Recht und Steuern

E4a Nr.39

E4a Nr.39 §§ 279, 286,326 BGB Schiffscharter: Verzugsschaden. Angemessene Nachfrist, eindeutige Ablehnungsandrohung und Erfüllungsverweigerung
Der Reeder, der ein Schiff auf Basis TBN verchartert hat, muss dem Charterer termingerecht das Schiff benennen und dessen Ladebereitschaft anzeigen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug, so muss er dem Charterergemäß § 286 BGB den dadurch verursachten Schaden ersetzen.
Die gemäß § 326 Abs. 1 BGB zu setzende Frist muss angemessen, die Ablehnungsandrohung eindeutig sein.
Bucht der Charterer vor Ablauf der angemessenen Frist ein anderes Schiff, so verweigert er damit die Erfüllung des Chartervertrages, ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht ihm dann nicht zu. Dies gilt nicht, wenn der Reeder zuvor seinerseits die Erfüllung eindeutig und endgültig abgelehnt hat.
Schiedsgerichtgemäß der Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association
Schiedsspruchvom 10. 11. 1999, RKS E 4 a Nr. 39