Existenzgründung

Güterkraftverkehr

Welche Voraussetzungen Sie für die Gründung eines Transportunternehmens erfüllen müssen, hängt ganz maßgeblich davon ab, welche Fahrzeuge Sie in Ihrem Betrieb einsetzen möchten. Die geringsten Hürden bestehen dann, wenn Sie Kraftfahrzeuge einsetzen werden, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und Sie zudem ausschließlich im Inland tätig sein möchten. In einem solchen Fall müssen Sie lediglich ein Gewerbe anmelden.
Tipp: Die Gewerbeanmeldung ist bei den Hamburger Bezirksämtern möglich. Alternativ können Sie die Anmeldung Ihres Gewerbes nach Rücksprache auch in der Handelskammer vornehmen, sofern Ihnen die Lizenz für den erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehr bereits vorliegt oder aber wenn Sie eine erlaubnisfreie Tätigkeit anmelden möchten. Bitte nehmen Sie via E-Mail Kontakt zu uns auf unter Gewerbe@hk24.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter der Rufnummer (040) 36138 – 742. 
Sie werden dagegen in einem genehmigungspflichtigen Gewerbe tätig, wenn Sie den Einsatz von Kraftfahrzeugen planen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger die 3,5 Tonnen-Grenze überschreiten. Ab dem 21. Mai 2022 gilt die Erlaubnispflicht auch für den internationalen Verkehr, wenn Fahrzeuge eingesetzt werden, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger in der Spanne von über 2,5 bis 3,5 Tonnen liegt.
Im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs werden die folgenden zwei Arten der Genehmigung unterschieden:
  • die Erlaubnis für innerdeutsche Transporte
  • die Gemeinschaftslizenz für Transporte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (auch als EU-Lizenz bezeichnet).
Die Bedingungen für die Erteilung beider Genehmigungsformen sind identisch und werden von drei Berufszugangsvoraussetzungen bestimmt:
  1. die fachliche Eignung der Verkehrsleiterin bzw. des Verkehrsleiters
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
  3. die persönliche Zuverlässigkeit.

Wie weisen Sie die fachliche Eignung nach?

Das Unternehmen muss gegenüber der Erlaubnisbehörde eine Verkehrsleiterin bzw. einen Verkehrsleiter benennen. Hierbei handelt es sich um diejenige Person, die über die fachliche Eignung zum Führen eines Güterkraftverkehrsunternehmens verfügt. Diese Position können Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer selbst übernehmen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, eine andere Person mit der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte zu beauftragen.

Den Nachweis Ihrer fachlichen Eignung führen Sie in der Regel im Wege einer schriftlichen und mündlichen Prüfung vor der für Ihren Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Eine Prüfung in einem anderen Kammerbezirk kann nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der beiden betroffenen IHKs erfolgen.
Tipp: Informationen zu den Inhalten der Prüfung sowie den Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung finden Sie im Dokument "Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr".
Sie sind von der Fachkundeprüfung befreit, wenn Sie eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Güterkraftverkehr
  • Speditionskaufmann/Speditionskauffrau bzw. Kauffrau/Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung (seit 01.08.2005 Kaufmann/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung)
  • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
  • Bachelor of Arts in den zwei vorgenannten Studiengängen
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass eine Gleichwertigkeit der vorgenannten Abschlüsse nur noch dann gegeben ist, wenn sie bis zum 04. Dezember 2011 erworben wurden oder wenn ein späterer erworbener Abschluss auf einem Ausbildungsbeginn basiert, der vor diesem Datum liegt. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, stellt Ihnen die für Ihren Wohnsitz zuständige IHK eine Fachkundebescheinigung aus, die der Erlaubnisbehörde als Fachkundenachweis vorgelegt werden kann.
Der Nachweis kann auch über die sog. “Praktikerregelung” erfolgen, bei der nach dem zulässigen Gesamtgewicht der eingesetzten Fahrzeugkombination differenziert wird.
Einsatz von Kombinationen über 3,5 t
In diesem Tätigkeitsbereich können können Sie Ihre fachliche Eignung durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit (z.B. Geschäftsführer/in, Prokurist/in) in einem Unternehmen nachweisen, das den genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr betreibt. Diese Tätigkeit muss ohne Unterbrechung mindestens in dem Zeitraum vom 04. Dezember 1999 bis zum 04. Dezember 2009 ausgeübt worden sein. Eine Anerkennung kann dann erfolgen, wenn die leitende Tätigkeit die vom Gesetzgeber geforderten Kenntnisse vermittelt hat und dies durch aussagekräftige Unterlagen belegt werden kann. Der Antrag auf Anerkennung ist ebenfalls bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen IHK zu stellen.
Einsatz von Kombinationen im internationalen Verkehr über 2,5 t bis 3,5 t
Personen, die kleine Fahrzeugkombinationen im internationalen Verkehr einsetzen, können auf Antrag von der Fachkundeprüfung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie ohne Unterbrechung in dem Zeitraum vom 10. August 2010 bis zum 10. August 2020 ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Hierbei ist nicht relevant, ob und inwieweit die Tätigkeit in der Vergangenheit internationalen Charakter hatte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und wird durch die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende im Rahmen des Antrags auf Lizenzerteilung geprüft. Die Kontaktdaten der Erlaubnisbehörde finden Sie unten unter der Rubrik “Wo erhalten Sie die Erlaubnis bzw. Lizenz?”.

Wie weisen Sie Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nach?

Bei dem Einsatz größerer LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, sieht der Gesetzgeber die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, das nur ein einziges Kraftfahrzeug einsetzt dann als gegeben an, wenn es über ein Eigenkapital von € 9.000,- verfügt. Besteht der Fuhrpark des Unternehmens dagegen aus mehreren Fahrzeugen, so sind zusätzlich zu den € 9.000,- für das erste Kraftfahrzeug für jedes weitere Kraftfahrzeug identischer Größenordnung jeweils € 5.000,- als Eigenkapital nachzuweisen.
Für den Einsatz kleiner LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,5 Tonnen, jedoch nicht 3,5 Tonnen überschreiten, beträgt das erforderliche Eigenkapital € 1.800,- für das erste Fahrzeug und für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug gleicher Größe zusätzlich jeweils € 900,-.
Der Nachweis erfolgt in der Regel im Wege einer Eigenkapitalbescheinigung, die von einem Rechnungsprüfer, einem steuerberatenden Unternehmen oder Ihrer Hausbank ausgestellt wird.

Wie  weisen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit nach?

Die persönliche Zuverlässigkeit sowohl der Unternehmerin/des Unternehmers als auch der Verkehrsleiterin/des Verkehrsleiters wird durch die Vorlage von Bescheinigungen solcher Stellen nachgewiesen, die Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften registrieren.
Hierzu gehören zum Beispiel:
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt Ihres Betriebes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Ottenser Hauptstr. 54, 22765 Hamburg, Tel: 3980-0, E-Mail: info@bg-verkehr.de)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung von Ihrer Krankenkasse bzw. der Ihrer Arbeitnehmer
Hinweis: Die Unterlagen dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Wo erhalten Sie die Erlaubnis bzw. Gemeinschaftslizenz?

Erfüllen Sie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen und haben Sie alle Unterlagen zusammengetragen, dann beantragen Sie die Erlaubnis bzw. Gemeinschaftslizenz persönlich bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Erlaubnisbehörde. In Hamburg ist dies die
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Rechtsamt - Verkehrsgewerbeaufsicht
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Tipp: Die Antragsunterlagen stellt Ihnen die Behörde auf ihrer Webseite als online ausfüllbare Formulare zur Verfügung.
Sowohl die Güterkraftverkehrserlaubnis als auch die Gemeinschaftslizenz werden für maximal zehn Jahre erteilt. Nach deren Ablauf kann die Behörde beide Genehmigungsformen auf entsprechenden Antrag um jeweils weitere maximal 10 Jahre verlängern, sofern die Berufszugangsvoraussetzungen weiterhin nachgewiesen werden können.
Hinweis: Neben dem Erwerb der Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr müssen Sie Ihr Gewerbe bei Ihrem zuständigen Bezirksamt in Hamburg oder bei uns in der Handelskammer Hamburg anmelden beziehungsweise eine bereits bestehende Gewerbeanmeldung entsprechend ändern lassen.

Weitere Hilfestellung auf dem Weg in die Selbstständigkeit

Im Anschluss an den Nachweis Ihrer fachlichen Eignung werden sich Ihnen auf dem Weg in die Selbstständigkeit viele Fragen stellen.