Jahressteuergesetz 2024
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober 2024 das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 20. November 2024 zugestimmt. Einen Überblick finden Sie nachfolgend. Wir haben dabei einen Schwerpunkt auf Änderungen im Einkommen- und im Umsatzsteuerrecht gelegt. Über bestimmte Änderungen, z.B. im Bereich der Lohnsteuer (einschließlich Neufestlegung des Grund- und des Kinderfreibetrages) sowie der Grunderwerbsteuer und der Schenkung- und Erbschaftsteuer, berichten wir hier nicht. Der nachfolgende Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Änderungen des Einkommensteuergesetzes
- Die Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) gemäß § 3 Nr. 72 EStG gilt einheitlich für alle Gebäudearten (bisher waren bestimmte Gebäudetypen ausgenommen). Es handelt sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Die Änderung gilt für alle Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
- Ein Ausgleichsposten nach 4g Abs. 1 EStG kann auch für Entstrickungsgewinne (die entstehen, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung von stillen Reserven beschränkt oder ausgeschlossen wird) gebildet werden, die im Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes, also bei Umwandlungen mit einem steuerlichen Rechtsträgerwechsel, entstehen. Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren linear gewinnerhöhend aufzulösen. Die Neuregelung gilt für alle noch offenen Fälle.
- Die Pflichten zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und GuV werden erweitert, vgl. § 5 Abs. 1b EStG. Für nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Wirtschaftsjahre sind zusätzlich Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch zu übermitteln. Für nach dem 31. Dezember 2027 beginnende Wirtschaftsjahre sind zusätzlich, soweit vorhanden, ein Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht, Verzeichnisse nach § 5 Abs.1 S. 2 EStG (Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden) und nach § 5a Abs. 4 EStG (Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen) elektronisch zu übermitteln.
- Die Möglichkeiten zur steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens werden erweitert. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG ist nun ebenfalls zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich. Die Neuregelung gilt für alle offenen Fälle. Aus Vertrauensschutzgründen kann bei Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 auf Antrag von einer Anwendung der Neuregelung abgesehen werden.
- Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen können gemäß § 10 Abs. 2 EStG bisher nur als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn es sich um Arbeitnehmereinkünfte handelt und die Vorsorgeaufwendungen im Staat der Einnahmeerzielung steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Die Ausnahmeregelung gilt nunmehr auch bei Erzielung anderer Einkünfte (z.B. aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit) und findet auf alle noch offenen Fälle Anwendung.
- Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wird die steuerliche Begünstigung der Vermögensbeteiligung eines Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers gemäß § 19a EStG erweitert. Künftig unterliegt auch der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung einer Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne von § 18 AktG auf Ebene des Arbeitnehmers im Jahr der Übertragung nicht der Besteuerung (galt bisher nur für die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers selbst). Dies setzt voraus, dass die Gesamtheit der Konzernunternehmen die Schwellenwerte nach § 19a Abs. 3 EStG nicht überschreitet und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt.
- Beschränkt steuerpflichtig im Inland sind gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 f) EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die sie für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Freistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Dies gilt jedoch nur, soweit ohne die Freistellung die Arbeit im Inland ausgeübt worden wäre (und Deutschland nach den Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung insoweit das Besteuerungsrecht zugestanden hätte). Solche beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen ebenfalls dem Lohnsteuerabzug.
Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen
- die Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos und die erstmalige Möglichkeit von Leistungsverrechnungen in Umwandlungsfällen, § 27 Abs. 2 S. 3 KStG,
- die Abbildung von organschaftlichen Mehr- oder Minderabführungen im steuerlichen Einlagenkonto auch auf der Ebene von Zwischengesellschaften, § 27 Abs. 6 S. 3 KStG,
- den Wegfall einer Feststellung des Bestands von nicht in das Eigenkapital geleisteten Einlagen bei ausländischen Körperschaften im Falle einer grenzüberschreitenden (Herein)Umwandlung, § 29 Abs. 6 KStG.
Änderungen des Gewerbesteuergesetzes
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen
- die Einbeziehung passiver ausländischer Betriebsstätteneinkünfte in den inländischen Gewerbeertrag, § 7 S. 8 GewStG,
- die Kopplung der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG an die tatsächlich als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer,
- den Maßstab für die Zerlegung des Steuermessbetrages auf mehrere Gemeinden bei Betrieben, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 15d des Energiewirtschaftsgesetz betreiben.
Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen
- die Festlegung einer Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz einer übertragenden Körperschaft, § 3 Abs. 2a UmwStG,
- die Erstreckung der Einlagefiktion nach § 5 Abs. 2 UmwStG auf sämtliche im Privatvermögen gehaltenen Anteile,
- die Festlegung einer Antragsfrist zur Fortführung des Buchwertes von Anteilen durch Anteilseigner einer übertragenden Körperschaft, § 13 Abs. 2 UmwStG,
- die Gewerbebesteuerung bei mittelbarer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang auf diese Personengesellschaft, § 18 Abs. 3 UmwStG,
- die Pflicht zur Aufstockung von eingebrachtem Vermögen, wenn sich anderenfalls unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden, § 22 Abs. 2 UmwStG,
- Einheitliche Besteuerung der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen im Privatvermögen nach §§ 17 Abs. 6 KStG, § 27 Abs. 3 UmwStG.
Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
- Die Legaldefinition der Werklieferung in § 3 Abs. 4 UStG ist mit Wirkung ab 6. Dezember 2024 geändert. Eine Werklieferung setzt nun zwingend die Be- oder Verarbeitung eines “fremden“ Gegenstandes voraus. Eine Werklieferung liegt – ohne Beistellung eines Gegenstandes durch den Auftraggeber - nicht länger bereits vor, wenn der Unternehmer zur Be- oder Verarbeitung selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet. In diesem Fall entfällt künftig die für Werklieferungen angeordnete Umkehr der Steuerschuldnerschaft (”Reverse Charge“) nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 UStG.
- Der Leistungsort von kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen und Veranstaltungen, bei denen Leistungsort grundsätzlich der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Unternehmer ist, wird für den Fall einer virtuellen Verfügbarmachung der Leistung/Veranstaltung mit Wirkung ab 1. Januar 2025 gesondert bestimmt. Leistungsort ist insoweit
- bei Leistungen an nicht-unternehmerische Leistungsempfänger, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 3 S. 2 UStG,
- bei Einräumung einer Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung an unternehmerische Leistungsempfänger der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 2 UStG (der Ort, von dem aus der Leistungsempfänger das Unternehmen betreibt), wenn die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht, vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 5 S. 2 UStG.
- Die (vorübergehende) Steuerbefreiung der Lieferung bestimmter Waren in ein Umsatzsteuerlager gemäß § 4 Nr. 4 a) UStG, mit der Folge, dass dieser Umsatz erst zum Zeitpunkt der Herausnahme der Waren aus der Lagerung besteuert wurde, ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 aufgehoben worden (Fortgeltung noch in 2025).
- Die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG wird mit Wirkung ab 1. Januar 2025 erweitert und dadurch an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Zusätzlich zu den bereits bisher steuerfreien Leistungen sind künftig – unter den weiteren sachlichen Voraussetzungen – gemäß § 4 Nr. 21 a) UStG auch unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts (insbesondere die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen allgemein- oder berufsbildenden Schulen) steuerbefreit. Das Bescheinigungsverfahren besteht fort. Gegenstand der Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde als Voraussetzung einer Steuerbefreiung ist nunmehr, dass die genannten Bildungsstätten Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen. Gemäß § 4 Nr. 21 c) UStG ist nunmehr auch steuerbefreit ein Schul- oder Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.
- Gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 UStG schuldet der Unternehmer künftig auch die Umsatzsteuer, die er zwar nicht selbst in einer Rechnung unberechtigt ausweist, die aber in einer vereinbarungsgemäß erstellten Gutschrift des Leistungsempfängers offen unberechtigt ausgewiesen ist, wenn er der Gutschrift nicht unverzüglich widerspricht. Dadurch wird eine Regelunglücke geschlossen, nachdem der BFH bestätigt hatte, dass eine Gutschrift nicht in den Anwendungsbereich von § 14c Abs. 2 UStG fiel. Die Neuregelung gilt mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2024.
- Mit Wirkung erst für nach dem 31. Dezember 27 ausgestellte Rechnungen regelt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 2 UStG, dass die Vorsteuer im Falle eines Leistungsbezuges von einem Ist-Versteuerer (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) erst dann abziehbar ist, wenn und soweit der Leistungsempfänger die ausgeführte Leistung bezahlt hat. Damit ein Leistungsempfänger den umsatzsteuerlichen Status des leistenden Unternehmers als Ist- oder Soll-Versteuerer erkennen kann, wird die Regelung durch eine entsprechende neue Rechnungspflichtangabe gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a UStG ergänzt.
- In § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist klargestellt, dass eine Aufteilung der Vorsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil nach dem Gesamtumsatzschlüssel (Verhältnis der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze zu den Gesamtumsätzen) nachrangig und nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die materielle Rechtslage gilt fort und bleibt durch diese Klarstellung unberührt. Die Regelung gilt ab dem 6. Dezember 2024.
- Im Drittlandgebiet ansässige Unternehmen können jetzt im Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG auch Vorsteuerbeträge geltend machen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, soweit diese weitergeliefert werden. Mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2024 sind daher nur noch Vorsteuerbeträge, die auf selbst verbrauchten Kraftstoff entfallen, von der Vergütung ausgeschlossen.
- Im Ausland ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen außerhalb der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 mit im Inland nicht zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor erstmaliger Ausführung von auf das Inland entfallenden Umsätzen gemäß § 18 Abs. 12 UStG beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2024 anstelle der zuvor geltenden Anzeigepflicht.
- Zusammenfassende Meldung und diverse Steuererklärungen müssen im besonderen Besteuerungsverfahren elektronisch "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ abgegeben werden, §§ 18, 18a, 18g-k UStG. Dasselbe gilt für den Antrag auf Fristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie für Steuervergütungsanträge, §§ 48a, 61, 61a UStDV. Insoweit handelt es sich um redaktionelle Änderungen im Gesetzestext.
- Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 sind die Regelungen über die Besteuerung der Kleinunternehmen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben reformiert worden. In Zukunft können auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Zudem wird ein verfahrensrechtlicher Rahmen zur Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Kleinunternehmen durch einen inländischen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat etabliert. Im Einzelnen im Überblick:
- Der untere Grenzwert für die Kleinunternehmereigenschaft gemäß § 19 Abs. 1 UStG ist von einem Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Abs. 2 UStG in Höhe von € 22.000,00 auf € 25.000,00 erhöht worden. Der obere Grenzwert ist von € 50.000,00 auf € 100.000,00 erhöht worden (Basis ist jeweils der im Inland ausgeführte Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Hierbei handelt es sich ab 1.1.2025 um Netto-Umsätze, ohne Hinzusetzung der Umsatzsteuer.
- Inländische Umsätze sind steuerfrei nach § 19 Abs. 1 UStG, soweit der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr € 25.000,00 nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überschreitet. Im Jahr des Beginns der Tätigkeit sind die Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz € 25.000,00 nicht überschreitet. Die Folgen im Falle einer Überschreitung des einschlägigen Grenzwertes im laufenden Kalenderjahr ändern sich aus unionsrechtlichen Gründen: Bisher hat der Unternehmer auf der Basis einer Umsatzprognose den Status als Kleinunternehmer auch dann im ganzen Kalenderjahr behalten, wenn der Gesamtumsatz den Grenzwert anders als prognostiziert im laufenden Kalenderjahr überschritten hat. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Prognose – Umsätze, die den einschlägigen Grenzwert überschreiten, unterliegen der Regelbesteuerung; nunmehr ist ein unterjähriger Wechsel in die Regelbesteuerung möglich. Steuerfrei sind nur die vor der Überschreitung bewirkten Umsätze.
- Die Mindestangaben in Rechnungen über Umsätze eines Kleinunternehmers sind nun in § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Es handelt sich um eine vereinfachte Rechnung (im Vergleich zu § 14 Abs. 4 UStG, der vor der Änderung auch für Kleinunternehmer galt). Aufgrund der nunmehr geltenden Steuerbefreiung von Kleinunternehmer-Leistungen sind Kleinunternehmer ab 1. Januar 2025 nicht mehr verpflichtet, für Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Privatperson eine Rechnung auszustellen. Wird trotzdem eine Rechnung ausgestellt, muss in ihr nicht mehr auf die Aufbewahrungspflicht des Empfängers gemäß § 14b Abs. 1 S. 5 UStG hingewiesen werden.
- Ein Kleinunternehmer muss gemäß § 34a S. 4 UStDV keine elektronischen Rechnungen ausstellen; er kann stets eine sonstige Rechnung ausstellen (z.B. in Papierform oder im PDF-Format im Anhang zu einer E-Mail). Dies gilt auch bei inländischen B2B-Geschäften, über die grundsätzlich mit elektronischer Rechnung abgerechnet werden muss (vorbehaltlich der Übergangsfristen).
- Gemäß § 19 Abs. 4 UStG kann ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer für seine inländischen Umsätze die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen, wenn und soweit sein Jahresumsatz € 100.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Er darf zudem mit seinen inländischen Umsätzen die Grenzwerte gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht überschreiten. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Unternehmer vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
- § 19a UStG regelt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 ein Meldeverfahren, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, die Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Das Meldeverfahren wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZASt) durchgeführt. Für die Teilnahme an dem Meldeverfahren erhält der Unternehmer vom BZASt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die ihn grundsätzlich dazu berechtigt, in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahme an dem Meldeverfahren setzt insbesondere voraus, dass der Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet € 100.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und dass er die nationalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in welchem er tätig werden möchte. Zur Überprüfung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet hat der Unternehmer für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abzugeben. Überschreitet der Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet den Grenzwert, endet seine Teilnahme am Meldeverfahren und er kann die Kleinunternehmerregelung im anderen Mitgliedstaat nicht mehr in Anspruch nehmen. Die jeweiligen nationalen Umsatzgrenzen werden durch die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates überwacht.
- Ab dem 1. Januar 2025 kann gemäß § 25a Abs. 7 UStG nicht mehr zur Differenzbesteuerung des Wiederverkaufs von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten gemäß § 25a Abs. 2 UStG optiert werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat.
Änderungen des Grundsteuergesetzes
- Nach § 220 Abs. 2 BewG wird für die Zwecke der Grundsteuer ein niedrigerer gemeiner Wert als Grundsteuerwert angesetzt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungzeitpunkt abweicht. Dies setzt wiederum voraus, dass der nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelte gemeine Wert den nachgewiesenen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann auch ein innerhalb von einem Jahr vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die wirtschaftliche Einheit herangezogen werden. Soweit vom Bundesrecht abweichende Ländergesetze für die Festsetzung der Grundsteuerwerte und der Grundsteuer maßgebend sind, kann § 220 BewG nach vertretener Meinung analog angewandt werden, sofern es keine abweichenden Regeln in diesen Gesetzen gibt.
Änderungen der Abgabenordnung
- Die Finanzverwaltung kann nun nach § 152 Abs. 6 S. 1 AO unter erleichterten Voraussetzungen einen Verspätungszuschlag wegen nicht fristgerechter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsrundlagen oder anderer Feststellungserklärungen festsetzen. Beträgt die aufgrund einer Feststellung erfolgte Steuerfestsetzung "Null“ oder ist die Steuer durch Vorauszahlungen gedeckt, steht dies einem Verspätungszuschlag nicht mehr entgegen. Die Regelung gilt ab dem 6. Dezember 2024.
- Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz ist die allgemeine Bekanntgabefrist für mit der Post versendete, elektronisch übermittelte und zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellte Verwaltungsakte (Steuerbescheide u.a.) von drei auf vier Tage verlängert worden, §§ 122 Abs. 2, 2a, § 122a Abs. 4 AO (ggf. verlängert auf den nächsten Werktag, wenn der Tag der fingierten Bekanntgabe auf einen Wochenend- oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, vgl. § 108 Abs. 3 AO). Die Änderung gilt für Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post aufgegeben, versendet oder bereitgestellt werden.
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