Recht und Steuern

A 2 Nr. 55

§§ 1062 Abs. 1, 1065 Abs. 1 ZPO – Rechtsmittel gegen OLG-Entscheidungen im schiedsrichterlichen Verfahren, hier: Ablehnung einer Schiedsrichterbestellung gem. §§ 1035 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Hat das OLG die Bestellung eines Schiedsrichters gem. §§ 1035 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt, so ist diese Entscheidung gem. § 1065 Abs. 1 S. 2 unanfechtbar. § 1065 Abs. 1 S. 1, der die Rechtsbeschwerde gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen zulässt, ist nicht entsprechend anwendbar.
Dass das OLG als Vorfrage die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung geprüft hat, macht seine Ablehnung nicht zu einer anfechtbaren Entscheidung im Sinne von § 1062 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1065 Abs. 1 S. 1., zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung eines Schiedsgerichts nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird.
BGH Beschl.v. 30.4.2009 – III ZB 5/09; MDR 2009, 822 = RKS A 2 Nr. 55
Aus den Gründen:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Nach § 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung über die Einsetzung eines Schiedsgerichts ist im Rahmen des Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das OLG – in Übereinstimmung mit der h.M. (vgl. nur Zöller/Geimer ZPO 27.Aufl. § 1035 Rd-Nr. 17; BayObLG v. 4.6.1999 – 4 Z SchH 1/99 BB 1999, 1785; v. 23.2.2001- 4 Z SchH 1/01 MDR 2001, 780; anders etwa Bredow in FS für Peter Schlosser S. 75, 80) – als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Einsetzung des Schiedsgerichts nicht zu einer Entscheidung i.S.d. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. … Dass sich das OLG mit der Frage der offensichtlichen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung befasst hat, führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung eines Schiedsgerichts nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (h.M. … Zöller/Geimer aaO.; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3.Aufl. Rd-Nr. 918, 929; für den Fall der Ernennung eines Schiedsrichters bezüglich der Vorfrage eines gültigen Schiedsvertrages BGH 27.2.1969 – KZR 3/68 NJW 1969, 978 f. = HSG A 2 Nr. 3).