Inkassotätigkeit

Für die Inkassotätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs.1 Nr. 1 RDG eine Erlaubnis erforderlich. Die Inkassotätigkeit besteht darin, gegen Entgelt die Betreibung von Forderungen der Kunden bei deren Schuldnern zu übernehmen. Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Sachbereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen fällt unter das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
  • die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Theoretische und praktische Sachkunde
  • eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall

Inkassodienstleistungen erfordern theoretische und praktische Sachkunde. Die theoretische Sachkunde umfasst die für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wertpapierrechts, des Zivilprozessrechts und des Kostenrechts (§ 11 Abs. 1 RDG). Die praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Be-rufsausübung oder praktische Erfahrungen voraus. Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Dienstleistungen nicht erforderlich. Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist erforderlich.
Zuständige Stelle: Amtsgericht Hamburg, Verwaltung