Energieberatung

Gesetze und Verordnungen




Energieeffizienzgesetz im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 21. September das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in der vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung angenommen. Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Ende Oktober mit dem Gesetz befassen, im Anschluss soll es möglichst zeitnah in Kraft treten.
Webinar am 13. Oktober: Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bietet ein Webinar zu  den wesentlichen Inhalten und den betrieblichen Verpflichtungen des Energieeffizienzgesetzes an. Information und Anmeldung.
Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden. Das Gesetz steht hier als Download zur Verfügung.

Verschärfung der Energiemanagement- und Auditpflicht

Künftig sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen und
  • innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
  • Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein EMS/UMS mindestens mit folgenden zusätzlichen Anforderungen eingeführt haben:
  • Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Verpflichtende Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen

Als wirtschaftliche identifizierte Maßnahmen aus den Audits und Managementsystemen sollen innerhalb von 2 Jahren verpflichtend umgesetzt werden müssen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.

Verpflichtung zur „klimaneutralen“ Stromversorgung von Rechenzentren

An den Betrieb von Rechenzentren werden zukünftig erhöhte Anforderungen bzgl. der Energieeffizienz und der Nutzung von erneuerbarem Strom gestellt. Betreiber müssen ab 1. Januar 2024 50 Prozent ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 100 Prozent.

Verpflichtende Nutzung von Abwärme in Unternehmen

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Die Unternehmen müssen u. a. Informationen über die jährliche Wärmemenge, die maximale thermische Leistung und das durchschnittliche Temperaturniveau auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben und diese Informationen außerdem jedes Jahr an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Klimaneutrale Unternehmen

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärmenutzung.
Quelle: IHK Lippe zu Detmold, DIHK
26.09.2023

Energie- und Stromsteuer: Kein Spitzenausgleich 2024

Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2023 einige Änderungen zur Strom- und Energiesteuer im Bundesgesetzesblatt bekanntgegeben.
Das betrifft einerseits das Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen zum 31.12.2023 für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG. Somit entfällt ab 2024 der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG (hierfür greift die erweiterte Regelung nach § 9b StromStG). Außerdem entfällt die Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung der KWK nach EnergieStG. Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist davon nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Andererseits betrifft das den Wegfall der Steuerbegünstigung für Strom aus bestimmter Biomasse sowie Klär- und Deponiegas. Aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht fallen bestimmte Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts, so dass dafür ab 01.01.2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gewährt werden können.Betroffen ist bislang steuerbegünstigter Strom, soweit dieser ausBiomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen in Form vonflüssigen Biomasse-Brennstoffenfesten Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehrgasförmigen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehrKlär- oder Deponiegaserzeugt und im räumlichen Zusammenhang entnommen wird.In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung für diese Energieträger sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 01.01.2024 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt. Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs 1. Nr. 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch ggf. weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich.
Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen bis zum 31.03.2024 mit rückwirkender Erteilung zum 01.01.2024 möglich:Es bestand bis zum 31.12.2023 bereits eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (hier Biomasse, Klär- oder Deponiegas),diese Steuerbefreiung entfällt zum 31.12.2023 aufgrund der Änderung im europäischen Beihilferecht undder Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom wird bis zum 31.03.2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.Quelle: DIHK, Stand Januar 2024 
 Neues rund um die Kraft-Wärme-Kopplung
Die Anschaffung, der Einsatz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) unterliegen komplexen Vorgaben, die sich zum Jahreswechsel erneut geändert haben. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat deshalb sein Merkblatt zum Thema aktualisiert.

Merkblatt und Preisrechner zu CO2-Bepreisung

Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Sie beginnt 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht. Der eigentliche Emissionshandel beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55-65 Euro pro Tonne CO2. Parallel zur Einführung der CO2-Bepreisung soll eine Reduzierung der EEG-Umlage erfolgen, diese ist aber gesetzlich noch nicht umgesetzt . Wie sich das Vorhaben in den kommenden Jahren auf die Energiekosten Ihres Unternehmens auswirkt, können Sie mit dem neuen CO2-Preisrechner der IHK-Organisation abschätzen. Sie finden den Rechner unter www.ihk.de/co2-preisrechner.
Über die geplante Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert ein Merkblatt der IHK-Organisation. Es erläutert unter anderem, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist. Viele Details zur Ausgestaltung werden erst im Laufe der kommenden Monate beschlossen, daher wird das Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 828 KB) regelmäßig aktualisiert werden.

Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge in Hamburg – Was ist zu beachten?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27. Februar 2018 entschieden, dass Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge angeordnet werden können, wenn dies aus Gründen der Luftreinhaltung zum Gesundheitsschutz der betroffenen Bevölkerung erforderlich ist. Hamburg machte als erste Stadt davon Gebrauch und schränkte ab Ende Mai 2018 die Nutzung auf zwei Straßenabschnitten ein. “Die im Jahr 2018 eingeführten Dieseldurchfahrtsbeschränkungen an der Max-Brauer-Allee und an der Stresemannstraße sind zur Grenzwerteinhaltung nicht mehr erforderlich und werden aufgehoben", teilten die Umwelt- und Innenbehörde 13. September 2023 mit. Hamburg stelle derzeit die dritte Fortschreibung des Luftreinhalteplans auf und erfülle damit die Verpflichtung einer gesamtstädtischen Betrachtung der Belastung durch Stickstoffdioxid.

Verpflichtende Energieaudits für Unternehmen

Für die Umsetzung der EED und als Teil des NAPE ist eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) geplant, mit der große Unternehmen zukünftig zur Durchführung periodischer Energieaudits verpflichtet werden. Die Neufassung des EDL-G verpflichtet alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre einen Energieaudit durchzuführen.
Das Energieaudit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen und auf aktuellen Betriebsdaten basieren. Es umfasst die Analyse und Bewertung von Energieverbrauch und Einsparpotenzialen sowie die Zusammenfassung der Ergebnisse in einem Bericht. Betroffen sind alle Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von mindestens 50 Mio. Euro bzw. einer Bilanzsumme von mindestens 43 Millionen Euro. Bei der Bestimmung der Schwellenwerte sind auch Unternehmensbeteiligungen und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen. Von der Pflicht ausgenommen sind Unternehmen, die zum Stichtag 5. Dezember 2015 ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben. Bei Einführung eines solchen Managementsystems gilt eine verlängerte Frist bis 31. Dezember 2016 mit speziellen Nachweisverpflichtungen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und wird Stichprobenkontrollen vornehmen. Weitere Informationen bietet unser Merkblatt zu Verpflichtenden Energieaudits für Unternehmen.
 Merkblatt kleine Photovoltaik-Anlagen
Was tun, wenn nach zwanzig Jahren die Förderung Ihrer Photovoltaik-Anlage ausläuft, diese aber noch funktionstüchtig ist und weiterbetrieben werden kann? Was müssen Sie in Ihrer neuen Rolle als Eigenversorger beachten? Welche Meldepflichten kommen auf Sie zu? Macht künftig Eigenverbrauch Sinn, und wie sehen Alternativen aus?
Das Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) unserer IHK-Organisation skizziert Antworten und liefert wertvolle Hinweise zu Stromspeichern, Reinigung und Wartung, Versicherung oder Steuern. Die Hinweise sind nicht nur wertvoll für die Besitzer von PV-Anlagen, deren Förderdauer bereits abgelaufen ist, sondern auch für Betreiber von noch geförderten Anlagen oder für Menschen, die sich mit dem Gedanken tragen, in die Photovoltaik einzusteigen.

Bundesnetzagentur veröffentlicht Hinweise zum Mieterstromzuschlag

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Hinweisblatt zum Mieterstromzuschlag vorgelegt. Darin werden neben Fragen der Förderhöhe und Förderdauer weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet. Zur Erinnerung: Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) auf einem Wohngebäude können für den Verkauf des Stroms an Mieter einen Zuschlag erhalten. Dieser ist nicht auf die Lieferung an private Haushalte beschränkt.
  • Der Vermieter muss nicht der Lieferant des Stroms sein. Vielmehr kann ein Dritter als Dienstleister die Anlage betreiben und wird dies in der Regel auch tun, da es sich um eine Stromlieferung mit entsprechenden Pflichten handelt.  
  • Der Mieterstromzuschlag wird auch für Anlagen gewährt, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen. Eine Nutzung des öffentlichen Netzes ist ausgeschlossen. Die BNetzA verweist zur Definition des räumlichen Zusammenhangs auf den Leitfaden Eigenversorgung. Es bleibt damit weiter uneindeutig, welche Konstellationen unter den räumlichen Zusammenhang fallen und welche nicht.
  • Betreiber von Photovoltaik-Anlagen auf Wohngebäuden sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie ein Mieterstrommodell umsetzen oder die Einspeisevergütung beziehungsweise Marktprämie des EEG in Anspruch nehmen.
  • Der Einsatz eines Speichers zusätzlich zur PV-Anlage ist grundsätzlich möglich. Der Speicher muss aber rein mit Strom aus erneuerbaren Energien befüllt werden. Für den Speicherverlust kann kein Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden.
  • Der Mieterstromlieferant ist für die Beschaffung von "Zusatzstrom" verantwortlich. Das heißt, wenn die Anlage keinen ausreichenden Strom zur Versorgung der Mieter liefert, muss der Strom vom Anlagenbetreiber aus anderen Quellen beschafft werden.
Sie finden das Hinweisblatt der Bundesnetzagentur hier.