Recht und Steuern

A 2 Nr. 64

 A 2 Nr. 64 § 1062 Abs. 1 Nr. 1 + 2, § 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO - Keine Beschwerde gegen Schiedsrichterbestellung. Vorliegen einer rechtskräftigen Vorentscheidung: Prüfungskompetenz des vereinbarten Schiedsgerichts
Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist unanfechtbar. Dass bei dieser Entscheidung als Vorfrage zu prüfen ist, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung „offensichtlich“ unwirksam ist, macht die Bestellung nicht anfechtbar gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Über den Einwand, der Schiedsklage stehe die Rechtskraft eines anderen Schiedsspruchs entgegen, hat das vereinbarte Schiedsgericht zu entscheiden.
BGH Beschl.v. 19.7.2012 – III ZB 66/11; SchiedsVZ 2012, 281 = RKS A 2 Nr. 64
Aus den Gründen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die vom OLG vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters ist unzulässig. Nach § 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die streitgegenständliche Schiedsrichterbestellung (§ 1035 Abs. 3 ZPO) ist eine Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dabei macht der Umstand, dass nach h.M. (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 30.4.2009 III ZB 5/09 WM 2009, 1582 = RKS A 2 Nr. 55) bei der Schiedsrichterbestellung als Vorfrage geprüft werden muss, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung „offensichtlich“ unwirksam ist, die Schiedsrichterbestellung nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Senat aaO. RKS A 2 Nr. 55).
Den Einwand, der Schiedsklage stehe die Rechtskraft des zwischen der Antragstellerin und der ‚GbR Informationskreis Aufnahme Medien‘ ergangenen Schiedsspruchs vom 14.3.2008 entgegen, hat das OLG zutreffend der Prüfung durch das Schiedsgericht zugewiesen.
Dass im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO lediglich geprüft wird, „ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt“, entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BayObLG in BayObLGZ 1999, 255, 268 f und NJW-RR 2002, 323, 324 = RKS A 1 Nr. 114); OLG Frankfurt SchiedsVZ 2006, 329. 331; OLG München OLGR 2009, 221; OLG Naumburg BauR 2005, 1509, 1510; OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2008, 313, 315; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rd-Nr. 14; MünchKomm ZPO/Münch 3. Aufl.§ 1032 Rd-Nr. 25; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1032 Rd-Nr. 21; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 33. Aufl. § 1032 Rd-Nr. 5; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rd-Nr. 23). Diese h.M. entspricht auch dem Sinn des § 1032, die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung (möglichst frühzeitig) zu klären (vgl. Senat Beschl.v. 30.6.2011 – III ZB 59/10 ZIP 2011, 1477 = RKS A 3 Nr. 32 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/5274 S. 38). Dieser gleichermaßen für die Absätze 1 und 2 geltende Zweck spricht ebenfalls dagegen, den Prüfungsumfang in Abs. 2 anders zu bestimmen als er in Abs. 1 festgelegt ist. Für eine solche Differenzierung im Rahmen der Abgrenzung der staatlichen von der Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich auch kein sachlicher Grund anführen; die Frage eines möglichen Vorrangs des schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist einheitlich zu bestimmen. Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist damit eindeutig im Sinne des angefochtenen Beschlusses geklärt.
Vorinstanz: OLG Köln 1.10.2011 – 19 SchH 7/11 = RKS A 1 Nr. 211