Neue Regelungen

Gesetzesänderungen 2024

Recht

MoPeG

Das MoPeG gilt seit dem 1. Januar 2024 und bringt wesentliche Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich. Die Rechtsfähigkeit der GbR wird erstmals gesetzlich normiert. Die GbR kann künftig in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden, was die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts erhöht.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Dokument ⁣Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU/RIR (Änderung)

Die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen werden seit dem 1. Januar 2024 um mindestens 20 Prozent angehoben. Dies hat neben Erleichterungen hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen auch Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der ab 2025 geltenden Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit ggf. diese Regelungen schon rückwirkend für 2023 gelten zu lassen.

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Am 17. November 2023 beschloss der Bundestag das Zukunftsfinanzierungsgesetz. Am 24. November 2023 stimmte auch der Bundesrat zu. Das Gesetz wird überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung (ausstehend – Ausnahmen siehe Art. 35) in Kraft treten.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll mehr privates Kapital mobilisiert und der Finanzplatz Deutschland attraktiver gemacht werden. Im Fokus stehen laut dem Bundesministerium der Finanzen vor allem die innovationsstarken, jungen Unternehmen, die Start-ups, aber auch andere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in Deutschland einen Großteil der Wirtschaft ausmachen.
Zentrale Bausteine des Gesetzes sind unter anderem die Senkung von Zugangshürden am Kapitalmarkt, die Anhebung von Schwellenwerten bei Kapitalerhöhungen mit vereinfachten Bezugsrechteausschluss sowie bei der Schaffung bedingten Kapitals und die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien.
Darüber hinaus soll die Überarbeitung der steuerlichen Regelungen betreffend der Mitarbeiterkapitalbeteiligung den Start-up-Standort Deutschland stärken.
Weitere Informationen, zum Beispiel zur Erweiterung des Anlageuniversum offener Immobilienfonds, der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und einer Bereichsausnahme der Inhaltskontrolle von AGB, insbesondere für BAFIN-regulierte Unternehmen, finden Sie auf der Landingpage des Bundesministeriums der Finanzen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums und des Deutschen Bundestages.

Hinweisgeberschutzgesetz

Bereits seit dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Seitdem müssen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten interne Meldekanäle eingerichtet haben und betreiben. Seit dem 17. Dezember 2023 gilt dies nunmehr auch für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Whistleblowing: Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt.

Geldwäschegesetz

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Betroffen hiervon sind insbesondere Versicherungsvermittler, soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes vermitteln. Darüber hinaus gebundene Versicherungsvertreter, die mit eigener Erlaubnis der IHK nach § 34d Abs. 1 GewO registriert sind. Gebundene Versicherungsvertreter, die ohne eigene Erlaubnis der IHK von ihrem VU nach § 34d Abs. 7 GewO registriert sind, müssen sich NICHT bei der FIU registrieren. Produktakzessorische Vermittler mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO müssen sich ebenfalls NICHT bei der FIU registrieren.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Geldwäscheprävention.

Insolvenz

Seit dem 1. Januar 2024 werden die Krisen-Sonderregelungen aufgehoben, so dass die gesetzlichen Antragspflichten nach InsG wieder gelten. Die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit besteht wieder binnen drei Wochen für juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Bereits seit Oktober 2022 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsprämie von maximal 3.000 Euro zu unterstützen. Wie schon bei der Corona-Prämie gilt als Voraussetzung für die Begünstigung, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte Zahlungen nach den Arbeits- oder Tarifverträgen oder bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können. Zahlungen sind bis Ende 2024 möglich und können auch aufgeteilt werden, allerdings darf in der Summe die Grenze von 3.000 Euro nicht überschritten werden.
Weitere Informationen können Sie den FAQs zur Inflationsausgleichsprämie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (BMF) entnehmen.

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)

Am 13. Oktober 2023 trat das Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG) in Kraft. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG.
Nach dem VDuG können zwei Arten von Verbandsklagen gegen Unternehmer erhoben werden:
  1. Abhilfeklagen
  2. Musterfeststellungsklagen
Im Rahmen des VDuG gelten kleine Unternehmen als Verbraucher, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt, sodass gegen sie keine Verbandsklagen erhoben werden können.
Mit einer Abhilfeklage kann ein Verbraucherverband im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen geltend machen. Beispiele dafür sind etwa, wenn ein Autobauer ein fehlerhaftes Bauteil verbaut oder eine Bank zu Unrecht Gebühren erhebt. Dabei müssen die Ansprüche von mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern potenziell betroffen sein. Es dürfen nur solche Verbände eine Abhilfeklage erheben, die als qualifizierte Verbraucherverbände beim Bundesamt für Justiz registriert sind und bestimmte Anforderungen zum Beispiel hinsichtlich ihrer Finanzierung erfüllen. Auch qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen bei deutschen Gerichten grenzüberschreitende Abhilfeklagen erheben.
Die Abhilfeklage ermöglicht es Verbraucherverbände direkt auf die Erfüllung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern klagen. Das Gericht stellt eine Gesamtsumme für alle geltend gemachten Ansprüche fest. Die Verteilung erfolgt dann durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter. Anders als im Rahmen des bisher möglichem Musterfeststellungsprozess muss danach nicht mehr individuell gegen den Musterbeklagten vorgegangen werden.
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz.

Fachkräfte

Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Gilt ab: 1. März 2024 / 1. Juni 2024
Neben den Regelungen, die bereits seit dem 18. November 2023 in Kraft getreten sind (v.a. die erweiterten Beschäftigungsmöglichkeiten für Fachkräfte sowie die Neugestaltung und Erweiterung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU), treten ab dem März / Juni 2024 folgende Neuregelungen in Kraft.

Ab März 2024

Beschäftigungsmöglichkeit bei berufspraktischer Erfahrung:
  • Antragsteller mit berufspraktischer Erfahrung müssen einen staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss des Ausbildungsstaates vorweisen; bei Berufsabschlüssen muss es sich mindestens um eine zweijährige Berufsausbildung handeln.
  • Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens in Deutschland ist entbehrlich.
  • Darüber hinaus werden zwei Jahre Berufserfahrung für die intendierte Arbeitsstelle benötigt.
  • Das erforderliche Jahresbruttogehalt liegt für 2024 bei (voraussichtlich) 40.770 €.
  • Die Regelung gilt nur für alle nicht reglementierte Berufe in allen Branchen.
  • Für Berufe im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie reichen eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung und das Mindestgehalt von (voraussichtlich) 40.770 € aus.
Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft:
  • Mit der Anerkennungspartnerschaft wird die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach der Einreise ermöglicht.
  • Dafür müssen sich die potentiellen Fachkräfte und Arbeitgeber zu einer Anerkennungspartnerschaft verpflichten.
  • Während des Anerkennungsverfahrens darf bereits eine qualifizierte Beschäftigung aufgenommen werden.
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung:
  • Mit der Neuregelung wird eine kurzzeitige und qualifikationsunabhängige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingeführt.
  • Die Festlegung des Kontingents erfolgt bedarfsgerecht durch die Bundesagentur für Arbeit.
  • Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet, die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt.
Darüber hinaus ergeben sich Änderungen für die Aufenthaltserlaubnisse für Berufsausbildung und Ausbildungsplatzsuche:
  • Bei der Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung entfällt die Vorrangprüfung im Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit.
  • Für die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche wird die Altersgrenze von 25 auf 35 Jahre angehoben.
  • Die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden auf das Niveau B1 (GER) abgesenkt.
  • Mit beiden Aufenthaltstiteln kann eine Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche aufgenommen werden.
  • Während der Ausbildungsplatzsuche ist eine Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen möglich.

Ab Juni 2024

Die Chancenkarte wird als eine auf ein Jahr befristete, punktebasierte Aufenthaltserlaubnis eingeführt:
  • Fachkräfte mit anerkannter Hochschul- oder Berufsausbildung können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.
  • Alle Anderen müssen als Kernvoraussetzung einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss nachweisen, der im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt ist.
  • Zu den punktebasierten Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und das Potential des mitziehenden Ehe- oder Lebenspartners bzw. der mitziehenden Ehe- oder Lebenspartnerin.
  • Schon während der Arbeitsplatzsuche ist die Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden erlaubt, ebenso wie eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen beim künftigen Arbeitgeber.
  • Die Chancenkarte kann als sog. Folge-Chancenkarte um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, ohne die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels für eine Erwerbstätigkeit zu erfüllen.
Die Westbalkanregelung wurde zum 18. November 2023 entfristet, das Kontingent - ab Juni 2024 erhöht:
  • Damit können jährlich 50.000 Staatsangehörige aus dem Westbalkan nach Deutschland kommen, um hier jede Art von Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen auszuüben.

Mindestlohnerhöhung

Am 15. November 2023 hat die Bundesregierung den Entwurf für eine Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV4) beschlossen. Die Verordnung wurde am 29. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sollen die Vorschläge der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 umgesetzt werden. Es ist vorgesehen, dass der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten, wie folgt, angepasst wird:
  • seit 1. Januar 2024 12,41 Euro brutto je Zeitstunde und
  • ab 1. Januar 2025 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung / UVAV (Änderung)

Die novellierte UVAV sieht u.a. die Möglichkeit für Unternehmerinnen und Unternehmer vor, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an die zuständigen Stellen zu melden. Verpflichtend ist die digitale Meldung erst ab 1. Januar 2028. Die bisherigen Musterformulare wurden zum 1. Oktober 2023 um Angaben zum Geschlecht und Unfallort ergänzt.

Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung / DEÜV (Änderung)

Seit dem 1. Januar 2024 ist der Beginn und das Ende einer Elternzeit für gesetzlich krankenversicherte Personen, zusätzlich zu der "normalen" Unterbrechungsmeldung, meldepflichtig.

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 / SVBezGrV 2024

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst.

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Die Ausgleichsabgabesätze für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz nach §§ 154, 160 SGB IX werden für Unternehmerinnen und Unternehmer (mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen) fortgeschrieben. Für sog. Null-Beschäftiger wird die Ausgleichsabgabe auf 720 € angehoben.

Familienstartzeitgesetz

Ab Januar 2024 soll es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Geburt eines Kindes möglich sein, zehn Tage lang bezahlte Freistellung zu nehmen, ohne dabei Urlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen zu müssen. Dafür gibt es Lohnersatz in Höhe des Krankengeldes.

Umwelt / Energie / Produktrecht

Einwegkunststofffondsgesetz / EWKFondsG

Bereits im Mai 2023 ist das Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft getreten, verpflichtend werden die Abgaben für Hersteller erst seit dem 1. Januar 2024.

Gebäudeenergiegesetz / GEG (Änderung)

Grundsätzlich muss seit dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung (Neubau und Bestand, Wohnhäuser und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen.

Energieeffizienzgesetz / EnEfG

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) legt Energieeffizienzziele fest. Das Gesetz beinhaltet zudem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren. Die Ziele für 2030 entsprechen dabei den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland.
Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (mehr als 7,5 GWh p. a.) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh p. a. sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung geeigneter Effizienzmaßnahmen sollen die Unternehmen selbst entscheiden.
Darüber hinaus werden konkrete Effizienzvorgaben für den Betrieb von Rechenzentren aufgestellt. Für vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommene Zentren gelten die Vorgaben ab 1. Juli 2027. Für ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommene Rechenzentren gelten im Vergleich zu zuvor in Betrieb genommenen Rechenzentren strenge Standards, welche zudem unmittelbar Anwendung finden. Es wird zudem eine Meldepflicht für Betreiber von Rechenzentren eingeführt.
Zudem wird geregelt, dass Abwärme aus Produktionsprozessen künftig möglichst vermieden werden muss. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Unternehmen müssen zudem bestimmte Informationen über den Anfall von Wärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz melden und auf Anfrage an bestimmte wärmeabnehmende Unternehmen herausgeben.
Weitere Informationen: https://www.buzer.de/EnEfG.htm

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz / LkSG

Der Schwellenwert, ab der das LkSG unmittelbar für Unternehmen gilt, wird von 3.000 auf 1.000 Arbeitnehmer abgesenkt.

Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit / GPSR

Die Verordnung findet ab 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwendung. Davon erfasst sind grds. alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkte. Künftig müssen Hersteller beispielsweise eine Risikobewertung des Produkts vornehmen und eine technische Dokumentation erstellen und diese den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Neu ist, dass nun auch Online-Marktplätze besondere Pflichten erfüllen müssen.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.