Neue Pflichten für Unternehmen geplant
Energieeffizienzgesetz 2023: Erster Entwurf liegt vor
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Entwurf für ein Energieeffizienzgesetz vorgelegt, welcher neue Verpflichtungen für Unternehmen vorsieht.
Verschärfung der Energiemanagement- und Auditpflicht
Künftig sollen Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als
2,5 GWh verpflichtet werden alle vier Jahre ein
Energieaudit durchzuführen. Bisher besteht die Energieauditpflicht für große Unternehmen gemäß der europäischen KMU-Definition für „kleine und Mittlere Unternehmen“ (kurz: mehr als 250 Mitarbeiter und mehr als 50 Mio. EURO Jahresumsatz).
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als
10 GWh sollen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet werden, sprich
ISO 50001 oder EMAS (Eco Management and Audit Scheme).
Audits und Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme sollen zusätzlich spezielle Angaben zu Energieverbrauchsdaten, Abwärmepotentialen sowie zur Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 enthalten.
Verpflichtende Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen
Als wirtschaftliche identifizierte Maßnahmen aus den Audits und Managementsystemen sollen innerhalb von 2 Jahren verpflichtend umgesetzt werden müssen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach
DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
Verpflichtung zur „klimaneutralen“ Stromversorgung von Rechenzentren
An den Betrieb von Rechenzentren sollen zukünftig erhöhte Anforderungen bzgl. der Energieeffizienz und der Nutzung von erneuerbarem Strom gestellt werden. Betreiber sollen zukünftig Angaben zu Wärmemenge, Temperaturniveau und Preis der anfallenden Abwärme machen. Ab 2025 soll der Stromverbrauch von Rechenzentren sich ausschließlich über „
ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien“ decken.
Verpflichtende Nutzung von Abwärme in Unternehmen
Unternehmen sollen zukünftig verpflichtet werden, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil des technisch unvermeidbaren zu reduzieren. Energieaudit- oder energiemanagementpflichtige Unternehmen sollen zudem
verpflichtet werden Informationen zu thermischer Leistung, Verfügbarkeit, Temperatur und Druck der Abwärme zu erheben und zur Verfügung zu stellen.
Bis zum Jahr 2028 soll dann sämtliche Abwärme dieser Unternehmen nutzbar gemacht werden.
Der
Entwurfstext steht HIER (PDF-Datei · 1363 KB) als Download zur Verfügung.
24.01.2023