Energieeffizienzgesetz

Energieeffizienzgesetz: Allgemeines Merkblatt zum EnEfG aktualisiert

Im Dezember 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Es gibt verschiedene Umsetzungs- und Meldefristen. Die Frist für die zweite Meldung wurde auf den 31. März 2026 geschoben.
Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden. Das Gesetz steht hier als Download zur Verfügung.

Neuerungen im aktualisierten Merkblatt zum EnEfG

  • Anpassung des Unternehmensbegriffs & neuer Entscheidungsbaum
    Der Unternehmensbegriff umfasst weiterhin „die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.“ Zur einfacheren Entscheidungsfindung wurde ein Entscheidungsbaum integriert, der Unternehmen eine bessere Einordnung ermöglicht, ob sie unter die Verpflichtungen der §§ des EnEfG fallen:
  • Anwendung der 90 %-Regelung bei Energie- und Umweltmanagementsystemen (§ 8 EnEfG)
    Analog zu den verpflichtenden Energieaudits nach § 8 EDL-G müssen EnMS oder UMS künftig mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken. Die Anwendung der 90 %-Regelung nach EnEfG ist ausschließlich auf das einzelne verpflichtete Unternehmen beschränkt und nicht unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig. Es ist sicherzustellen, dass alle vom Managementsystem erfassten Standorte im Zertifikat oder dessen Anlage aufgeführt sind.
  • Ausnahmeregelung für Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)
    Folgende Maßnahmen sind von der detaillierten Wirtschaftlichkeitsbewertung befreit:
    • Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro
    • Bereits beschlossene Maßnahmen, die direkt in den Umsetzungsplan aufgenommen werden
    • Maßnahmen, die durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben verpflichtend sind
  • Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)
    Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für die in Energieaudits oder in den Aktionsplänen von EnMS oder UMS identifizierten und nach ISO 17463 als wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Das Merkblatt enthält ein Beispiel mit den verpflichtenden Angaben für alle aufgeführten Maßnahmen:
    Beispiel für ein Umsetzungsplan nach EnEfG
  • Veröffentlichung der Umsetzungspläne
    Zur verpflichtenden Veröffentlichung der zu erstellenden Umsetzungspläne enthält das Merkblatt folgenden Hinweis:
    “Die gemäß § 9 EnEfG zu erstellenden und zu veröffentlichenden Umsetzungspläne müssen öffentlich zugänglich sein. Dies kann insbesondere als Bestandteil in einem öffentlichen Unternehmensbericht oder als separates Dokument auf der Internetseite des Unternehmens erfolgen. Vorausgesetzt, dass die Umsetzungspläne alle genannten Anforderungen erfüllen, können diese auch als Bestandteil des Nachhaltigkeitsberichts des Unternehmens veröffentlicht werden”.

Bagatellschwellen für Abwärme

Nach § 17 EnEfG sind alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh verpflichtet Informationen zu anfallender Abwärme in die “Plattform für Abwärme” bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) einzutragen. Die BfEE hat ein Merkblatt und einen technischen Leitfaden hierzu veröffentlicht. Darin enthalten sind auch Werte für Bagatellschwellen.
Folgende Abwärmepotentiale sind von der Meldepflicht ausgenommen:
  • Anlagen mit einer jährlichen Abwärmemenge unter 200 MWh
  • Anlagen mit weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr
  • Anlagen mit einer durchschnittlichen Abwärmetemperatur von unter 25 °C
  • Standorte mit einer jährlichen Abwärmemenge unter 800 MWh

Neue Fristen für das Portal für Abwärme

Mit dem Start der Abwärmeplattform zum 15. April 2024 hat das BMWK die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben. BMWK und BfEE gehen davon aus, dass sich in den ersten drei Monaten keine meldepoflichtigen Änderungen ergeben, so dass die Frist zur zweiten Meldung auf den 31.03.2026 verschoben wurde. Dies ist im aktuellen Merkblatt entsprechend hinterlegt:
“Nach Rücksprache mit dem BMWK geht die BfEE grundsätzlich davon aus, dass sich in den ersten drei Monaten 2025 keine meldepflichtigen Änderungen bzgl. der Abwärme ergeben. Die zweite Meldung bzw. Aktualisierung ist damit zum 31.03.2026 fällig.”
Die fristgerechte Meldung der Abwärmedaten nach §17 EnEfG ist ausschließlich über das eingerichtete ELAN-K2-Portal („Portal für Abwärme“) möglich, Daten per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg sind unzulässig. Der “Technische Leitfaden für das Portal für Abwärme” enthält eine Anleitung und ergänzende Erläuterungen zur Registrierung und Datenmeldung.
Links und Downloads:
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Abwärme soll nutzbar gemacht werden, wenn sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von den Unternehmen erhobenen Daten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie mit Rücksicht auf die Belange der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Außerdem sollen die Daten für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zur Verfügung stehen.

Drei Merkblätter mit Konkretisierungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat 3 Merkblätter zum EnEfG veröffentlicht. Diese werden laufend aktualisiert.
Download der Merkblätter:

Daten aus der Plattform für Abwärme veröffentlicht

Am 15. Januar 2025 hat die BfEE erstmals Daten der Plattform für Abwärme veröffentlicht. Diese umfassen über 2.600 Firmen und deren über 19.000 Abwärmepotentiale mit einer jährlichen Abwärmemenge von insgesamt 160 TWh. Die Daten können als .xlsx-Datei kostenlos und ohne Anmeldung heruntergeladen werden.

Novelle des EnEfG und EDL-G steht noch aus

Ein erster Entwurf für die Anpassung des Energiedienstleistungsgestzes (EDL-G) lag 2024 vor, und auch das noch junge Energieeffizienzgesetz sollte nochmals angepasst werden. Mit Bruch der Ampelkoalition verschiebt sich jedoch die erforderliche Anpassung an geltendes EU-Recht. Die bisherigen Entwürfe setzen einerseits die europarechtlich notwendige Anpassung der Energieaudit-Auslöseschwelle von der bisherigen KMU-Definition auf zukünftig einen jährlichen Endenergieverbrauch von 2,5 GWh um. Zudem werden auch die Anforderungen an die berufliche Bildung sowie an Weiter- und Fortbildungen von Energieauditoren präzisiert. Hierzu gibt es den Entwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (EnAuditFoV). Andererseits werden mit dem Artikelgesetz notwendige Anpassungen für die praktische Umsetzung des EnEfG vorgenommen. Die zusätzliche Bestätigung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG soll entfallen, dafür soll deren Vorlagefrist von 3 Jahren auf 1 Jahr deutlich verkürzt und um eine jährliche Umsetzungsaktualisierung erweitert werden.

Verschärfung der Energiemanagement- und Auditpflicht

Die noch ausstehende aber notwendige Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorausgesetzt, sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh künftig verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen und
  • Innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
  • Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein EMS/UMS mindestens mit folgenden zusätzlichen Anforderungen eingeführt haben:
  • Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Verpflichtende Nutzung von Abwärme in Unternehmen

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Die Unternehmen müssen u. a. Informationen über die jährliche Wärmemenge, die maximale thermische Leistung und das durchschnittliche Temperaturniveau auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben und diese Informationen außerdem jedes Jahr an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Klimaneutrale Unternehmen

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärmenutzung.
Quellen: IHK Lippe zu Detmold, DIHK, BfEE
20.02.2025