Außenwirtschaftsverkehr

Beantragung sonstiger Bescheinigungen

Sie benötigen Handelsrechnungen, Packlisten oder Inspektionszertifikate? Neben Ursprungszeugnissen stellen wir Ihnen auch sonstige Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr aus. Wir informieren Sie zudem über die Zuständigkeiten weiterer Behörden zur Ausstellung von Exportzertifikaten.

IHK-Bescheinigungen

Neben der Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist die Handelskammer Hamburg für die Ausstellung sonstiger dem Außenwirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen wurden (Paragraph 1 Absatz 3 IHK-Gesetz). Beispiele für Dokumente, die regelmäßig von unserer Handeslkammer bescheinigt werden, sind Ursprungs- und/oder Herstellererklärungen auf der Rückseite von Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen, Zollfakturen, Frachtrechnungen, Packlisten, Preislisten, Inspektionszertifikate und Einladungsschreiben im Zusammenhang mit der Erteilung von Geschäftsreise-Visa.
Eine Bescheinigung von Handelsdokumenten wird grundsätzlich nur dann vorgenommen, wenn der Antragsteller in geeigneter Weise glaubhaft macht, dass die Bescheinigung von den zuständigen Behörden in Drittländern gefordert wird. Auf die besondere Glaubhaftmachung kann verzichtet werden, wenn bereits im Exportnachschlagewerk "K und M - Konsulats- und Mustervorschriften" der Handelskammer Hamburg auf die Notwendigkeit einer Bescheinigung hingewiesen wird.
Sofern eine IHK-Bescheinigung auf einem Dokument beantragt wird, das vom Unternehmen selbst ausgestellt wurde (z.B. Handelsrechnung), ist darauf zu achten, dass die Firmenbögen alle im Geschäftsverkehr erforderlichen Pflichtangaben enthalten (zum Beispiel Firma, Rechtsform, Anschrift, Handelsregisternummer, Registergericht). Abhängig vom Inhalt der zu bescheinigenden Dokumente sind der IHK bei der Antragstellung Unterlagen vorzulegen, die eine Prüfung der Richtigkeit bzw. der Plausibilität der in den Dokumenten enthaltenen Inhalte ermöglichen. Enthalten die zu bescheinigenden Dokumente Angaben zum nichtpräferenziellen Ursprung, sind bei der Antragstellung grundsätzlich die gleichen Ursprungsnachweise vorzulegen wie bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen.
Alle zu bescheinigenden Dokumente sind mindestens zweifach im Original (ein Exemplar wird von uns einbehalten) bei unserer Handelskammer einzureichen. Beachten Sie bitte auch unsere Checkliste "Bescheinigung von Handelsdokumenten" im Downloadbereich dieses Merkblattes. Sofern Sie die Bescheinigung einer Handelsrechnung wünschen, reichen Sie uns bitte zusätzlich einen Antrag auf Rechnungsbescheinigung ein (siehe Downloads).

Gebühren 

Für die Ausstellung von Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr erhebt unsere Handelskammer Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung. Die Ausstellungsgebühr beträgt derzeit je Satz (1 Original plus 5 Durchschriften) 9,00 Euro.
Änderungen bei der Gebührenerhebung für analog beantragte Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen: Gebührenbescheid statt Gebührenmarke
Wir haben uns entschieden, das Verfahren für die Erhebung der Gebühren für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen für den Außen­wirt­schafts­­­verkehr zu modernisieren: die Gebührenmarken werden durch monatliche Gebührenbescheide ersetzt.
Bislang haben wir die Ausstellungsgebühren durch den Verkauf von Gebührenmarken erhoben, die entweder an unserer Kasse gekauft oder über unseren Online-Shop bezogen werden konnten. Die bereits gekauften Marken behalten ihre Gültigkeit und können auf­gebraucht werden.
Ab sofort erhalten Sie für Ihre analog beantragten Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen monatlich per Post einen Gebührenbescheid. Der Gebührenbescheid wird Details über die jeweiligen Bescheinigungsvorgänge enthalten (zum Beispiel UZ-Nummer, Bestimmungsland, Ausstel­lungs­datum), die Ihnen eine innerbetriebliche Zuordnung zu den jeweiligen Kostenstellen erleichtern. Unternehmen, die bereits am elektronischen Antragsverfahren (eUZ) teilnehmen, erhal­ten für ihre analog eingereichten UZ und Bescheinigungen eine monatliche Sammel­rechnung und können die Details über die Statistikfunktion der eUZ-Anwendung einsehen.
Bitte informieren Sie uns per E-Mail (bescheinigerteam@hk24.de), wenn die Rechnungs­adresse für die Gebührenbescheide eine andere sein sollte als die Grundanschrift Ihres Unter­nehmens.
Ursprungszeugnisse
Ausstellung eines Ursprungszeugnisses je Satz
(Original einschl. Durch­schriften)
9,00 Euro
Ausstellung eines Ursprungszeugnisses im elektronischen Verfahren
9,00 Euro
Langzeiterklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
Bescheinigung einer Langzeiterklärung-IHK
22,00 Euro
Bescheinigung von Handelsrechnungen und sonstiger dem Außenwirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen
Bescheinigung (Original einschl. Durchschriften)
9,00 Euro
Bescheinigung im elektronischen Verfahren
9,00 Euro
Ausstellung eines Zollpassierscheinheftes (Carnet A.T.A. / C.P.D.)
Für Kammerzugehörige je Carnet mit bis zu 10 Einlageblättern
50,00 Euro
Für Nichtkammerzugehörige je Carnet mit bis zu 10 Einlageblättern
90,00 Euro
Ausstellung je weitere zwei Einlageblätter
1,00 Euro
Regulierung eines nicht ordnungsgemäß zurückgegebenen Carnets für Kammerzugehörige
20,00 Euro
Regulierung eines nicht ordnungsgemäß zurückgegebenen Carnets für Nichtkammerzugehörige
30,00 Euro

Für welche Bescheinigungen ist die Handelskammer nicht zuständig?

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen – das heißt vor Abschluss eines Vertrags bzw. Akzeptierung der Akkreditivbedingungen –, ob sie den Kundenwunsch nach Beschaffung einer bestimmten Handelskammer-Bescheinigung erfüllen können. Schwierigkeiten treten in der Praxis häufig in den Fällen auf, in denen eine Handelskammer-Bescheinigung gewünscht wird, die IHKs aber nach deutschem Recht nicht für das betreffende Rechtsgebiet zuständig sind und daher die gewünschte Bescheinigung nicht ausstellen dürfen. Im Zweifel sollten Unternehmen frühzeitig Kontakt zu unserer Handelskammer aufnehmen und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung klären.
Beispiele für Aufgaben, die der Gesetzgeber ausdrücklich anderen Stellen übertragen hat und für die die Handelskammer Hamburg keine Zuständigkeit besitzt, sind:
  • öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen,
  • die Beurkundung von Verträgen,
  • die Bestätigung von Inhalten aus laufenden Registern, 
  • die Ausstellung von Veterinär- und Pflanzengesundheitszeugnissen,
  • die Bestätigung der Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln, Kosmetikprodukten,
  • die Bestätigung der Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten und Arzneimitteln,
  • die Bestätigung von Übersetzungen vereidigter Übersetzer.

Beglaubigungen öffentlicher Urkunden, Kopien sowie Apostillen

Für Beglaubigungen öffentlicher Urkunden sowie für die Ausstellung von Apostillen ist die Behörde für Inneres und Sport zuständig.
Einwohner-Zentralamt - Bescheinigungswesen
Hammer Straße 30-34, 22041 Hamburg
Tel.: 040 42839-2433
Fax: 040 42731-2387
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen alle Behörden Kopien derjenigen Urkunden, die sie selbst ausgestellt haben, beglaubigen. Darüber hinaus sind in Hamburg die Kundenzentren der Bezirksämter befugt, Kopien von öffentlichen Urkunden zu beglaubigen, die von Hamburger Behörden ausgestellt wurden:

Überbeglaubigungen

Für die Überbeglaubigung von Urkunden Hamburger Notare und des Landgerichts ist der Präsident des Landgerichts Hamburg zuständig:
Präsident des Landgerichts
Ziviljustizgebäude (Anbau)
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
Tel.: 040 42843-2734
Fax: 040 42843-4198

Verkehrsfähigkeits- beziehungsweise Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen

Sofern Sie zur Vorlage im Ausland eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit, Freiverkäuflichkeit oder eine ähnliche Bescheinigung für eine der folgenden Warengruppen benötigen, oder von einer Behörde die Bestätigung der Übereinstimmung dieser Waren mit den in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union geltenden gesetzlichen Vorschriften verlangt wird, wenden Sie sich bitte an die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Stadt Hamburg.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist unter anderem für Bescheinigungen betreffend folgender Produktgruppen zuständig:
  • Pharmaziewesen, Arneimittel und Medizinprodukte
  • Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
  • Produkt- und Anlagensicherheit
  • Gesundheit und Umwelt

Exportzertifikate für tierische Lebensmittel

Exportzertifikate für tierische Lebensmittel stellen die Veterinäre der Hamburger Bezirke aus. Ein tierisches Lebensmittel liegt üblicherweise dann vor, wenn mehr als die Hälfte der Zutaten tierischen Ursprungs sind.

Phytosanitäre Zertifikate

Sofern Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitäre Zertifikate) für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr benötigen, wenden Sie sich bitte an das Pflanzenschutzamt der Stadt Hamburg. Dieses auch zuständig bei der Einfuhr von sosntigen Bodenerzeugnissen (z.B. Bodenproben).

Sonstige Exportzertifikate (zum Beispiel "Health Certificate")

Vom Zielland des Exportgeschäfts geforderte spezielle Exportzertifikate, zum Beispiel für nichttierische Lebensmittel, kosmetische Mittel, Wasch- und Reinigungsmittel, Tabakerzeugnisse oder Lebensmittelbedarfsgegenstände, können beim Institut für Hygiene und Umwelt der Stadt Hamburg beantragt werden.
Das Institut für Hygiene und Umwelt informiert Sie außerdem über die Zuständigkeiten bei der Ausstellung weiterer spezieller Exportzertifikate, zum Beispiel für tierische Lebensmittel und Futtermittel.
Behördenfinder

Die jeweilige Zuständigkeit der Fachbehörden richtet sich maßgeblich nach dem zu bescheinigenden Inhalt der Dokumente. In Betracht kommen nter anderem Notare, Bundes-, Landes- und kommunale Behörden (=staatliche Behörden im Sinne der schematischen Darstellung) oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Landwirtschaftskammern oder Handwerkskammern.

Bei Zweifeln an der Zuständigkeit einer der genannten Behörden für die Ausstellung einer Bescheinigung können Sie sich entweder direkt an die in Frage kommende Behörde, oder an das Bescheinigerteam der HK Hamburg wenden (E-Mail: bescheinigerteam@hk24.de)