November 2023 avisiert. Die jährliche Steuerentlastung für die Wirtschaft beträgt nunmehr nur noch 6,3 Milliarden Euro. Die Entlastung wurde damit in den abschließenden Verhandlungen – insbesondere auf Druck der Länder – gegenüber den im Regierungsentwurf genannten 7,035 Milliarden Euro noch einmal deutlich reduziert.
Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich unter anderem folgende Änderungen ergeben:
- Investitionsprämie in Klimaeffizienz
Bei der Prämie für Investitionen in Klimaeffizienz wurde ergänzt, dass das geförderte Wirtschaftsgut auch in einer Betriebsstätte innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz genutzt werden kann. Darüber hinaus wurde als Start des Förderzeitraums nun der 1. März 2024 (vorher 1. Januar 2024) bestimmt. Ferner wurde klargestellt, dass beihilfefreie Förderkredite nicht dem Kumulierungsverbot des Gesetzes unterliegen. Darüber hinaus wurde die Bundesregierung in einer Protokollerklärung aufgefordert, bei den Voraussetzungen noch einmal die Auditierungsvorgaben zu prüfen. Ziel sollte sein, den Zugang zur Prämie gerade für die kleinen und mittleren Unternehmen noch einmal deutlich zu vereinfachen. - Verbesserungen Thesaurierungsbegünstigung
Die mit dem Gesetzentwurf avisierten Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) sollen bereits ab 2024 gelten, nicht erst ab 2025. - Verlustrücktrag
Der dauerhafte Verlustrücktrag von drei Jahren wird nur temporär für 2024 und 2025 auf 10 beziehungsweise 20 Millionen angehoben. Ab 2026 soll der Verlustrücktrag dann 5 beziehungsweise 10 Millionen Euro betragen. Der Regierungsentwurf sah vor, für die Jahre 2024 bis 2027 den maximalen Verrechnungssatz bei der Mindestgewinnbesteuerung von 60 Prozent auf 80 Prozent anzuheben. Nunmehr soll dieser temporär lediglich auf 75 Prozent angehoben werden. - Zinsschranke
Die bei der Zinsschranke (§ 4h EStG) avisierte Anti-Fragmentierungsklausel soll nun nicht mehr umgesetzt werden. - Zinshöhenschranke (§ 4l EStG) wieder gestrichen
Nicht übernommen wurde die im Regierungsentwurf vorgesehene Zinshöhenschranke. Die IHK-Organisation hatte bei der Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages auf die fehlende Differenzierung zwischen konzerninternen und -externen Finanzierungen hingewiesen und deutlich gemacht, dass hierdurch dringend benötigte Zukunftsinvestitionen in den Unternehmen erschwert würden.
Allerdings: Bei grenzüberschreitenden Finanzierungen im Konzern wurde in einem neuen § 1 Abs. 3d und 3e AstG eine Verschärfung der entsprechenden Verrechnungspreisvorschriften vorgenommen. Die Finanzierungen sollen unter anderem nur dann anerkannt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Finanzierungen wirtschaftlich erforderlich sind. Das sorgt leider wieder für neue Bürokratie. (Übernommen wurde hier ein Vorschlag aus dem Referentenentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz vom 10. Dezember 2019.) - Dienstwagenbesteuerung
Der maximale Bruttolistenpreis für die Viertelung der Bemessungsgrundlage bei reinen E-Pkw wird von 60.000 Euro auf 70.000 (statt 80.000) Euro erhöht. Für Hybrid-Pkw wird die Alternativmöglichkeit in Form der bestehenden Kilometergrenze (Zulassung ab 1. Januar 2025: mindestens 80 Kilometer Reichweite) zur Erlangung der Halbierung der Bemessungsgrundlage aufgehoben. Ursprünglich hatte sich die Bundesregierung gegen die Änderungen bei den Hybrid-Pkw unter Verlässlichkeits- und Vertrauensschutzaspekten ausgesprochen. Der Bruttolistenpreis wird demnach nur noch dann zur Hälfte angesetzt, wenn das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat. - Verpflegungsmehraufwand und Pauschalbeträge für Berufskraftfahrer
Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird auf 9 Euro angehoben und die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden – stärker als im Regierungsentwurf vorgesehen – auf 32 Euro für einen vollen Kalendertag, auf 16 Euro für Tage ohne Übernachtung bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden und auf ebenfalls 16 Euro für An- und Abreisetage angehoben. - Verpflichtende elektronische Rechnungsstellung
Neben elektronischen Rechnungen (eRechnungen), die der europäischen CEN-Norm EN 16931 entsprechen, sollen auch davon abweichende strukturierte Datenformate verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass sich die beiden Vertragspartner auf das abweichende strukturierte Datenformat geeinigt haben und das Format die richtige und vollständige Weitergabe der erforderlichen Angaben an das künftige Meldesystem ermöglicht. Entsprechend der Begründung zum Änderungsantrag müssen dazu die Daten aus dem verwendeten Format so „extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist.“ Damit konnte die faktische Abschaffung etablierter Verfahren wie EDI vermieden werden.
Die Übergangsregelung zur Ausstellung von eRechnungen sieht nunmehr vor, dass Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat, erst ab dem 1. Januar 2027 zur Ausstellung von eRechnungen verpflichtet sind. Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen an ihre unternehmerischen Kunden eRechnungen stellen. Bei der Empfangspflicht zum 1. Januar 2025 hat sich nichts geändert. - Vorzeitige Anhebung des Umsatzsteuersatzes für Lieferung von Gas und Wärme
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für die Lieferung von Gas und Wärme wird nicht wie ursprünglich vorgesehen bis zum 31. März 2024, sondern nur auf Lieferungen bis zum 29. Februar 2024 angewendet. - Datenübermittlung privat kranken- und pflegeversicherter Beschäftigter über das ELStAM-Verfahren – Verschiebung des Starttermins auf den 1. Januar 2026
Um bürokratischen Aufwand bei der (lohn-)steuerlichen Behandlung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu reduzieren, wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Einführung eines umfassenden elektronischen Datenaustausches zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern beschlossen. Der ursprünglich gesetzlich vorgesehene Starttermin der Einführung des Datenaustauschs (1. Januar 2024) wird um zwei Jahre auf den 1. Januar 2026 verschoben. - Übermittlung der Identifikationsnummer durch die Finanzämter
Für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2023 ist die Übermittlung unter Angabe der eTIN nicht mehr zulässig, sondern ausschließlich anhand der Identifikationsnummer möglich. In der Praxis führt dies zu Problemen, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht erhält. Nach der Neuregelung übermitteln die Finanzämter die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage an den Arbeitgeber, wenn dieser für den Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 übermittelt hat und der Arbeitgeber zugleich versichert, dass das Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2022 hinaus fortbestanden hat und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat.
Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter
Am 24. Oktober 2023 haben die Abgeordneten des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments ihre Stellungnahme zum aktuellen Gesetzgebungsvorschlag der Kommission im Bereich Mehrwertsteuer „VAT in the Digital Age“ (VIDA) verabschiedet.
Die im Ausschuss abgestimmten Änderungsanträge müssen noch vom Plenum des EP bestätigt werden. Das Parlament wird zu Steuerdossiers lediglich angehört.
Folgende Änderungen schlagen die Abgeordneten vor:
- Eine einjährige Verschiebung des Starttermins aller drei Reformteile (EU-einheitliche Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung und digitale Berichterstattung in Mitgliedstaaten; geänderte Mehrwertsteuervorschriften für die Personenbeförderung und die kurzfristige Beherbergung mittels Onlineplattformen; Einführung einer einzigen EU-weiten Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke). Vor allem die einheitliche Registrierung wäre eine große Erleichterung für kleine und mittelständische Unternehmen, da steuerliche Befolgungskosten mit Milliardenbeträgen zu Buche schlagen. So ließen sich im Zeitraum 2023-2032 nach Angaben der Kommission im Rahmen der Mehrwertsteuer-Meldung über 41 Milliarden Euro an Einsparungen erzielen, davon circa 11 Milliarden Euro durch die Aufhebung alter Meldepflichten.
- Eine längere Frist für die Ausstellung von Rechnungen nach dem die Steuerpflicht auslösenden Ereignis – von zwei auf acht Tage.
- Der Begriff der „elektronischen Rechnungsstellung“ soll weiter gefasst werden und – bis zum Januar 2028 – auch PDF-Rechnungen umfassen.
- Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen die Rechnung folgende Angaben nicht mehr zwingend enthalten: die IBAN-Nummer der Bank des Lieferanten sowie den Zeitpunkt der Zahlung.
Endgültig abgestimmt werden soll der Bericht in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 20. November.
Globale Mindeststeuer verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat am 10. November 2023 in 2./3. Lesung das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen und damit den Weg zu einer Anwendung der globalen Mindeststeuer in Deutschland frei gemacht. Die erforderliche Zustimmung durch den Bundesrat wird voraussichtlich am 15. Dezember 2023 erfolgen, so dass das Gesetz noch vor Jahresende im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und fristgerecht zum 1. Januar 2024 zur Anwendung kommen kann.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen“ (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) wird die sogenannte Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU vom 15. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt. Neben den konkreten Detailbestimmungen im neu geschaffenen „Mindeststeuergesetz“ (MinStG) sieht das Gesetz auch flankierende Maßnahmen, wie zum Beispiel bei der Hinzurechnungsbesteuerung oder der Lizenzschranke, in anderen Gesetzen vor.
Auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 8. November 2023 wurden neben redaktionellen Änderungen noch weitere materiell-rechtliche Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf vorgenommen. Dabei wurden die am 13. Juli 2023 vom Inclusive Framework on BEPS angenommenen Verwaltungsleitlinien („Agreed Administrative Guidance“) umgesetzt. Umgesetzt wird auch in § 101 Abs. 3 MinStG der sogenannter Penalty Relief der OECD, sodass für einen Übergangszeitraum bis 30. Juni 2028 (§ 84 Abs. 1 MinStG) die Bußgeldvorschriften des § 98 MinStG keine Anwendung finden.
Hinweis: Aufgrund der Neuaufnahme von fünf zusätzlichen Paragrafen ergibt sich eine veränderte Paragraphenzuordnung der Einzelbestimmungen mit nunmehr 101 statt 96 Paragrafen.
Änderungen durch den Finanzausschuss
- Entsprechend der OECD-Verwaltungsleitlinien wurden nunmehr Ergänzungen bei den Safe-Harbour-Regelungen vorgenommen:
- Safe-Harbour für vereinfachte Berechnungen (CbCR-Safe Harbour) und bei unwesentlichen Geschäftseinheiten (§§ 79, 80 MinStG)
- Safe Harbour bei anerkannten nationalen Ergänzungssteuern (§ 81 MinStG)
- Safe-Harbour bei der sekundären Ergänzungssteuer (§ 89 MinStG) - Ergänzende Bestimmungen wurden zu „marktfähigen und übertragbaren steuerlichen Zulagen“ (§ 28 MinStG) dergestalt getroffen, dass diese als Ertrag bei Berechnung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses bzw. -fehlbetrages gem. § 18 MinStG zu erfassen sind.
- Im neuen § 29 MinStG wurden Regelungen zur Berücksichtigung von Steuervorteilen aufgenommen, welche „mittelbar über Beteiligungen an steuertransparenten Einheiten“ dem Inhaber zufließen.
- Im Rahmen des substanzbasierten Freibetrages (Substance-Carve out) wurde präzisiert, dass nur diejenigen Lohnkosten berücksichtigungsfähig sind, die auf Beschäftigte mit einer Tätigkeitsausübung im betreffenden Staat entfallen (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 MinStG).
Zudem werden materielle Vermögenswerte gem. § 60 Abs. 1 S. 2 MinStG nur anteilig berücksichtigt, soweit sie nicht mehr als 50 Prozent des Geschäftsjahres im selben Steuer-hoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegen sind.
Bezüglich des Mietleasings wurde in § 60 Abs. 2 S. 2 MinStG geregelt, dass die Buchwerte beim Leasinggeber berücksichtigt werden, soweit diese den Wert des Nutzungsrechtes beim Leasingnehmer übersteigen. - Im neuen § 97 MinStG wurden Regelungen zur Währungsumrechnung in den Fällen aufgenommen, in denen der Konzernabschluss beziehungsweise der Steuererhöhungsbetrag nicht in Euro erstellt beziehungsweise ermittelt wurde.
- § 99 Abs. 4 S. 1 MinStG beinhaltet eine Öffnungsklausel, wonach zukünftige, vom Inclusive Framework einvernehmlich angenommene Safe-Harbour-Regelungen ohne nationalem Anwendungsbefehl automatisch Rechtskraft in Deutschland erhalten. Das BMF wird zudem in § 99 Abs. 4 Satz 2 MinStG ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Detailbestimmungen im Verordnungsweg zu erlassen.
- Auf Wunsch des Bundesrates (Stellungnahme vom 29. September 2023) wurde in § 5 Abs. 1 Nr. 5h Buchst. B) Finanzverwaltungsgesetz geregelt, dass die Gruppenträgermeldungen, welche gem. § 3 Abs. 4 MinStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen sind, von diesem an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet werden.
- Hinsichtlich der Abbildung latenter Steuern in der Handelsbilanz wird in § 274 Abs. 3 HGB nunmehr geregelt, dass Differenzen aus der Anwendung der GloBE-Regelungen nicht nur beim erstmaligen Ansatz, sondern auch bei der Bewertung bereits gebildeter Steuerlatenzen außer Acht bleiben.
Unveränderte Regelungen
- Die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 5 AstG) von 25 Prozent auf 15 Prozent wurde beibehalten.
- Beibehalten wurde zudem die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke (§ 4j Abs. 2 EStG) von 25 Prozent auf 15 Prozent. Nicht aufgegriffen wurde das Petitum der IHK-Organisation, die noch im Referentenentwurf vorgesehene vollständige Abschaffung der Lizenzschranke wieder aufzunehmen.
- Die ursprünglich avisierte Aufhebung der Gewerbesteuerpflicht auf Hinzurechnungsbeträge nach dem AstG (§ 7 S. 7 – 9 GewStG) wurde nicht aufgegriffen, da hierdurch Steuermindereinnahmen für die Kommunen von rund 120 Millionen Euro befürchtet werden.
- Nicht aufgegriffen wurde die Anregung der IHK-Organisation, eine White-list für solche Jurisdiktionen zu schaffen, bei denen auf Grund eines dort existierenden, hohen Nominalsteuersatzes eine Niedrigbesteuerung unter 15 Prozent erfahrungsgemäß ausgeschlossen werden kann. Ein entsprechender Antrag der CDU/CSU-Fraktion wurde abgelehnt.
- Nicht aufgegriffen wurde zudem das Petitum der IHK-Organisation, einen sogenannten QDMTT-Carve out in der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zu verankern, wonach eine Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 – 14 AstG) bei Zwischengesellschaften in Staaten mit einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterbleibt.
Aufkommenswirkung der globalen Mindeststeuer
Die Steuermehr-/Mindereinnahmen für die Mindeststeuer werden wie folgt geschätzt:
Gebiets- körperschaft |
Volle Jahreswirkung*
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Kassenjahr
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2024
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2025
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2026
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2027
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2028
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Insgesamt
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+200
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+1.000
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+800
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+600
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Bund
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+100
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+500
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+400
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+300
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Länder
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+100
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+500
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+400
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+300
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Gemeinden
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* Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Staaten mit aktuell einer Niedrigbesteuerung zumindest mittelfristig entsprechende Anpassungen im nationalen Steuerrecht vornehmen werden (Anhebung der Unternehmenssteuersätze beziehungsweise Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer).
Unter dem Dach der OECD arbeiten 139 Staaten im sogenannten Inclusive Framework on BEPS (IF) an einer Neuordnung der internationalen Unternehmensbesteuerung. Im Rahmen des dort entwickelten 2-Säulenmodelles soll sowohl eine Umverteilung der Besteuerungsrecht bei sehr großen Unternehmensgruppen (Säule 1) als auch die Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung von mindestens 15 Prozent (Säule 2) erfolgen.
Hinsichtlich der globalen Mindeststeuer (Global Anti-Base Erosion Rules – GloBE) hatte das Inklusive Framework bereits am 20. Dezember 2021 ein Rahmenwerk (Model Rules) veröffentlicht und im Anschluss weitergehende Regelungen (zum Beispiel Kommentar, Verwaltungsleitlinien) erarbeitet. Die Europäische Union hatte diese Arbeiten aufgegriffen und ihrerseits am 14. Dezember 2022 eine entsprechende EU-Richtlinie verabschiedet, welche eine EU-weit einheitliche Anwendung der Mindeststeuerregelungen in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem Jahr 2024 sicherstellen soll.
Bericht der EU-Kommission: Mehrwertsteuer-Lücke schrumpft
Laut einem neuen Bericht der Europäischen Kommission vom 24. Oktober hat sich die Lücke zwischen den theoretisch erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen und den tatsächlich erhobenen Beträgen vom Jahr 2020 auf das folgende Jahr um gut ein Drittel, von 99 auf rund 61 Milliarden Euro, reduziert.
Diese Zahl entspricht laut dem Bericht den Einnahmeverlusten, die dem Fiskus durch Mehrwertsteuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung, nicht betrügerische Insolvenzen, Fehlberechnungen und Finanzinsolvenzen entstehen. Die Mehrwertsteuer dient als eine der wichtigsten Einnahmequellen für die EU-Mitgliedstaaten und spielt eine wichtige Rolle im EU-Binnenmarkt.
Laut dem Bericht liegen Italien (-10,7 Prozentpunkte) und Polen (-7,8 Prozentpunkte) in der Frage der Verkleinerung ihrer jeweiligen nationalen Mehrwertsteuerlücken mit Abstand vorn. Bei der Verkleinerung des Delta waren gezielte politische Maßnahmen erfolgreich, insbesondere solche, die sich auf die Digitalisierung der Steuersysteme, die Echtzeit-Meldung von Umsätzen und die elektronische Rechnungsstellung beziehen. Auch vorübergehende Ereignisse wie während der COVID-19-Pandemie durchgeführte staatliche Unterstützungsmaßnahmen – die häufig an die Zahlung von Steuern geknüpft waren – gehörten zu den Erfolgsfaktoren.
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen nationalen Steuerbehörden
Am 17. Oktober 2ß23 hat der Ecofin-Rat die EU-Amtshilferichtlinie in ihrer siebten Überarbeitungsversion auch formell angenommen. Ziel der Richtlinie ist es, den bestehenden Rechtsrahmen zu stärken, indem der Anwendungsbereich der Registrierungs- und Meldepflichten und die allgemeine Zusammenarbeit der Steuerbehörden ausgeweitet werden.
Die Änderungen betreffen vor allem die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte aus Transaktionen mit Krypto-Vermögenswerten und über Steuervorbescheide für vermögende Privatpersonen. Ausgeweitet werden die Anwendungsbereiche des DAC auch auf Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden sowie ähnlichen Einkünften. Damit sollen die Risiken von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung minimiert werden. In der Praxis wird der Anwendungsbereich für Registrierungs- und Meldepflichten im Steuerbereich unter anderem auf Krypto-Vermögenswerte (gemäß der MiCA-Verordnung über Märkte für Kryptoassets) sowie auf Stablecoins (E-Geld-Token, NFTs) ausgeweitet. Das ist für Betroffene – die meldenden Anbieter von Krypto-Vermögenswerten – zunächst lästig. Es hilft den Finanzämtern aber dabei, die Belastungsgleichheit zwischen Steuerzahlern herzustellen. Bislang erschwert ihnen der grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten, die Einhaltung von Steuervorschriften zu gewährleisten.
Bei den vermögenden Privatpersonen (High net worth individuals) wird der automatische Informationsaustausch auf Dividenden und Einkünfte ähnlicher Art ausgedehnt. Die EU-Kommission hatte ihren Vorschlag für eine erneute Änderung der Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung am 8. Dezember 2022) vorgelegt.
Arbeitsprogramm 2024
Die EU-Kommission hat am 17. Oktober turnusgemäß ihr Arbeitsprogramm für 2024 mit dem Titel "Heute handeln, um für morgen bereit zu sein" präsentiert. Das Arbeitsprogramm, das acht Monate vor der Europawahl im Juni 2024 vorgestellt wurde, legt den zentralen Schwerpunkt auf die Vereinfachung der Vorschriften für Unternehmen und Bürger in der EU.
Dies folgt der Zusage von Präsidentin von der Leyen, die Berichtspflichten um 25 Prozent zu senken, im Einklang mit der Strategie, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und KMU zu entlasten.
Das Arbeitsprogramm zieht Bilanz der letzten vier Jahre und stellt neue Initiativen, insbesondere zum Bürokratieabbau für die nächsten Monate vor. Einige dieser Vereinfachungsinitiativen wurden bereits vorgelegt. Das Arbeitsprogramm enthält insgesamt 18 neue politische Initiativen zu allen sechs übergreifenden Zielen der politischen Leitlinien, 26 Vorschläge zur Rationalisierung von Berichtspflichten, 154 noch umzusetzende Vorschläge, 6 Initiativen werden zur Rücknahme vorgeschlagen und 16 sollen auf den Prüfstand.
Einige der wirtschaftsrelevanten Initiativen im Überblick:
Insgesamt hat die EU-Kommission im Anhang ihres jährlichen Arbeitsprogrammes 58 Vorschläge für Vereinfachungen bzw. Evaluierungen bei bestehenden Gesetzen und Gesetzesvorschlägen vorgestellt. Für die Wirtschaft relevante Vorschläge sind unter anderem Vereinfachungen in der europäischen Unternehmensstatistik, Verlängerungen der Fristen für die Einhaltung der European Sustainability Reporting Standards sowie Anpassungen an die Inflationsrate innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinie. Insbesondere die europaweite Einführung eines digitalen Tools, welches die administrativen Aufwände bei der Mitarbeiterentsendung verringern soll, wenn es von allen Mitgliedstaaten angewendet wird, könnte in der betrieblichen Praxis zu spüren sein. Allerdings sind die Vorschläge der EU-Kommission bisher recht vage und beinhalten zumeist keinen Zeithorizont. Im Programm wird die 25-prozentige Kürzung der Berichtspflichten als Langzeitziel festgeschrieben. Folglich soll die Bemessung des 25-Prozent-Ziels in den nächsten Jahren neben der Berichterstattung zu "One-In-One-Out" auch in der Annual Burden Survey der Kommission aufgeführt werden. Dies bedeutet aber auch, dass die Vorschläge nur der Anfang sind und weitere über die Jahre folgen müssen, um dem Ziel gerecht zu werden.
15 Vorschläge und Initiativen zur Vereinfachung hatte die EU-Kommission bereits im Laufe dieses Jahres vorgestellt, unter anderem Ende April die zur Entschlackung der Regeln in Bezug auf die haushalts- und wirtschaftspolitische Überwachung und das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von Staaten. Hier möchte die Kommission weg von einer jährlichen Vollberichterstattung und hin zur Mitteilung der mittelfristigen Finanzplanung und zu jährlichen Fortschrittsberichten. Diese Daten sind von der Bundesregierung zu übermitteln.
Nun folgten noch einmal 26 zusätzliche Rationalisierungsvorschläge, und diese betreffen auch Unternehmen: So sollen offenbar auch Meldepflichten beim Programm InvestEU verschlankt werden (Verordnung 2021/523). Konkret sollen die Meldezeiträume von 6 auf 12 Monate steigen, was mittelbar auch KMU und Investoren zugutekommt. Ebenfalls zumindest mittelbar entlastet würden Investoren und auch unternehmerische Steuerzahler durch die geplante Evaluierung der Aufbau- und Resilienzfazilität im Rahmen von NextGenerationEU sowie der EU-Amtshilferichtlinie. Auch hier gilt: Die Pflicht zur Datenerhebung und zum Datenaustausch trifft zunächst die Mitgliedstaaten. Da die Werte aber bei den Wirtschaftsbeteiligten abgefragt werden, entlastet jede Rationalisierung auch sie.
Zahlreiche der als in Anhang III als "vorrangig" bezeichneten, zur Beratung und Verabschiedung anstehenden Kommissionsvorschläge betreffen den Bereich Haushalt, Wirtschaft und Steuern: Rahmen für die Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert (BEFIT), Head Office Tax System (HOT), EU-Richtlinie zur Festlegung von Transferpreisen, Rahmen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit Quellensteuern (FASTER) oder auch die Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR).
Die Kommission plant im kommenden Jahr, ihre ambitionierte Strategie zur Treibhausgasneutralität bis 2050, den Green Deal, fortzusetzen. Viele der im Fit-for-55 Paket auf den Weg gebrachten Vorschläge, die für eine Treibhausgasreduktion von 55 Prozent gegenüber dem Jahr 2030 sorgen sollen, sind bereits abschließend verhandelt worden oder sollen im Jahr 2024 abgeschlossen werden. Zudem richtet die Kommission den Blick bereits auf das Jahr 2040 und neue Klimaziele und möchte bis Anfang des Jahres eine Folgenabschätzung und Mitteilung dazu vorlegen. Was dabei beachtet werden sollte, hat die IHK-Organisation bereits in einer Analyse dargestellt. Des Weiteren soll bereits in den kommenden Tagen ein Windenergie-Paket vorgestellt werden. Erwartet werden zunächst Empfehlungen zu Anpassungen in bereits bestehenden Rechtsrahmen, um den Ausbau von Windturbinen zu beschleunigen.
Außerdem soll der Zugang zu Finanzmitteln verbessert und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Windanlagenindustrie gestärkt werden. Unklar ist das Vorgehen der Kommission bei ihrer angekündigten Carbon-Management-Strategie. Zwar folgte in diesem Jahr eine Konsultation, bei der sich auch die IHK-Organisation beteiligte, allerdings wird diese im Arbeitsprogramm nicht noch einmal gesondert ausgewiesen. Dabei ist sie eine entscheidende Grundlage für einen europäischen CO2-Markt und die Möglichkeit für Unternehmen, ihre betrieblichen Klimaschutzziele zu erreichen.
Im Arbeitsprogramm werden eine Reihe von Maßnahmen zum Bürokratieabbau, darunter auch eine Verschiebung der sektorspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) um zwei Jahre auf 2026 genannt. Damit sollen betroffene Unternehmen entlastet werden. Auch bei der Berichterstattung, die im Rahmen der Taxonomie von Unternehmen verlangt wird, plant die Kommission an einigen Stellen nachzubessern. Die verlangte Nachhaltigkeitsberichterstattung ist umstritten, da sie insbesondere für KMU eine große Herausforderung darstellt.
Sollen die Erleichterungen noch in dieser Legislaturperiode durchgesetzt werden, müssen die Beratungen im Europäischen Parlament und im Rat bis April 2024 abgeschlossen sein. In ihren Plänen kündigt die Kommission an, weitere Vorschläge für Entlastungen zu sammeln. Der eigentlich bereits für Ende vergangenen Jahres erwartete Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Chemikalienverordnung REACH wird im Arbeitsprogramm nicht erwähnt. Aufgrund einer bereits sehr vollen Regulierungsagenda war die Überarbeitung bereits um ein Jahr verschoben worden. Nun ist fraglich, ob die Europäische Kommission noch bei ihrer Ankündigung bleibt im vierten Quartal dieses Jahres einen Vorschlag vorzulegen.
Im Bereich "Ein Europa für das digitale Zeitalter" findet sich im Arbeitsprogramm neben neu geplanten Regeln zur Weltraumgesetzgebung die "Initiative zur Öffnung europäischer Supercomputer-Kapazitäten für verantwortungsbewusste KI-Start-ups, die sich zur ethischen Nutzung verpflichten". Kommissionspräsidentin von der Leyen hatte schon bei ihrer Rede zur Lage der Union angekündigt, europäische KI-Unternehmen mit dem Zugang zu Supercomputern zu unterstützen. Auf der Liste der laufenden Verhandlungen, die noch vor der Europawahl abgeschlossen werden sollen, findet sichunter anderem der AI Act.
Mit Blick auf die internationalen Handelsbeziehungen will die EU weiterhin die Reform der Welthandelsorganisation, WTO, vorantreiben. Zudem sollen die Handelsabkommen mit Australien, Mexiko und Mercosur rasch abgeschlossen werden und die Handelsabkommen mit Indien und Indonesien, sowie die Abkommen zu digitalem Handel mit Korea und Singapur vorangetrieben werden. Schließlich plant die EU-Kommission eine Kommunikation zur anstehenden EU-Erweiterung.
Gemeinsam mit der belgischen Ratspräsidentschaft wird die Kommission einen Sozialpartnergipfel in Val Duchesse einberufen, um die Herausforderungen zu erörtern, vor denen Arbeitsmärkte, Arbeitnehmer und Unternehmen stehen, unter anderem aufgrund von Fachkräftemangel und Arbeitskräftemangel sowie künstlicher Intelligenz. Im Hochschulbereich wird die Kommission einen Entwurf für den künftigen gemeinsamen europäischen Abschluss vorschlagen, der zur Verwirklichung eines europäischen Bildungsraums beitragen soll. Begleitet wird er durch eine Empfehlung zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung.