Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Keine Rechtsdienstleistungen i. S. d. RDG sind:
- 1. Definition der Rechtsdienstleistung
- 2. Arten der Rechtsdienstleistungen
- a) Rechtsdienstleistung als Nebenleistung
- b) Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
- c) Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- 3. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
- 4. Versicherungsberater
- Die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, womit hier rechtswissenschaftliche Gutachten gemeint sind. Die Abgrenzung zum juristischen ist im Einzelfall dennoch schwierig. Medizinische, technische oder ähnliche Gutachten sollen nach der amtlichen Begründung zum RDG regelmäßig nicht dem Anwendungsbereich des RDG unterfallen.
- Die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern.
- Die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen (z.B. Betriebs-, Personal- und Schwerbehindertenvertretungen), soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht.
- Die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.
- Die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien.
- Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen i.S.d. § 15 AktG.
Unter gewissen Voraussetzungen ist es jetzt auch Nichtanwälten möglich, Rechtdienstleistungen zu erbringen.
1. Definition der Rechtsdienstleistung
Die zentrale Begrifflichkeit im RDG ist die Rechtsdienstleistung. Sie ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in anderen Gesetzen geregelten Voraussetzungen erbracht werden. Eine Rechtsdienstleistung liegt aber nicht erst vor, wenn eine umfassende oder tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird.
Keine Rechtsdienstleistungen sind somit Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen. Dies betrifft etwa
- die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe
Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf
- die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche
Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend.
- die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung
Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.
Auch die Beratung der Geschäftsführung durch die unternehmenseigene Rechtsabteilung fällt nicht unter das RDG, weil sie sich nicht an eine fremde Person gerichtet ist.
2. Arten der Rechtsdienstleistungen
Das RDG unterscheidet zwischen folgenden Rechtsdienstleistungen:
- Rechtsdienstleistung als Nebenleistung.
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen.
- Rechtsdienstleistungen durch nicht regristrierte Personen.
a) Rechtsdienstleistung als Nebenleistung
Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zur Beurteilung, ob eine Nebenleistung vorliegt, ist die Beurteilung des Einzelfalls erforderlich. In § 5 Abs. 1 S. 2 RDG heißt es:
"Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind."
Nach dem BGH ist maßgeblich, ob die Rechtsdienstleistung nach der Vekehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss, soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt, stets auf nicht-rechtlichem Gebiet liegen.
Beispiele: Beratung über Fragen des Baurechts und der Sachmängelhaftung durch einen Architekten; Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken; Sanierungs- und Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte.
Es bleibt abzuwarten, wo die Gerichte jeweils die Grenze ziehen werden.
In jedem Fall sind jedoch nach § 5 Abs. 2 RDG solche Rechtsdienstleistungen erlaubt, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
- Testamentsvollstreckung,
- Haus- und Wohnungsverwaltung und
- Fördermittelberatung.
b) Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
Nicht registrierte Personen dürfen in folgenden Fällen Rechtsdienstleistungen erbringen:
- Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen ist eine solche nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erlaubt).
- Rechtsdienstleistungen durch Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften für ihre Mitglieder.
- Rechtdienstleistungen durch öffentliche oder öffentlich anerkannte Stellen.
Durch § 7 RDG ist es nun auch Berufs- und Interessenvereinigungen und Genossenschaften im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs möglich, ihre Mitglieder rechtlich zu beraten. Die Rechtsberatung darf indes gegenüber den anderen satzungsmäßigen Aufgaben keine übergeordnete Rolle spielen und insbesondere nur durch Personen erfolgen, welche die Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) haben oder unter Anleitung einer solchen Person tätig sind.
Beispiele: Automobilclubs dürfen ihre Mitglieder beraten. Ein Einzelhandelsverband, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken es gehört, seinen Mitgliedern durch Beratung und Hilfe in mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren, berät ein Mitgliedsunternehmen bei der Abgabe einer Unterwerfungserklärung wegen einer markenrechtlichen Abmahnung.
§ 8 RDG eröffnet öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen (z. B. Verbraucherzentralen) die Möglichkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
c) Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Die Ausübung folgender Tätigkeiten bedarf gemäß § 10 Abs. 1 RDG der Registrierung:
- Die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).
- Rentenberatungen.
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.
Registrieren lassen muss sich nur, wer eine Forderung zur Einziehung erwirbt, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) bleibt indes registrierungsfrei.
Voraussetzungen der Registrierung sind:
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
- theoretische und praktische Sachkunde in dem relevanten Bereich und
- eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
Die Einzelheiten zur Registrierung können dieser Internetseite entnehmen werden. Insbesondere befindet sich dort der Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
3. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
Personen, die noch nach dem Rechtsberatungsgesetz eine behördliche Erlaubnis haben, und nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, müssen unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde eine Registrierung nach dem RDG bis zum 1. Januar 2009 beantragen.
4. Versicherungsberater
Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz) können nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34 e Abs. 1 Gewerbeordnung beantragen. Zeitgleich mit der Erlaubnis müssen Versicherungsberater die Registrierung nach § 34 d Abs. 7 Gewerbeordnung beantragen.
Näheres zum Erlaubnis – und Registrierungsverfahren entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zu Thema „Versicherungsberater".
Wichtige Informationen
- Hinweise zum Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) (Link: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de)
- Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Link: http://justiz.hamburg.de/amtsgericht/verwaltung/1287240/rechtsdienstleistungsgesetz/)
- Das RDG im Volltext (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rdg/gesamt.pdf)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (Volltext) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/)
- Erlaubnis- und Registrierungsverfahren (Nr. 1159074)
- Inkassotätigkeit (Nr. 3333894)