Management- und Meldepflichten für Unternehmen

Energieeffizienzgesetz: Plattform für Abwärme online

Ende November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Damit beginnen nun auch die Umsetzungs- und Meldefristen. Die Übermittlungspflicht für Abwärme wurde auf den 1.1.2025 verlängert.
Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden. Das Gesetz steht hier als Download zur Verfügung.

Abwärmeplattform online

Mit dem Start der Abwärmeplattform zum 15. April hat das BMWK die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt. Das Abwärmeportal ist über folgenden Link erreichbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa
Das Merkblatt wurde entsprechend aktualisiert:
Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 1. Januar 2025..”
Dort finden sich auch weitere Hinweise auf mögliche Bagatellgrenzen. Anhalspunkte für die Einstufung als “unwesentliche” Abwärmepotentiale können demnach sein:
Abwärmequellen [sind] für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar
Abwärmepotentiale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20°C und weniger”.
Weitere Konkretisierungen sollen folgen.
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Abwärme soll nutzbar gemacht werden, wenn sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von den Unternehmen erhobenen Daten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie mit Rücksicht auf die Belange der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Außerdem sollen die Daten für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zur Verfügung stehen.

23.04.: Webinar zu den rechtlichen Abwärmeanforderungen

Informationen aus erster Hand zu den rechtlichen Abwärmeanforderungen nach EnEfG gibt es im Webinar der DIHK am Dienstag 23.04.2024, 9:00-9:45 Uhr direkt von den Experten der Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA. Die Veranstaltung ist Teil der Reihe #machen.sparen.profitieren,  die Teilnahme ist kostenfrei. Information und Anmeldung: https://event.dihk.de/machensparenprofitierenabwrmeplattform

Drei Merkblätter mit Konkretisierungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat inzwischen ein weiteres Merkblatt zum Thema “Abwärme” veröffentlicht und das bereits bestehende Merkblatt zum “Gesamtenergieverbrauch” aktualisiert. Einige Detailfragen bleiben weiterhin ungeklärt, aber zu wesentlichen Aspekten des Gesetzes gibt es nun Antworten:
  • Der Unternehmensbegriff unfasst „die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.
  • Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystemsschließt mit dem ISO 50001 Zertifizierung (ISO 50001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS Urkunde) ab
  • Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen/Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen.
  • Bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs sind selbst erzeugte Strommengen (Photovoltaik oder Wind) mit einzubeziehen, erzeugte Wärme aus Solarthermieanlagen aber nicht.
  • Die Begriffe “maximale thermische Leistung” und “Leistungsprofil im Jahresverlauf” sind im Merkblatt Abwärme genauer beschrieben und konkretisiert, ebenso der Umgang mit Stillstandszeiten bei der Eintragung in die Abwärmeplattform.
  • Eine freiwillige Auskunft zu Abwärmepotentialen durch Unternehmen < 2,5 GWh, die nicht der Meldepflicht unterliegen, ist möglich und im Sinne der Steigerung der Energieeffizienz wünschenswert. Sie unterliegen aber NICHT den gesetzlichen Informations- und Auskunftspflichten

Novelle des EnEfG und EDL-G geplant

Ein erster Entwurf für die Anpassung des Energiedienstleistungsgestzes (EDL-G) liegt nun vor, parallel wird auch das noch junge Energieeffizienzgesetz nochmals angepasst. Die Entwürfe setzen einerseits die europarechtlich notwendige Anpassung der Energieaudit-Auslöseschwelle von der bisherigen KMU-Definition auf zukünftig einen jährlichen Endenergieverbrauch von 2,5 GWh um. Zudem werden auch die Anforderungen an die berufliche Bildung sowie an Weiter- und Fortbildungen von Energieauditoren präzisiert. Hierzu gibt es den Entwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (EnAuditFoV). Andererseits werden mit dem Artikelgesetz notwendige Anpassungen für die praktische Umsetzung des EnEfG vorgenommen. Die zusätzliche Bestätigung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG soll entfallen, dafür wird deren Vorlagefrist von 3 Jahren auf 1 Jahr deutlich verkürzt und um eine jährliche Umsetzungsaktualisierung erweitert. Die Frist zur Übermittlung von Daten an die Abwärmeplattform nach § 17 soll auch auch im EnEfG offiziell auf den 01.01.2025 verschobenwerden. Zudem soll eine Art Bagatellschwelle für die Abwärmeinformationspflichten (ausschließlich für die Informationspflichten nach § 17 und nicht für die Vermeidungs- und Verwendungspflichten nach § 16) eingeführt werden, die jedoch erst durch entsprechende Bafa-Merkblätter präzisiert werden soll.

Verschärfung der Energiemanagement- und Auditpflicht

Die noch ausstehende aber notwendige Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorausgesetzt, sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh künftig verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen und
  • Innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
  • Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein EMS/UMS mindestens mit folgenden zusätzlichen Anforderungen eingeführt haben:
  • Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Verpflichtende Nutzung von Abwärme in Unternehmen

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Die Unternehmen müssen u. a. Informationen über die jährliche Wärmemenge, die maximale thermische Leistung und das durchschnittliche Temperaturniveau auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben und diese Informationen außerdem jedes Jahr an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Klimaneutrale Unternehmen

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärmenutzung.

Aufzeichung des DIHK Webinars vom 13. Oktober

Was bringt "Das neue Energieeffizienzgesetz"? Bei dem gleichnamigen Webinar stellten die DIHK-Experten Sebastian Bolay und Erik Pfeifer am 13. Oktober 2023 den bis dato bekannten Sachstand vor. Hier gibt es die Aufzeichnung.
Quelle: IHK Lippe zu Detmold, DIHK
17.04.2024