Steuerpolitik

Übersicht einiger steuerlicher und fiskalischer Maßnahmen auf Bundesebene

Einige steuerpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung waren stark davon geprägt, auf die multiple Krisenlage der letzten Monate zu reagieren. Hier finden Sie eine kompakte alphabetische Übersicht ausgewählter Themen mit weiteren Informationen.
Hinweis: Informationen zu steuergesetzlichen Maßnahmen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, finden Sie auf unserem Merkblatt Steuergesetzliche Änderungen 2023.

Abgabefrist für Steuererklärungen

Die sogenannten prüfenden Dritten, also Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren im Rahmen der Corona-Pandemie mit stark erhöhtem Arbeitsaufkommen durch die zu bearbeitenden Anträge auf Unterstützungsleistungen konfrontiert. Um dem abzuhelfen wurden die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängert, zuletzt mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz. Gleichwohl wurden auch für Fälle ohne Einbindung einer Steuerberatung (sog. Nicht-beratene Fälle) die Abgabefristen verlängert.

1. Nicht beratene Fälle

Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO). Anstelle des 31. Juli des jeweiligen Folgejahres gelten nunmehr:
  • für den Besteuerungszeitraum 2020: der 1. November 2021 (Unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO. Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2. November 2021),
  • für den Besteuerungszeitraum 2021: der 31. Oktober 2022 (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist, was in Hamburg mit dem Reformationstag der Fall ist: der 1. November 2022),
  • für den Besteuerungszeitraum 2022: der 2. Oktober 2023 (unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO) und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023: der 2. September 2024 (unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO).

2. Beratene Fälle

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen - vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Anstelle des letzten Tages des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gelten nunmehr:
  • für den Besteuerungszeitraum 2020: der 31. August 2022,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021: der 31. August 2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022: der 31. Juli 2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023: der 2. Juni 2025 (unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO) und 
  • für den Besteuerungszeitraum 2024: der 30. April 2026

3. Land- und Forstwirtschaft

Auch für die Land- und Forstwirtschaft werden die Abgabefristen verlängert. Details dazu entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022.

Abgeltungssteuer

Der sog. Sparerfreibetrag für Kapitalerträge steigt zum 1. Januar 2023 von 801,- Euro (1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung) auf 1.000,- Euro (2.000,- Euro bei Zusammenveranlagung). Darauf haben sich die Koalitionsparteien bereits im Koalitionsvertrag geeinigt. Das ist die erste Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages seit seiner Einführung am 1. Januar 2009. Für 2023 wird von einer Minderung der Steuereinnahmen durch diese Maßnahme von 320 Mio. Euro ausgegangen.

Abschreibung

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven AfA wurde durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz um ein weiteres Jahr verlängert. Diese ist damit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Maßnahme war zunächst auf in den Wirtschaftsjahren 2020 und 2021 angeschaffte, bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter beschränkt (2. Corona-Steuerhilfegesetz). Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe des bis zu 2,5-fachen der linearen Abschreibung genutzt werden und ist auf höchstens 25% beschränkt.
Die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) neuer Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.2022 fertig gestellt werden, beträgt 3 Prozent (Anhebung der linearen AfA um einen Prozentpunkt). 
Der zeitliche Anwendungsbereich für Sonderabschreibungen im Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG wurde erweitert. Begünstigt sind künftig auch Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauantrags hergestellt werden, wenn sie bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Altersvorsorgeaufwendungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Regelung ersetzt die ratierliche Erhöhung des abzugsfähigen Teilbetrags um 2 Prozent jährlich.

Arbeitnehmerpauschbetrag, Werbungskostenpauschale

Die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 1.000,- Euro auf 1.230,- Euro angehoben. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2011 von 920,- Euro auf dann 1.000,- Euro.

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind zukünftig nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Unter dieser Voraussetzung können die tatsächlichen Aufwendungen oder stattdessen eine Pauschale in Höhe von max. € 1.260,00 jährlich abgezogen werden. Die Neuregelung gilt für die nach dem 31.12.2022 im häuslichen Bereich ausgeübten Tätigkeiten

Außenprüfungen

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts sieht neben der Umsetzung der Richtlinie auch Änderungen der Vorschriften der Abgabenordnung vor, durch die eine Beschleunigung der steuerlichen Außenprüfung und die Reduzierung ihrer Dauer vom Beginn bis zum Abschluss erreicht werden soll. Insoweit sind auch Regelungen vorgesehen, durch welche die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen verschärft werden, wie z.B. kurze Vorlagefristen für Verrechnungspreisdokumentationen, Möglichkeiten zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen und das neue Institut eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens (einschließlich Zwangsgeld).

Bewertungsrecht

Für Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 werden die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zur Bewertung von bebauten Grundstücken, in Erbbaurechtsfällen und von Bauten auf fremdem Grund und Boden an die Bestimmungen der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) angepasst. Die Änderungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Mehrfamilienhäusern und Wohneigentum zu höheren Grundbesitzwerten und so zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer führen.

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage wurde zum 1. Juli 2022 abgeschafft.

Einkommensteuertarif, Abmilderung der „kalten Progression“

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 werden neben dem Grundfreibetrag die übrigen Tarifeckwerte für den Eingangssteuersatz, die Steuersätze in der Progressionsphase und für den Spitzensteuersatz von 42 Prozent verschoben. Dadurch soll in Anbetracht einer hohen Inflation erreicht werden, dass die Bürger(innen) von Lohnerhöhungen tatsächlich profitieren und diese nicht durch einen progressionsbedingt höheren Durchschnittsteuersatz gemindert werden (Abmilderung der “kalten Progression“). Die sogenannte „Reichensteuer“ (45 Prozent) bleibt ausgenommen. Ihre Tarifeckwerte bleiben unverändert. 

Energiepreispauschale (EPP)

Die Energiepreispauschale (EPP) soll bestimmte Bevölkerungsgruppen von den stark gestiegenen Energiepreisen entlasten. Sie beträgt 300,- Euro und soll ab September 2022 allen Steuerpflichtigen zugute kommen, die 2022 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) hatten, bzw. haben. 
Bei selbstständig Tätigen Steuerpflichtigen wurde die Energiepreispauschale grundsätzlich über eine Verringerung der Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2022 „ausgezahlt“ sofern diese nicht gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt haben. Ist die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer geringer als 300,- Euro, wurde diese auf 0,- Euro herabgesetzt. Der verbleibende, also nicht genutzte Teil der Energiepreispauschale wird dann im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung für 2022 vom Finanzamt berücksichtigt.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgte eine Auszahlung in der Regel über die Lohnabrechnung im September. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die vierteljährlich die Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, konnten wählen, ob sie die Energiepreispausche erst im Oktober auszahlten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die jährliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, konnten auf die Auszahlung der Energiepreispauschale ganz verzichten; die Energiepreispauschale wird dann im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung des jeweiligen Arbeitnehmers für VZ 2022 berücksichtigt
Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt Energiepreispauschale (EPP)
Um eine Vorfinanzierung der Energiepreispauschale durch Arbeitgeber zu vermeiden, hatte die IHK-Organisation eine Klarstellung angeregt, dass die Verrechnung der Energiepreispauschale bei monatlicher Anmeldung grundsätzlich in der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September 2022 erfolgt. Für Fälle, in denen die Verrechnung der Energiepreispauschale den Gesamtbetrag der abzuführenden Lohnsteuer überschreitet, wurde von der IHK-Organisation eine kurzfristige Auszahlung durch die Länder angeregt, deren Finanzverwaltungen dafür zuständig sind.

Energiesteuer

Die Energiesteuer wurde vom 1. Juni 2022 für drei Monate bis zum 31. August 2022 gesenkt. Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz), welches der Bundestag am 19. Mai 2022 verabschiedet hatte. Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern sollten mit dieser Maßnahme von gestiegenen Treibstoffpreisen entlastet werden. Der Gesetzesentwurf geht von Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro aus. Die Energiesteuer wird dabei nicht komplett abgeschafft, sondern auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. 

Fernpendlerpauschale

Eigentlich sollte die sog. Fernpendlerpauschale ab dem 1. Januar 2024 gelten. Diese wurde nun mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 auf den 1. Januar 2022 vorgezogen. Pendler erhalten damit ab dem 21. Kilometer eine Pendlerpauschale von 0,38 Euro je gefahrenem Kilometer, statt 0,35 Euro.

Gaslieferungen, Umsatzsteuer

Bundestag und Bundesrat haben am 30.9. bzw. am 7.10.2022 das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verabschiedet. Rückwirkend zum 1.10.2022 wurde damit der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz für den Zeitraum bis zum 31.3.2024 von 19 auf 7 Prozent gesenkt.

Gas- und Strompreisbremse

Gaspreisbremse

Für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen kWh wird für 80 % des Verbrauches, der sich wiederum an dem Verbrauch, welcher der Abschlagszahlung von September 2022 zugrunde liegt, der Gaspreis auf 12 ct/kWh gedeckelt. Gleiches gilt für Fernwärme, allerdings mit einem Preisdeckel von 9,5 ct/kWh. Für die weiteren 20 % des Verbrauchs gelten die vertraglich mit dem jeweiligen Versorger vereinbarten Konditionen; hiermit möchte die Bundesregierung Anreize zum Sparen von Energie erhalten.
Für industrielle Verbraucher soll es eine weitere Maßnahme geben: Für ein Kontingent von 70% des Jahresverbrauchs von 2021 wird ein Beschaffungspreis von 7ct/kWh vorgeschlagen. Gleiches gilt beim Wärmeverbrauch, dessen Preis auf 7,5 ct/kWh gedeckelt wird. Darüber hinaus gelten die mit den jeweiligen Versorgern vereinbarten Konditionen. Diese Maßnahme soll für Verbraucher mit einer geregelten Lastgangvermessung und einem Verbrauch von jährlich über 1,5 Mio. kWh gelten. Ausgenommen sein sollen Gaskraftwerke.
Hinweis: Weitere Informationen zur Gaspreisbremse finden Sie auf der Webseite der DIHK.

Strompreisbremse

Für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen wird für 80 % des Verbrauches, der sich wiederum an dem Verbrauch, welcher dem historischen Verbrauch – i.d.R. der Verbrauch des Vorjahres - zugrunde liegt, der Strompreis auf 40 ct/kWh gedeckelt. Für die weiteren 20 % des Verbrauchs gelten die vertraglich mit dem jeweiligen Versorger vereinbarten Konditionen; hiermit möchte die Bundesregierung Anreize zum Sparen von Energie erhalten. Für mittlere und große Unternehmen gilt ein Strompreisdeckel von 13 ct/kWh. Als mittlere und große Unternehmen in diesem Sinne gelten solche mit einem Stromverbrauch von über 30.000 kWh, i.d.R. gemessen am Vorjahr.
Hinweis: Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie auf der Webseite der DIHK.

Steuerliche Behandlung der Dezember-Soforthilfe

Die finanziellen Hilfen, die Letztverbraucher (natürliche und juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen) von Erdgas und Wärme durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erhalten (sogenannte „Dezember-Soforthilfe“), werden den Einkünften des Beziehers der finanziellen Hilfe in Abhängigkeit von der Höhe seines zu versteuernden Einkommens anteilig oder vollständig hinzugerechnet. Laut der FAQ-Liste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist dieser Abschlag für Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.
Hinweis: Die FAQ-Liste zur Dezember-Soforthilfe finden Sie auf der Webseite des BMWK.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag (steuerliches Existenzminimum) wird im Veranlagungszeitraum 2023 von € 10.347,00 auf € 10.632,00 und im Veranlagungszeitraum 2024 auf € 10.932,00 angehoben. Die letzte Anhebung des Grundfreibetrages wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 9.984,- Euro auf 10.347,- Euro angehoben.
Hinweis: Siehe auch Einkommensteuertarif, Abmilderung der „kalten Progression“

Homeoffice-Pauschale

Der Tagessatz der sogenannten „Homeoffice-Pauschale“ beträgt weiterhin € 6,00. Der Gesamtbetrag der Pauschale wird erhöht und beträgt für nach dem 31.12.2022 ausgeübte Tätigkeiten max. € 1.260,00 jährlich. Die Tagespauschale kann für jeden Tag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, abgezogen werden. Der Abzug ist ausgeschlossen, soweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen oder die Kosten der Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. 

Inflationsprämie

Seit dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber den Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei Zuschüsse und Sachbezüge zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von maximal € 3.000,00 gewähren. Die Unterstützung kann auch in Tranchen (durch mehrere Leistungen zu verschiedenen Zeitpunkten) gewährt werden. Der Betrag von € 3.000 ist ein Freibetrag, d.h. dass im Falle einer höheren Unterstützungsleistung lediglich der € 3.000,00 übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Der Steuerfreibetrag wird pro Beschäftigungsverhältnis gewährt. Arbeitgeber müssen daher nicht prüfen, ob ein(e) Arbeitnehmer(in) bereits im Rahmen eines anderen Beschäftigungsverhältnisses steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse oder Sachbezüge erhält. 

Photovoltaikanlagen

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2021 erzielt worden sind bzw. werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Die Befreiung gilt für
  • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak), und für
  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Befreit sind Einnahmen aus dem Betrieb von (mehreren) Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung der erzeugten Elektrizität (Einspeisung in das Stromnetz oder Eigenverbrauch). Da die Einnahmen aufgrund der Steuerbefreiung nicht in die Gewinnermittlung einfließen, gehören sie auch nicht zum Gewerbeertrag und sind von der Gewerbesteuer befreit.
Mit Wirkung ab dem 1.1.2023 tritt ein Null-Steuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen in Kraft, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese räumliche Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Durch die Neuregelung ist der Betreiber der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuern belastet und kann er ohne finanzielle Nachteile die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer für seine Ausgangsumsätze (mit dem durch die Anlage erzeugten Strom) in Anspruch nehmen. Gleichzeitig bleibt der Unternehmer, der die Anlage liefert oder installiert zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Reinvestitionsfristen

Gem. Schreiben des BMF vom 20. September 2022 werden die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Übergewinnsteuer, EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (EU-EnergieKBG)

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) hat der Gesetzgeber zur Umsetzung der Verordnung (EG) 2022/1854 die Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrages in Deutschland beschlossen. Der EU-Energiekrisenbeitrag wird für das nach dem 31.12.2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 1) und das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2) erhoben, also regelmäßig für die Jahre 2022 und 2023. Steuerpflichtig sind Unternehmen, die im jeweiligen Besteuerungszeitraum mindestens 75 Prozent ihrer Umsätze durch die in der Verordnung (EG) 1893/2006 genannten Wirtschaftsaktivitäten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielt haben. Bemessungsgrundlage ist der steuerliche Gewinn des Unternehmens im jeweiligen Besteuerungszeitraum, soweit er den um 20 Prozent erhöhten durchschnittlichen steuerlichen Gewinn des Unternehmens im Vergleichszeitraum von 2018-2021 übersteigt. Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent der Bemessungsgrundlage. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung, die der Steuerpflichtige selbst zu berechnen und anzumelden hat. Die Abschöpfung von etwaigen Übergewinnen der Stromproduzenten ist nicht Gegenstand des EU-EnergieKBG.

Verlustrücktrag

Der Zeitraum für den Verlustrücktrag wurde mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet. Siehe Corona-Informationen der Handelskammer. Die Betragsgrenzen für den Verlustrücktrag sinken ab Veranlagungszeitraum 2024 wieder auf 1.000.000 Euro, bzw. 2.000.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Ihr Unternehmen örtlich zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Januar 2023